Hallo,
ich bin neu hier im Forum und habe eine kurze Frage!
Ich habe bei unserem zuständigen Amt einen Antrag auf vorschuss gestellt !
die Geschichte dazu: am Wochenende hatten wir die Kommunion unserer Tochter, da wurde uns eine Beihilfe schon abgelehnt da dieses nicht mehr möglich währe. Darauf hin haben wir unser geld für die kommunion genommen.
Leider verstarb am selben Tag mein Schwiegervater. Da auch hier wieder Unkosten kommen und ich mir dieses nicht mehr leisten kann stellte ich den Antrag auf vorschuss der aber abgelehnt wurde.
Wer kann mir sagen ob dieses so ohne weiteres möglich ist !
für Antworten Danke vorab
Vorschuss in besonderen Lagen - Ja oder Nein ?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo,
das mit dein Schwiegervater tut mir leid.
Der gesetzgeber sieht da folgendes vor:
§64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten
(1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.
(2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.
(3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.
(4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an denjenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.
das mit dein Schwiegervater tut mir leid.
Der gesetzgeber sieht da folgendes vor:
§64 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten
(1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.
(2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.
(3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.
(4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an denjenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
