Am Freitag stand er vor der Tür und zeigte seinen Ausweis...

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Olligator
Beiträge: 4
Registriert: 20.05.2006 14:19

Am Freitag stand er vor der Tür und zeigte seinen Ausweis...

Beitrag von Olligator »

....und da blieb er auch stehen und hörte sich 30 Minuten unsere Meinung über Hartz4 und die Bunte Republik Deutschland an.
Was er wollte ?
Das Haus durchstöbern um festzustellen ob ich mit meiner EX- Freundin ein eheähnliche Lebensgemeinschaft führe.

Als erstes möchte ich mich mal kurz vorstellen :

Ich bin 36 Jahre alt , lebe im Land Brandenburg und seit der Wende 89 Selbstständig.
Lese aus gegebenen Anlass hier seit einigen Tagen mit und habe bereits viele gute Infos sammeln können.
Vielen Dank an die Autoren !

Nun zu meinem Anliegen:

Ich lebe mit meiner EX- Freundin seit 1995 auf dem Lande in ihrem Haus.
1998 habe ich eine neue Firma gegründet und den Sitz auf ihrem Grundstück angesiedelt. Es befindet sich auch eine Werkstatt auf ihrem Besitz die ich bis heute nutze.
Seit 2000 sind wir nicht mehr ein Paar und meine aktuelle finanzielle Situation erlaubt es mir nicht eine eigene Wohnung oder gar Werkstatt zu mieten oder zu unterhalten.

Und so leben wir nun seit 2000 als WG in ihrem Haus und ich nutze die Werkstatt für meine Firma. Wir haben keine gemeinsamen Kinder oder Konten.
In den letzten Jahren waren meine Gewinn-Verlustrechnung immer negativ was in Form von Einkommenssteuererklärungen auch belegbar ist.

Um ehrlich zu sein.....mein EX muss mich sogar phasenweise unterstützen damit es zum Überleben reicht.

Nun zu Ihr : Sie ist bis vor kurzem Harz4 Empfängerin gewesen und seit einigen Monaten in einer ABM beschäftigt.
Diese läuft in 2 Monaten nun aus und aus diesem Grund hat sie Harz4 neu beantragen müssen.
Als Antwort auf ihren Antrag kam ein Fragebogen in dem Sie ihre eheähnliche Lebensgemeinschaft mit meiner Person beschreiben sollte inkl. der Angaben zu meinen Eigentumsverhältnissen.
Aus dem diesem Forum wussten wir das wir dieses Formular nicht ausfüllen dürfen und haben stattdessen beim Amt angerufen und mitgeteilt das bei uns kein eheähnliches Verhältnis vorliegt.
Antwort vom Amt: dann schreiben sie das so da drauf !
Gesagt getan und 3 Tage später steht ein Mann vor der Tür und will durchs Haus ziehen um festzustellen ob wir noch ein Paar sind.

Aus dem Forum wussten wir das laut BVG ein Hausbesuch kein geeignetes Mittel sei um dies festzustellen .....was wir dem Hausdurchsucher auch so mitteilten und ihm den Zutritt verwehrten.
Daraufhin wies er mein Ex-Freundin darauf hin das sie als Leistungsempfängerin ein Mitwirkungspflicht hätte und dieses BVG Urteil nur ein individueller Fall wäre und die Politik an 01.07.06 sowieso die Akzeptierung von Hausdurchsuchungen zur Pflicht machen würde.
Weiterhin meinte der Schnüffler das wir erst die Zweiten wären die ihn den Zutritt verwehren würden.
Wir blieben hart und erklärten ihm das wir kein Paar sind und uns auch finanziell nicht unterstützen würden.
Er meinte um das festzustellen müsste er 1 mal durch Haus streifen und wir müssten das auch zulassen da es bereits Gerichtsurteil dazu gibt die dies erforderlich machen bzw. zulassen.
Wir verwiesen immer wieder auf die BVG Urteilsbegründungen zum Thema : was ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft und Hausbesuche um dies festzustellen ......und verwehrten ihm weiterhin den Zutritt zum Haus.
Er meinte das müssen wir selbst entscheiden und er würde lediglich festhalten was sich in den 30 Minuten vor dem Haus abspielte.

Nun befürchtet meine Ex- Freundin natürlich das sie einen negativen Bescheid erhält weil sie den Schnüffler nicht durchs Haus ziehen lies.

Sollte dieser negative Bescheid nun kommen....wie soll Sie dann reagieren ?
Klage einreichen ? ...das dauert doch Monate und sie braucht jeden Monat das Geld um sich und ihre Kinder zu unterhalten.
Ich kann ihr doch nicht helfen da ich mit mir selbst zu tun habe.

