3 Monate mit Freund zusammen - Bedarfsgemeinschaft?!

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


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Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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Haribo
Beiträge: 5
Registriert: 01.03.2007 12:08

3 Monate mit Freund zusammen - Bedarfsgemeinschaft?!

Beitrag von Haribo »

Hallo zusammen!

Ich bin neu hier, weil ich ab dem 18.04. wahrscheinlich unter´s ALGII falle und mich das alles ganz schön verwirrt und ich hoffe, hier Hilfe zu bekommen :)

Ich bin seit fast drei Monaten mit meinem Freund zusammen. Seit zwei Wochen wohnt er jetzt bei mir. Er verdient gutes Geld, so dass im Falle einer Bedarfsgemeinschaft mir sicherlich kein Cent seitens des Staats gezahlt werden würde.
Allerdings habe ich gelesen, dass erst nach einem Jahr des Zusammenlebens von einer Bedarfsgemeinschaft gesprochen wird.
Gilt das wirklich immer so oder gibt es da auch wieder Ausnahmen?
Wir haben einen gemeinsamen Haushalt, der sicherlich als eheähnlicher Haushalt angesehen werden würde.
Allerdings haben wir kein gemeinsames Konto.
Ich zahle die Miete, er gibt mir allerdings einen Großteil davon in bar dazu.
Ich möchte ihm allerdings nicht auf der Tasche liegen, kann man wirklich schon nach 3 Monaten von ihm erwarten, dass er finanziell komplett für mich aufkommt?

Und noch eine Frage:
Wie würde die Sache aussehen, wenn ich zu meiner Mutter ziehen würde?
Ich werde bald 27 Jahre alt, bin also über 25, also ist sie rein rechtlich ja nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Jetzt habe ich aber gelesen, dass seitens der ARGE trotzdem die Einkommensverhältnisse meiner Mutter geprüft werden würden. Ich frage mich, was das für einen Sinn macht, wenn dabei herauskommt, dass sie in den Augen der ARGE über genügend Geld verfügt, muss sie mich letztendlich dann doch unterstützen, auch wenn sie nicht mehr unterhaltsverpflichtet ist? Das widerspricht sich doch.
Ich blicke da nicht mehr durch und weiß nicht, was ich tun soll.

Ich will meinem Freund nicht auf der Tasche liegen, da wir noch nicht so lange zusammen sind, kann aber auch nicht zu meiner Mutter ziehen, da sie Schwierigkeiten bekommen könnte, wenn sie Auskunft über ihre Einkünfte abgeben müsste...ich will sie da eigentlich auch komplett raushalten. Was soll ich tun...?

Für Ratschläge wäre ich wirklich dankbar! :!:
buxi
Beiträge: 487
Registriert: 28.04.2006 17:31

Beitrag von buxi »

Hallo, als Eheähnliche Gemeinschaft werdet ihr erst nach einem Jahr des Zusammenwohnens angesehen. Seid ihr beide im Mietvertrag eingetragen gilt der Zeitpunkt der Vermietung an euch beide. Also stehen Dir für etwa 9 Monate ALGII noch zu. Warum willst Du denn mit 27 Jahren zu Deiner Mutter zurück ziehen? Dort werdet ihr als Bedarfsgemeinschaft angesehen und das Einkommen Deiner Mutter zählt sofort mit! Es gibt nur zwei Möglichkeiten: Entweder Du versuchst in den nächsten 9 Monaten einen Job zu finden, gelingt Dir das nicht, bleibt Dir nur noch die Möglichkeit alleine in eine Einzimmerwohnung zu ziehen, damit Du weder Deinen Freund noch Deine Mutter finanziell belasten musst.
Haribo
Beiträge: 5
Registriert: 01.03.2007 12:08

Beitrag von Haribo »

Wegen dem Mietvertrag: Es gibt keinen Mietvertrag, bzw. nur einen mündlich geschlossenen. Der wurde damals nur mit mir geschlossen, mein Vermieter hat letzten Monat dann zugestimmt, dass mein Freund ebenfalls einziehen darf.

