U-25 und Umzug nach neuem Gesetz...
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U-25 und Umzug nach neuem Gesetz...
Hallo, ich bzw. mein Freund (22) und ich (18) haben ein Problem:
Er hat eine eigene Wohnung in NRW ich wohne bei meiner Mutter in Bremen. Wir sind beide HarzIV-Empfänger. Mein Harz IV läuft noch bis etwa September, weil meine Mutter eine Umschulung macht und ich daher keinen Anspruch mehr habe. Und nach dem neuen Gesetz habe ich dannach ja eh keinen Anspruch mehr, weil ich ab dem Zeitpunkt zu meiner Mutter gehören würde. (?!)
So, jetzt mein Anliegen..
Mein Freund und ich wollen zusammen ziehen, also genauer gesagt möchte ich zu ihm nach NRW ziehen, da er schon eine eigene Wohnung hat (die vom Staat finanziert wird).
Ist das möglich? Oder muss es bestimmte Gründe geben, dies zu tun?
Gruß
Er hat eine eigene Wohnung in NRW ich wohne bei meiner Mutter in Bremen. Wir sind beide HarzIV-Empfänger. Mein Harz IV läuft noch bis etwa September, weil meine Mutter eine Umschulung macht und ich daher keinen Anspruch mehr habe. Und nach dem neuen Gesetz habe ich dannach ja eh keinen Anspruch mehr, weil ich ab dem Zeitpunkt zu meiner Mutter gehören würde. (?!)
So, jetzt mein Anliegen..
Mein Freund und ich wollen zusammen ziehen, also genauer gesagt möchte ich zu ihm nach NRW ziehen, da er schon eine eigene Wohnung hat (die vom Staat finanziert wird).
Ist das möglich? Oder muss es bestimmte Gründe geben, dies zu tun?
Gruß
Hallo bossy-baby!
du kannst grundsätzlich hinziehen, wo du möchtest. das ist sogar im grundgesetz so geregelt (freie wahl der wohnung). also kann dir das amt da keinen strich durch die rechnung machen. allerdings kann das amt die umzugskosten ablehnen, wenn kein wichtiger grund für deinen umzug vorliegt (z.b. aufnahme einer arbeit).
wenn du nach nrw ziehst, dann unterschreibe beim amt bloß nicht, dass ihr eine eheähnliche gemeinschaft seit. das gilt nämlich erst, wenn ihr 1 jahr (bis zum 30.06.2006 waren es 3 jahre) zusammen wohnt. somit würdet ihr weniger geld bekommen (jeder von euch 311,--€ plus die halben miet- und heizkosten). so bekommt jeder von euch 345,-- € plus die halben miet- und heizkosten. um deine versicherung musst du dir auch keine sorgen machen, weil du bis zu deinem 23. lebensjahr über deine mutter familienversichert bist.
ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen.
gruß
acki
du kannst grundsätzlich hinziehen, wo du möchtest. das ist sogar im grundgesetz so geregelt (freie wahl der wohnung). also kann dir das amt da keinen strich durch die rechnung machen. allerdings kann das amt die umzugskosten ablehnen, wenn kein wichtiger grund für deinen umzug vorliegt (z.b. aufnahme einer arbeit).
wenn du nach nrw ziehst, dann unterschreibe beim amt bloß nicht, dass ihr eine eheähnliche gemeinschaft seit. das gilt nämlich erst, wenn ihr 1 jahr (bis zum 30.06.2006 waren es 3 jahre) zusammen wohnt. somit würdet ihr weniger geld bekommen (jeder von euch 311,--€ plus die halben miet- und heizkosten). so bekommt jeder von euch 345,-- € plus die halben miet- und heizkosten. um deine versicherung musst du dir auch keine sorgen machen, weil du bis zu deinem 23. lebensjahr über deine mutter familienversichert bist.
ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen.
gruß
acki
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Hallo acki, danke für die schnelle Antwort!
Heisst das, dass es grundsätzlich ginge (ich also Geld bekommen würde) aber das Amt mir evtl. nicht die Umzugskosten übernimmt?
Das wäre nämlich das kleinere Problem, mit dem Umzug.
