Hallo zusammen. Ich hoffe es kann mir hier jemand weiterhelfen.
Ich bin vor 2 Monaten zu meiner Freundin gezogen und da ich vorher schon Harz4 bezogen hatte , bin ich also an meinem neuen Wohnsitz zum zuständigen A-Amt gegangen um Harz 4 zu beantragen. Das wurde mir mit der begründung abgelehnt >> ( Sie wohnen in einer Eheähnlichen Gemeinschaft und ihre Freundin verdiehnt zu viel) Soweit so gut!
Ich bekomme also keinerlei Leistung ausser die Rentenbeiträge zahl das Amt an meinen zuständigen Rentenversicherungsträger. Nun besteht jedoch in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Ich habe also meine Krankenversicherung angerufen (IKK) und gefragt wie ich mich verhalten soll. Nun soll ich Antrag auf Freiwillige Versicherung stellen. Da sie aber Einkommensnachweise wollen, und ich aber keine hab weil ich ja keine Leistung vom Amt beziehe, wird mich die IKK einschätzen. Sie sagten mir der von mir zu zahlende Betrag wird sich monatlich um die 140€ belaufen.
GEHTS NOCH ?????
Wenn ich doch kein Geld vom Amt beziehe wie bitte schön soll ich dann 140@ jeden Monat zahlen?
Und meine Freundin sieht es auch nicht ein für alles für mich aufzukommen schließlich sind wir nicht verheiratet und ich wohne auch erst 2 Monate mit ihr zusammen.
Was ist das fürn Rechtssysthem hier im Deutschen Vaterland?
Ich würde mich freuen wenn mir jemand einen Ratschlag geben könnte was ich nun machen soll.
Wer zahlt Krankenversicherung
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Da können wir uns die Hand geben genau das Selbe Problem habe ich zu zeit auch ich soll 145,xx € bezahlen ! Du kannst aber auch in dem Thread weiter schreiben und Lesen Wie geht es weiter ....
§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
(1) (weggefallen)
(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit
1.
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.
(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe. (Ziggi Möge mir verzeihen )
§ 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
(1) (weggefallen)
(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit
1.
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.
(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe. (Ziggi Möge mir verzeihen )
rüdiger,was ich dir noch sagen wollte:
ich hab im verkackten blecheimer ne verkäxxte shitnachricht von ner fertigen cracknutte gefundn...die sieht aus wie deine schwester obwohl du ja gar keine has eig.lich un soo..
ich hab im verkackten blecheimer ne verkäxxte shitnachricht von ner fertigen cracknutte gefundn...die sieht aus wie deine schwester obwohl du ja gar keine has eig.lich un soo..
@ALL
1.) Mahone, du hast das system des Forums verstanden Freue mich wenn einer etwas verstanden hat und dem anderen derweil auch weiter gibt was er/sie gelernt hat
2.) habe in Mahones Thread eine Antwort gegeben, man hat ende letzten Jahres, die Familienversicherung nach §10 SGB V (5) abgeändeert und jetzt kann man unter bestimmten umständen auch den Lebensabschnittsgefährten "Familienversichern" muss dafür nichtmehr ein Trauschein her!
Ob das jetzt aber auch schon bei den Mitarbeitern der KV's bekannt ist, gild es zu erfragen
LG Ziggi
1.) Mahone, du hast das system des Forums verstanden Freue mich wenn einer etwas verstanden hat und dem anderen derweil auch weiter gibt was er/sie gelernt hat
2.) habe in Mahones Thread eine Antwort gegeben, man hat ende letzten Jahres, die Familienversicherung nach §10 SGB V (5) abgeändeert und jetzt kann man unter bestimmten umständen auch den Lebensabschnittsgefährten "Familienversichern" muss dafür nichtmehr ein Trauschein her!
Ob das jetzt aber auch schon bei den Mitarbeitern der KV's bekannt ist, gild es zu erfragen
LG Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.