Mein Freund und ich sind zwar seit 3 Monaten zusammen, wohnen aber erst seit 2 Wochen zusammen, somit würde mir das ALGII doch noch für ein knappes Jahr (also minus 2 Wochen) zustehen und nicht nur für 9 Monate, wie Du geschrieben hast, oder habe ich das falsch verstanden?

Naja, natürlich will ich nicht wirklich zu meiner Mutter ziehen, aber ich dachte, das wäre vielleicht die einfachste Möglichkeit, ohne eine extra Wohnung nehmen zu müssen. Aber das verwerfe ich wohl am besten gleich wieder.

Selbstverständlich will ich in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleiben, sehe halt nur nicht ein, warum mein Freund bereits nach 2 Wochen des Zusammenwohnens komplett für mich "haften" sollte, so lange sind wir ja noch nicht zusammen.

Ich bin halt verunsichert, weil viele einerseits sagen, dass das erst nach einem Jahr als Bedarfsgemeinschaft gilt und andere sagen wieder, dass es automatisch als Bedarfsgemeinschaft angesehen wird, sobald man ein gemeinsames Schlafzimmer hat, gemeinsam den Alltag bestreitet usw...
Was gilt denn jetzt? :?: Ist das irgendwo abschließend geregelt?
Das scheint mir letztendlich doch alles etwas schwammig und wird unter´m Strich wohl immer so ausgelegt, wie es für die ARGE am besten passt. :?:
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

buxi hat geschrieben:Hallo, als Eheähnliche Gemeinschaft werdet ihr erst nach einem Jahr des Zusammenwohnens angesehen.
Das ist so nicht gant Richtig, die Sozialgerichte endscheiden derzeit unterschiedlich von Stadt zu Stadt eine Richtlinie ab wann man genau zur BG gehört gibts daher nicht !
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
buxi
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Beitrag von buxi »

Tschuldigung, ich hatte das nicht richtig gelesen, insgestamt dürft Ihr ein Jahr zusammen wohnen, ohne als eheähnliche Gemeinschaft angesehen zu werden. Aber Du musst der Arge irgendwie einen Nachweis erbringen können, daß Ihr erst seit Mitte Februar 2007 zusammen wohnt. Versuche doch mal die Genehmigung von Deinem Vermieter schriftlich zu bekommen. Dann hast Du einen Beleg für die Arge. Somit hast Du fast ein Jahr Zeit daß Du vielleicht doch einen Job finden kannst. Eine andere Möglichkeit kenne ich leider nicht.
Haribo
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Beitrag von Haribo »

Danke :!:
Das mit der Bestätigung von dem Vermieter ließe sich bestimmt machen. Außerdem könnte mein Freund die Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt vorlegen, dass er seit Februar hier gemeldet ist.
Das wäre bestimmt nicht das Problem.
Aber dass das mit der BG nicht abschließend geregelt ist, liegt mir doch schwer im Magen. Man weiß ja gar nicht, woran man ist und letztendlich zieht man wahrscheinlich eh den Kürzeren...oh Mann...
buxi
Beiträge: 487
Registriert: 28.04.2006 17:31

Beitrag von buxi »

Das was DJTermi geschrieben hat wusste ich leider auch nicht, mir war nur diese Einjahresregelung bekannt. Also bedeutet es mal wieder, den Anwalt zu befragen wenns hart auf hart kommt. Alles nur, weil es keine einheitlichen Regelungen gibt. Das füllt mal wieder das Säckel der Anwälte und Gerichte.
Haribo
Beiträge: 5
Registriert: 01.03.2007 12:08

Beitrag von Haribo »

Ja, da werde ich doch wohl oder übel mal einen Anwalt konsultieren müssen :roll: Zum Glück kenne ich da einen, der auf Sozialrecht spezialisiert ist...
Ist zwar ärgerlich, aber sicher ist sicher, ich will da nichts falsch machen, sehe aber auch nicht ein, dass die ARGE es sich am Ende einfach macht, nur weil die Gesetzeslage so schwammig ist...
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