Bringt es was wenn ich mich polizeilich ummelde und dies dem Amt mitteile oder soll ich meine negativen Einkommensbescheide der letzten Jahre beim Amt vorlegen.

Wer kann uns helfen bzw. beraten ?

Gruß
Olli
submarin
Beiträge: 489
Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

Klasse, dass Sie sich das nicht haben gefallen lassen!

Wenn es eine Ablehnung gibt, kann Ihre Freundin Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und parallel einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung auf Auszahlung von AlgII beim Sozialgericht stellen. Das dauert längst nicht solange wie eine normale Klage.

Unter tacheles.de finden Sie Adressen von Sozialberatungsstellen, da wird Ihnen geholfen.
Olligator
Beiträge: 4
Registriert: 20.05.2006 14:19

Beitrag von Olligator »

Hallo grottenolm

vielen Dank für Ihre Antwort !

Frage: wie lange dauert ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung auf Auszahlung von AlgII beim Sozialgericht ?

Was kommt demnächst als weitere Rechteeinschränkung für Harz4 Empfänger von der Politik auf uns zu ?
Stichwort : Umkehrung der Beweispflicht

Wie lange dauert eine Klage vor dem Sozialgericht ?

Gruß
Olli
submarin
Beiträge: 489
Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

Frage 1 und 3 kann ich nicht beantworten, nur dass eine einstweilige Verfügung aufgrund der Notlage erheblich kürzer dauert als eine Klage, da ohne Eilbedürftigkeit eben auch Monate oder Jahre vergehen können.

Frage 2 Es ist eben eine Beweisumkehrung vorgesehen. Nicht die Behörde muss beweisen, dass Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, sondern Sie, dass dem nicht so ist. Wie das konkret aussehen wird, kann ich mir nicht mal vorstellen. Nebenbei denke ich nicht, dass die Gerichte jede Gesetzesänderung einfach so hinnehmen und umsetzen. Wenn Ihr Verfahren jetzt läuft, gilt sowieso noch nicht die Änderung.
Mehr könnte DJ Termi wissen, der sitzt an der Quelle :)
Gast

Beitrag von Gast »

Hausbesuche durch die Sozialleistungsträger

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein

I Allgemeines

Immer häufiger ist der Presse zu entnehmen, dass Sozialleistungsträger, wie zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit (BA), den Hausbesuch als eine legitime und insbesondere effektive Form der Ermittlung von Sachverhalten ansehen. Viele Behörden sind sich der damit verbundenen datenschutzrechtlichen Konsequenzen gar nicht bewusst. Derzeit geht es vorrangig um die Möglichkeit der Kostenreduzierung.

Gerade im Bereich der Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII) werden Hausbesuche immer öfter durchgeführt, weil viele Fälle sich nach Meinung der Behörden nicht anderweitig aufklären lassen. Dabei ist stets zu prüfen, ob nicht vorrangig andere Möglichkeiten der Bedarfsklärung möglich sind.

Hausbesuche im Wege des SGB II und SGB XII werden insbesondere aus zwei verschiedenen Gründen durchgeführt. Ein Hausbesuch dient zum einen der Bedarfsfeststellung und zum anderen der Bedarfskontrolle (=Missbrauchskontrolle). Die Grenze bzw. der Unterschied zwischen diesen beiden Aspekten ist fließend.

Der Mensch hat nach Artikel 1 Abs. 1 i.V.m Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Privat-, Geheim- und Intimsphäre des Menschen wird dadurch geschützt. Die Sozialträger haben nur in ganz bestimmten Fällen ein Recht auf Durchführung eines Hausbesuches, doch auch dann muss die Verwaltung Artikel 13 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung, beachten. Dieses Grundrecht ist ein Individualrecht. Jeder Betroffene[1], bei dem ein Hausbesuch durchgeführt werden soll, kann der Behörde den Zutritt zur Wohnung verweigern. Dem Betroffenen kann dadurch allenfalls, wenn der Sachverhalt nicht anderweitig geklärt werden kann, die Leistung ganz oder teilweise versagt werden (§ 60 ff SGB I). Wichtig ist, dass der Betroffene bestimmt, ob, wann und inwieweit der Behördenmitarbeiter die Wohnung betritt.

Das staatliche Handeln wird im großen Maße, wie bereits kurz erläutert, durch das Grundgesetz (GG) vorgegeben. So steht über allen Handlungen des Staates Artikel 20 GG. Durch diesen Artikel wird die Verwaltung verpflichtet belastende Amtshandlungen gegenüber einem Bürger nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage durchzuführen. Man spricht hier von dem Gesetzesvorbehalt. Auf der anderen Seite steht der Gesetzesvorrang. Das bedeutet: Die Verwaltung darf mit ihrem Handeln nicht gegen bestehendes Recht verstoßen.
Quelle: PeNG!
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