Hausbesuche vom Arbeitsamt

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


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Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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XRS
Beiträge: 20
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Hausbesuche vom Arbeitsamt

Beitrag von XRS »

Wie sieht es eigentlich mit den sogenannten "Hausbesuchen" aus?
Sind diese üblich? Was kommt da auf einem zu?
Gast

Beitrag von Gast »

Hessisches Landessozialgericht
6. Februar 2006
Hartz IV

AlG II-Bezieher müssen Hausbesuche nicht grundsätzlich hinnehmen

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Deshalb müssen Bezieherinnen und Bezieher von AlG II Hausbesuche der Arbeitsagen-tur bzw. ihrer Kommune als Träger der Grundsicherung nur dann gestatten, wenn
- diese berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen geltend machen können und
- ein Hausbesuch geeignet ist, diese berechtigten Zweifel aufzuklären.

Dies entschied Ende Januar das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt.

Der Fall:
Die 64jährige Wiesbadenerin hatte im Herbst vergangenen Jahres AlG II-Leistungen beantragt. Sie war zuvor selbständig tätig gewesen, hatte ihre Geschäftstä-tigkeit nach eigenen Angaben jedoch aus Krankheitsgründen einstellen müssen. Sie be-wohnte eine nach den Maßstäben des Gesetzes zu große Wohnung, machte aber geltend, sich krankheitshalber vorläufig nicht um eine neue, kleinere Wohnung bemühen zu können.

Mitarbeiter der Stadt Wiesbaden als Trägerin der AlG II-Leistungen wollten daraufhin bei einem Hausbesuch die genaue Wohnungsgröße ermitteln und prüfen, ob die Antragstel-lerin ihrer bisherigen selbständigen Tätigkeit tatsächlich nicht mehr nachgeht. Als die Betroffene einem Hausbesuch nicht ohne weiteres zustimmte, lehnte die Stadt ihren An-trag auf AlG II-Leistungen ab.

Das Landessozialgericht stellte nun klar, dass im vorliegenden Fall kein über einen vagen Verdacht hinausgehender berechtigter Zweifel an den Angaben der Antragstellerin bestanden habe. Ein konkreter Hinweis darauf, dass sie weiterhin selbständig tätig sei, habe nicht vorgelegen. Ein Hausbesuch sei im übrigen kein taugliches Mittel, um eine mögliche Geschäftstätigkeit der Antragstellerin nachzuweisen. Die Ablehnung eines Hausbesuchs könne daher auch nicht als Grund herangezogen werden, um Leistungen der Grundsicherung zu verweigern.

(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.1.2006 – L 7 AS 1/06 ER und L 7 AS 13/06 ER – rechtskräftig)
Pressesprecher: Joachim Kern
E-Mail: j.kern@lsg-darmstadt.justiz.hessen.de
64293 Darmstadt, Steubenplatz 14
Pressemitteilungen im Internet: http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Mit dem Artikel 13 des Grundgesetzes wird die Unverletzlichkeit der Wohnung in besonders hohem Maße geschützt. Durch Außenermittlungen gelangen auch „Erkenntnisse“ an die Behörde, die unerheblich für die Leistungsgewährung sind. Hausbesuche dürfen auf keinen Fall routinemäßig oder zu Ausforschungszwecken durchgeführt werden. Wer sich gegen einen überraschenden Hausbesuch wehrt, dem darf dann nicht die Leistung verwehrt oder eingestellt werden. Dazu ist das Amt erst bei einem konkreten Verdacht des Leistungsmissbrauchs berechtigt. Kann der Sachverhalt auch durch ein Schreiben, ein Gespräch im Amt geklärt werden oder kann die Behörde auf anderem Wege an notwendige Angaben gelangen (z. B. durch einen Blick in das Melderegister), dann sind diese Maßnahmen einer Vor-Ort-Ermittlung vorzuziehen. Auch die immer wieder durchgeführte Befragung der Nachbarn (oder Chefs oder Erzieherinnen in den Kitas u.a.m.) unterliegt eng gezogenen Grenzen. Nur wenn sich die Schnüffler als Behördenmitarbeiter ausweisen, den Betroffenen selbst zu fragen ein unverhältnismäßiger Aufwand wäre und wenn keine überwiegend schutzwürdigen Interessen des Betroffenen dadurch beeinträchtigt werden, kann eine Ermittlung bei Dritten zulässig sein.

Die Außendienstmitarbeiter müssen sich anmelden, einen Termin vereinbaren, den Grund der Hausinspektion nennen. Und das alles schriftlich!
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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