Hartz4 auch für Lehrlinge??
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Hartz4 auch für Lehrlinge??
Ich hab mal eine frage!
Meine freundin ist 24 und hartz4 empfängerin.
sie möchte eine ausbildung beginnen, diese ist eine rein schulische und kosten monatlich.
sie hat gehört das ihr da kein hartz4 mehr zusteht,wenn wirklich kann sie die miete für die wohnung nicht bezahlen da bafög auch nichts wird weil ihre eltern zu viel verdiennt
stimmt das , das sie keine leistung mehr bekommt,wenn ja welche möglichkeiten gibt es
Meine freundin ist 24 und hartz4 empfängerin.
sie möchte eine ausbildung beginnen, diese ist eine rein schulische und kosten monatlich.
sie hat gehört das ihr da kein hartz4 mehr zusteht,wenn wirklich kann sie die miete für die wohnung nicht bezahlen da bafög auch nichts wird weil ihre eltern zu viel verdiennt
stimmt das , das sie keine leistung mehr bekommt,wenn ja welche möglichkeiten gibt es
Auch bei einer 2 . 3 ect auch wenn man 27 ist sind Eltern weiter Unterhaltspflichtg, außer es gibt ein Urteil das dies wieder spricht bzw. die Eltern gek. haben das sie keins zahlen ! Nur so einmal gesagt... Das gilt in erster Linie für den BABBleiben nur die Eltern, die sind ja bis zur Beendigung einer Erstausbildung unterhaltspflichtig.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Hallo DjTermi,
Die Rechtssprechung zum BGB hat seit vielen Jahren festgelegt, dass eine Ausbildung finanziert werden muss, und das auch nur, wenn sie ernsthaft verfolgt wird.
Die Eltern sind regelhaft nicht weiter unterhaltspflichtig, da ein Volljähriger in erster Linie dazu verpflichtet ist, sich selber zu unterhalten nach Abschluss einer ersten Ausbildung.
palm-bonn.de
Angemessene Ausbildung
Grundsätzlich hat der Volljährige gegen seine Eltern den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Was eine angemessene Ausbildung ist, mag im Einzelnen umstritten sein. Eine angemessene Ausbildung ist nach BGH (BGH FamRZ 1977, 629 ff., 1998, 671) eine Ausbildung, die
der Begabung
den Fähigkeiten
dem Leistungswillen
und dem beachtenswerten Neigungen
des Kindes entspricht. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs sind nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Trotz einer abgeschlossenen Lehre kann ein Kind gegen seine Eltern Unterhaltsansprüche für ein anschließendes Studium geltend machen. Grundsätzlich sind die Eltern zwar nicht bei einer Zweitausbildung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Eine Ausnahme gilt nach OLG Koblenz (28.02.2000 - 13 UF 566/99) jedoch dass, wenn von vornherein im Anschluss an die Lehre eine zusätzliche Ausbildung beabsichtigt gewesen sei.
Das zur Zeit gerade eine völlig neue Auslegung der Unterhaltspflicht über das SGBII gesetzlich verordnet wird, die sich in keinster Weise mit dem BGB deckt, ist ein neues Problem.
Die Rechtssprechung zum BGB hat seit vielen Jahren festgelegt, dass eine Ausbildung finanziert werden muss, und das auch nur, wenn sie ernsthaft verfolgt wird.
Die Eltern sind regelhaft nicht weiter unterhaltspflichtig, da ein Volljähriger in erster Linie dazu verpflichtet ist, sich selber zu unterhalten nach Abschluss einer ersten Ausbildung.
palm-bonn.de
Angemessene Ausbildung
Grundsätzlich hat der Volljährige gegen seine Eltern den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Was eine angemessene Ausbildung ist, mag im Einzelnen umstritten sein. Eine angemessene Ausbildung ist nach BGH (BGH FamRZ 1977, 629 ff., 1998, 671) eine Ausbildung, die
der Begabung
den Fähigkeiten
dem Leistungswillen
und dem beachtenswerten Neigungen
des Kindes entspricht. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs sind nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Trotz einer abgeschlossenen Lehre kann ein Kind gegen seine Eltern Unterhaltsansprüche für ein anschließendes Studium geltend machen. Grundsätzlich sind die Eltern zwar nicht bei einer Zweitausbildung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Eine Ausnahme gilt nach OLG Koblenz (28.02.2000 - 13 UF 566/99) jedoch dass, wenn von vornherein im Anschluss an die Lehre eine zusätzliche Ausbildung beabsichtigt gewesen sei.
Das zur Zeit gerade eine völlig neue Auslegung der Unterhaltspflicht über das SGBII gesetzlich verordnet wird, die sich in keinster Weise mit dem BGB deckt, ist ein neues Problem.
Hallo,
ich habe was intressantes gefunden hier:
http://www.treffpunkteltern.de/unterhal ... ltab18.php
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Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

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DA bin Ich und grottenolm ja richtig Glücklich 

Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

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