steuererklärung

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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abel1
Beiträge: 2
Registriert: 13.05.2006 15:35

steuererklärung

Beitrag von abel1 »

mich würde mal interressieren wenn man vom finanzamt bei der steuererklärung was zurück bekommt ob das geld überhaupt
auf ALG 2 angerechnet werden darf und warum wenn es so währe.
submarin
Beiträge: 489
Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

Wenn die Steuerrückzahlung angerechnet wird, sollten Sie auf jeden Fall einen Widerspruch einlegen. Es gibt da zumindest ein Urteil, das ist aber für andere Gerichte nicht bindend, die können anders entscheiden. Nur: Widerspruch kostet nichts, Klage ebenfalls.

Anrechnung der Steuerrückzahlung auf das ALG II nicht rechtens
Sozialgericht Leipzig Az: S9 405/05 ER vom 16.08.05: keine Anrechnung der Steuerrückzahlung auf das ALG II

Aus den Gründen:
"Die Auszahlung einer Steuererstattung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG ein Zufluss im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und somit Einkommen. Der Zuordnung als Einkommen im Jahr der Auszahlung steht nach Auffassung des BVerwG nicht entgegen, dass Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr sei. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukomme, hindere das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig „angespart“ habe, sondern die Steuererstattung nicht früher hätte erhalten können. Damit sei die Steuererstattung eine einmalige Leistung, und damit nicht als Vermögen zu qualifizieren.
Der Rechtsauffassung des BVerwG kann nicht gefolgt werden, soweit die Steuererstattung als einmaliges Einkommen qualifiziert wird.
Das BVerwG leugnet im Grundsatz nicht, dass die Steuererstattung Vermögen darstellt. Es bewertet eine solche Erstattung aber deshalb als Einkommen, weil die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig „angespart“ wurde. Diese Differenzierung überzeugt nicht.
Es ist kein Grund ersichtlich — und vom BVerwG im Übrigen auch nicht genannt — weshalb solche dem Inhaber einer bereits bestehenden aber noch nicht erfüllten Forderung nur dann als Vermögen angesehen werden soll, wenn es freiwillig angespart wurde. Zudem kann (zumindest) ein Teil einer Steuererstattung „freiwillig angespart“ sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Eintragung eines Freibetrages bewusst nicht beantragt oder eine Steuerklassenminderung nicht vorgenommen wird, obwohl der Steuerzahler weiß, dass eine Steuerentlastung damit verbunden wäre und deshalb eine höhere Steuererstattung zur Folge hat.
Auch in der Literatur wird die Rechtsauffassung des BVerwG nicht geteilt (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 11 Rdnr. 18 und Münder u.a., SGB II, § 11 Rdnr, Cool.
Die Einkommensteuererstattung ist daher Vermögen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Die Ag hat daher dem Ast ab Antragseingang (01.07.2005) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (wieder) zu gewähren. Zu berücksichtigendes Vermögen (hier die Steuererstattung) hat der Ast nicht. Der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, der für den Ast und dessen Ehefrau mindestens jeweils 4100 €‚ insgesamt somit 8200 €‚ beträgt, wird nämlich nicht überschritten.
Die Höhe der monatlichen Leistungen hat die Kammer deshalb — wie bisher — auf monatlich 339,24 € festgesetzt."

[url]http://www.sozialhilfe24.de/news_anz32.html [/url]
Quelle: Sozialgericht Leipzig
Datum: 24.01.2006
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