Und es ging ja um die Sache mit den u-25 Jährigen, die bei Mutti hausen müssen...
Gruß
Heisst das, dass es grundsätzlich ginge (ich also Geld bekommen würde) aber das Amt mir evtl. nicht die Umzugskosten übernimmt?
Das wäre nämlich das kleinere Problem, mit dem Umzug.
Und es ging ja um die Sache mit den u-25 Jährigen, die bei Mutti hausen müssen...
Gruß
Ohne Erlaubnis der ArGe darf ein unter 25-Jähriger nicht mehr bei seinen Eltern ausziehen. Das gilt seit einigen Monaten. Dann werden keine Mietkosten mehr übernommen.
SGBII §22
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
SGBII §22
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
hallo grottenolm!
da hast du grundsätzlich recht. aber du schreibst selbst, dass das nur gilt, wenn der mietvertrag noch nicht abgeschlossen ist.
da bossy-baby aber zu ihrem freund ziehen möchte, der bereits eine eigene wohnung hat, besteht der mietvertrag ja bereits.
wenn bossy-baby sich jetzt eine eigene wohnung nehmen würde, dann würde das amt nicht zahlen. aber so bekommt sie keine probleme.
da hast du grundsätzlich recht. aber du schreibst selbst, dass das nur gilt, wenn der mietvertrag noch nicht abgeschlossen ist.
da bossy-baby aber zu ihrem freund ziehen möchte, der bereits eine eigene wohnung hat, besteht der mietvertrag ja bereits.
wenn bossy-baby sich jetzt eine eigene wohnung nehmen würde, dann würde das amt nicht zahlen. aber so bekommt sie keine probleme.
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hallo nochmal acki, hast du auch berücksichtigt das ich nur noch bis september harz IV bekommen würde? Würde das wirklich so gehen? Das wäre wunderbar, weil es sicherlich sehr schwer ist von hier aus eine Arbeit zu finden um umziehen zu können. Und ich will auch dann nicht mehr lange dem Staat auf der Tasche liegen. Es ist nur einfacher, von dort einen Arbeitsplatz zu finden. Und ich wäre "sicher" in NRW. Denke das ist verständlich...
Gruß, bossy-baby
Gruß, bossy-baby
Hallo acki,
es würde mich wirklich sehr ínteressieren, wie du darauf kommst, dass ein junger Mensch dann umziehen darf, wenn er zu jemandem zieht, der einen Mietvertrag hat. Das kann ich auch nirgends in meinem Beitrag finden, auch nicht im Gesetz. Würde mich wirklich freuen, wenn es das gäbe!!
Im Gesetz geht es doch alleine um das Thema Umzug, egal wohin.
es würde mich wirklich sehr ínteressieren, wie du darauf kommst, dass ein junger Mensch dann umziehen darf, wenn er zu jemandem zieht, der einen Mietvertrag hat. Das kann ich auch nirgends in meinem Beitrag finden, auch nicht im Gesetz. Würde mich wirklich freuen, wenn es das gäbe!!
Im Gesetz geht es doch alleine um das Thema Umzug, egal wohin.
@ grottenolm
SGBII §22
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn ...
Da der kommunale Träger dem Mietvertrag von Bossy-baby's freund bereits anerkannt hat (sonst würde er ja nicht dort wohnen), ist die Kostenübernahme bereits zugesichert. wenn bossy-baby jetzt bei ihrem freund einzieht, werden die kosten der unterkunft ja nicht höher.
die gesetzesänderung, die du meinst, gilt erst ab dem 01.07.06. diese bezieht sich aber nur auf leute unter 25, die nach dem 01.07.06 ohne zustimmung der arge in eine eigene wohnung ziehen. die arge darf bossy-baby nicht verbieten umzuziehen!
@bossy-baby
in nrw müsstest du dann einen ganz neuen antrag stellen. der wird dann in der regel für 6 monate bewilligt. wenn du bei deiner mutter wohnen bleiben würdest, dann würdest du als unter 25 jährige wieder zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehören. das ist eine gesetzesänderung, die eigentlich schon zum 01.07.06 gilt. diese gesetzesänderung gilt aber nur für unter 25 jährige, die noch bei ihren eltern wohnen. wenn du aber bei deinem freund wohnst, dann ist diese gesetzesänderung für dich nicht relevant.
gruß
acki
SGBII §22
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn ...
