Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.
Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.
Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.
Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.
Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.
Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.
Kann mir jemand zuverlässig sagen wozu ich verpflichtet bin, wenn ein Arbeitsamtkontrolleur vor der Wohnungstür steht und feststellen will, ob ich in einer eheähnlichen Beziehung lebe.
Muss ich ihn sofort hereinlassen oder habe ich auch als HartzIV-Empfänger Recht auf eine Privatsphäre???
Was muss ich und was muss ich nicht?
Wozu bin ich verpflichtet, wenn ein Kontrolleur vom Arbeitsamt ohne Termin vor meiner Wohnungstür steht und feststellen möchte, ob ich in einer eheähnlichen Beziehung lebe????
Habe ich denn als HartzIV-Empfänger noch eine Intimsphäre????
Danke für die Hilfe
emmyly66 hat geschrieben:Kann mir jemand zuverlässig sagen wozu ich verpflichtet bin, wenn ein Arbeitsamtkontrolleur vor der Wohnungstür steht und feststellen will, ob ich in einer eheähnlichen Beziehung lebe.
Den brauchst Du kaum reinlassen.
Pressemitteilung
Hessisches Landessozialgericht
6. Februar 2006
Hartz IV
AlG II-Bezieher müssen Hausbesuche nicht grundsätzlich hinnehmen
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Deshalb müssen Bezieherinnen und Bezieher von AlG II Hausbesuche der Arbeitsagen-tur bzw. ihrer Kommune als Träger der Grundsicherung nur dann gestatten, wenn
- diese berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen geltend machen können und
- ein Hausbesuch geeignet ist, diese berechtigten Zweifel aufzuklären.
Dies entschied Ende Januar das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt.
Der Fall:
Die 64jährige Wiesbadenerin hatte im Herbst vergangenen Jahres AlG II-Leistungen beantragt. Sie war zuvor selbständig tätig gewesen, hatte ihre Geschäftstä-tigkeit nach eigenen Angaben jedoch aus Krankheitsgründen einstellen müssen. Sie be-wohnte eine nach den Maßstäben des Gesetzes zu große Wohnung, machte aber geltend, sich krankheitshalber vorläufig nicht um eine neue, kleinere Wohnung bemühen zu können.
Mitarbeiter der Stadt Wiesbaden als Trägerin der AlG II-Leistungen wollten daraufhin bei einem Hausbesuch die genaue Wohnungsgröße ermitteln und prüfen, ob die Antragstel-lerin ihrer bisherigen selbständigen Tätigkeit tatsächlich nicht mehr nachgeht. Als die Betroffene einem Hausbesuch nicht ohne weiteres zustimmte, lehnte die Stadt ihren An-trag auf AlG II-Leistungen ab.
Das Landessozialgericht stellte nun klar, dass im vorliegenden Fall kein über einen vagen Verdacht hinausgehender berechtigter Zweifel an den Angaben der Antragstellerin bestanden habe. Ein konkreter Hinweis darauf, dass sie weiterhin selbständig tätig sei, habe nicht vorgelegen. Ein Hausbesuch sei im übrigen kein taugliches Mittel, um eine mögliche Geschäftstätigkeit der Antragstellerin nachzuweisen. Die Ablehnung eines Hausbesuchs könne daher auch nicht als Grund herangezogen werden, um Leistungen der Grundsicherung zu verweigern.
und ganz nebenbei ist ein Hausbesuch überhaupt kein Mittel, um festzustellen, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Nur weil zwei Menschen zusammen leben, bilden sie noch lange keine Bedarsgemeinschaft.
Deswegen wird es auch bald so kommen, dass der Antragsteller nachlegen muss ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Und nicht wi zu vor das Amt.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Und wie soll man dem Amt beweisen das man keine Eheähnliche Gemeinschaft hat ? Die gehen dann also erstmal davon aus das wenn man mit jemanden zusammen lebt eine EG besteht . Na dann mal viel Spaß beim überzeugen.
Ja das weiss ich auch nicht wie die das vor haben, hier bei uns aufn Amt sind da auch mal gespannt wie das laufen soll.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Konsequenz davon wird sein , das viele Leute oder sogar Famlien auseinandergerissen werden und sich jeder für sich ne Wohnung anmietet.
Anstatt Jobs zu schaffen wird nur so ein Mist gebaut um Kosten zu sparen egal wie hauptsache sparen. Man kann einen Staat aber auch kaputtsparen und das passiert ja seit einigen Jahren hier.