Folgende Mietsituation:
Grundmiete: 195 €
Nebenkostenpauschale: 90 € (Wasser, Heizung, etc.)
Vermieter erstellt keine gesonderte Nebenkostenabrechnung egal wieviel Wasser und Heizung gebraucht wird (sehr kulant). Ist so eine Regelung fürs Arbeitsamt o.k.?
Nebenkostenpauschale
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo XRS
Bei dieser Regelung wird sich der Vermieter noch die Haare raufen, bei den explodierenden Energiepreisen. Aber das ist sein Problem. Regelung ist nur von Vorteil für den Mieter und auch für das Amt ok. Dann kann es nämlich keine Nachforderungen aus Betriebskosten geben. Wieder Geld gespart.
Aber verschwende bitte trotzdem keine Energien, die gibt es nicht unbegrenzt auf der Welt.
Gruß
Bei dieser Regelung wird sich der Vermieter noch die Haare raufen, bei den explodierenden Energiepreisen. Aber das ist sein Problem. Regelung ist nur von Vorteil für den Mieter und auch für das Amt ok. Dann kann es nämlich keine Nachforderungen aus Betriebskosten geben. Wieder Geld gespart.
Aber verschwende bitte trotzdem keine Energien, die gibt es nicht unbegrenzt auf der Welt.
Gruß
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Also, ich bin mir sehr sicher, daß es ein Gesetz gibt, welches dem Vernieter vorschreibt, Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen.
Nicht unbedingt ausschließlich, es geht auch bis zu 50% nach Quadratmetern und 50% nach Verbrauch. Aber ohne Verbrauchs-Anteil gehts nicht.
Doch ohne Kläger gibts keinen Richter.
Wenn Mieter und Vermieter das unter sich so regeln, weiß es ja keiner und alles ist ok.
Dem Arbeitsamt kann es unter finanziellen Gesichtspunkten ja auch recht sein, wenn es so gehandhabt wird.
Aber möglicherweise können sie die Verletzung des oben erwähnten Gesetzes beanstanden.
Ja, es ist nicht so einfach in Deutschland, alles richtig zu machen.....
Nicht unbedingt ausschließlich, es geht auch bis zu 50% nach Quadratmetern und 50% nach Verbrauch. Aber ohne Verbrauchs-Anteil gehts nicht.
Doch ohne Kläger gibts keinen Richter.
Wenn Mieter und Vermieter das unter sich so regeln, weiß es ja keiner und alles ist ok.
Dem Arbeitsamt kann es unter finanziellen Gesichtspunkten ja auch recht sein, wenn es so gehandhabt wird.
Aber möglicherweise können sie die Verletzung des oben erwähnten Gesetzes beanstanden.
Ja, es ist nicht so einfach in Deutschland, alles richtig zu machen.....
Hallo MichaelW
Da hast du nur zum Teil recht mit der Abrechnung.
Maßgeblich ist, was im Mietvertrag steht. Nebenkosten können auch pauschal abgerechnet werden. Das vereinbaren manche Vermieter, weil sie sich dann die jährliche Betriebskostenabrechnung sparen können. Ist nämlich ne ziemlich aufwändige Angelegenheit und private Vermieter damit häufig überfordert. Besonders wenn sie mehrere Wohnungen im selben Haus vermietet haben müssen sie sich an die Betriebskosten- und Heizkostenverordnung halten.
Das Amt beanstandet solche Pauschalen nicht, wenn aber monatliche Abschläge im Mietvertrag vereinbart sind muß die Betriebskostenabrechnung vorgelegt werden.
Das kann in manchen Fällen ganz sinnvoll sein. Wenn sich der Mieter mit der Materie nicht so auskennt werden dadurch auch Fehler zum Nachteil des Mieters entdeckt und korrigiert.
Wir haben es z.B. gerade mit einem Vermieter zu tun der eine etwas abenteuerliche Abrechnung vorgelegt hatte. Das Amt wartet jetzt noch ab, wie das bei Gericht entschieden wird und dröselt dann die Anteile des Guthabens heraus die dem Mieter oder dem Amt zustehen.
Gruß
Da hast du nur zum Teil recht mit der Abrechnung.
Maßgeblich ist, was im Mietvertrag steht. Nebenkosten können auch pauschal abgerechnet werden. Das vereinbaren manche Vermieter, weil sie sich dann die jährliche Betriebskostenabrechnung sparen können. Ist nämlich ne ziemlich aufwändige Angelegenheit und private Vermieter damit häufig überfordert. Besonders wenn sie mehrere Wohnungen im selben Haus vermietet haben müssen sie sich an die Betriebskosten- und Heizkostenverordnung halten.
Das Amt beanstandet solche Pauschalen nicht, wenn aber monatliche Abschläge im Mietvertrag vereinbart sind muß die Betriebskostenabrechnung vorgelegt werden.
Das kann in manchen Fällen ganz sinnvoll sein. Wenn sich der Mieter mit der Materie nicht so auskennt werden dadurch auch Fehler zum Nachteil des Mieters entdeckt und korrigiert.
Wir haben es z.B. gerade mit einem Vermieter zu tun der eine etwas abenteuerliche Abrechnung vorgelegt hatte. Das Amt wartet jetzt noch ab, wie das bei Gericht entschieden wird und dröselt dann die Anteile des Guthabens heraus die dem Mieter oder dem Amt zustehen.
Gruß
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Nur noch für die Zweifler, dass eine Pauschale nicht möglich sei:
mieterverein-hamburg.de:
Nebenkosten - Pauschale: Kennen Sie den Unterschied zwischen Vorauszahlung und Pauschale? Von einer Pauschale (oder Umlage) spricht man, wenn neben der Miete ein bestimmter Betrag für bestimmte Betriebskostenarten zu zahlen ist. Eine jährliche Abrechnung mit Nachforderung oder Guthaben gibt es dann nicht. Wenn die Betriebskosten sich erhöhen, kann der Fixbetrag angepasst werden. Eine Vorauszahlung (oder Vorschuss) bedeutet hingegen, dass der Vermieter über die im Abrechnungsjahr angefallenen Kosten nachträglich eine Abrechnung erstellt; der Mieter muss dann nachzahlen oder erhält ein Guthaben erstattet - je nachdem, ob seine Abschläge zu niedrig oder zu hoch waren. Wenn die mietvertragliche Vereinbarung unklar ist, ist von einer Pauschale auszugehen.
mieterverein-hamburg.de:
Nebenkosten - Pauschale: Kennen Sie den Unterschied zwischen Vorauszahlung und Pauschale? Von einer Pauschale (oder Umlage) spricht man, wenn neben der Miete ein bestimmter Betrag für bestimmte Betriebskostenarten zu zahlen ist. Eine jährliche Abrechnung mit Nachforderung oder Guthaben gibt es dann nicht. Wenn die Betriebskosten sich erhöhen, kann der Fixbetrag angepasst werden. Eine Vorauszahlung (oder Vorschuss) bedeutet hingegen, dass der Vermieter über die im Abrechnungsjahr angefallenen Kosten nachträglich eine Abrechnung erstellt; der Mieter muss dann nachzahlen oder erhält ein Guthaben erstattet - je nachdem, ob seine Abschläge zu niedrig oder zu hoch waren. Wenn die mietvertragliche Vereinbarung unklar ist, ist von einer Pauschale auszugehen.