Da der kommunale Träger dem Mietvertrag von Bossy-baby's freund bereits anerkannt hat (sonst würde er ja nicht dort wohnen), ist die Kostenübernahme bereits zugesichert. wenn bossy-baby jetzt bei ihrem freund einzieht, werden die kosten der unterkunft ja nicht höher.
die gesetzesänderung, die du meinst, gilt erst ab dem 01.07.06. diese bezieht sich aber nur auf leute unter 25, die nach dem 01.07.06 ohne zustimmung der arge in eine eigene wohnung ziehen. die arge darf bossy-baby nicht verbieten umzuziehen!
@bossy-baby
in nrw müsstest du dann einen ganz neuen antrag stellen. der wird dann in der regel für 6 monate bewilligt. wenn du bei deiner mutter wohnen bleiben würdest, dann würdest du als unter 25 jährige wieder zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehören. das ist eine gesetzesänderung, die eigentlich schon zum 01.07.06 gilt. diese gesetzesänderung gilt aber nur für unter 25 jährige, die noch bei ihren eltern wohnen. wenn du aber bei deinem freund wohnst, dann ist diese gesetzesänderung für dich nicht relevant.
gruß
acki
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So denke ich auch, da tut sich ja nichts ob ich nun bei meiner Mutter wohne oder bei meinem Freund.
Wir (meine Mutter und ich) haben auch ein Schreiben bekommen, dass ich ab dem 1. Juli zu Ihrer BG gehöre. Aber (warum auch immer) bekomme ich noch wie geschrieben bis September. Und dann wird meine Mutter keinen Antrag mehr stellen, da sie zur Zeit eine Schulung macht und Geld von der BfA bekommt.
grottenolm, ich glaube nicht das ein Gesetz einem verbieten kann umzuziehen.. Schon garnicht wenn's dann für den Staat günstiger wird, oder ?
Und acki, dass mit dem Abschuss des Vertrages über die Unterkunft, gilt das nicht für meinen Freund und nicht für mich?
Wir (meine Mutter und ich) haben auch ein Schreiben bekommen, dass ich ab dem 1. Juli zu Ihrer BG gehöre. Aber (warum auch immer) bekomme ich noch wie geschrieben bis September. Und dann wird meine Mutter keinen Antrag mehr stellen, da sie zur Zeit eine Schulung macht und Geld von der BfA bekommt.
grottenolm, ich glaube nicht das ein Gesetz einem verbieten kann umzuziehen.. Schon garnicht wenn's dann für den Staat günstiger wird, oder ?
Und acki, dass mit dem Abschuss des Vertrages über die Unterkunft, gilt das nicht für meinen Freund und nicht für mich?
Vom Gesetz her gehörst du ab dem 01.07.2006 "offiziel" zur BG deiner Mutter - so will das Gesetz das.
Aber "inoffziell" bekommst du unter deiner BG bis Ende September Geld.
Ich denke mal, dass dein aktueller Bewilligungsabschnitt bis zum 30.09.2006 läuft. So erspart sich deine ArGe die ganze Arbeit (Aufhebungsbescheid usw.).
Bei deinem Freund besteht der Mietvertrag ja schon - also muss die AeGe (Kommunaler Träger) nicht mehr zustimmen. Wenn du jetzt in seiner Wohnung einziehst, dann ändert sich ja nichts am Mietvertrag bzw. es wird kein neuer Mietvertrag abgeschlossen.
Aber "inoffziell" bekommst du unter deiner BG bis Ende September Geld.
Ich denke mal, dass dein aktueller Bewilligungsabschnitt bis zum 30.09.2006 läuft. So erspart sich deine ArGe die ganze Arbeit (Aufhebungsbescheid usw.).
Bei deinem Freund besteht der Mietvertrag ja schon - also muss die AeGe (Kommunaler Träger) nicht mehr zustimmen. Wenn du jetzt in seiner Wohnung einziehst, dann ändert sich ja nichts am Mietvertrag bzw. es wird kein neuer Mietvertrag abgeschlossen.
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