frage: stromnachzahlung
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frage: stromnachzahlung
hallo,
ich habe vor ein paar tagen meine jahres abrechnung für den strom bekommen. es sind ca. 160euro! HAMMER! aber ist auch verständlich da ich einen durchlauferhitzer hab und der massig zieht.
übernimmt das amt die kosten dafür?
wie soll ich das denn bezahlen?
hab schon mit meinem anbieter telefoniert, wollte ratenzahlung vereinbaren da ich ja alg2 bekomm aber darauf lassen die sich nicht ein.
ich muß es bezahlen und wenn ich es nicht mach klemmen sie mir den strom ab und ich sitz im dunkeln.
lg
ich habe vor ein paar tagen meine jahres abrechnung für den strom bekommen. es sind ca. 160euro! HAMMER! aber ist auch verständlich da ich einen durchlauferhitzer hab und der massig zieht.
übernimmt das amt die kosten dafür?
wie soll ich das denn bezahlen?
hab schon mit meinem anbieter telefoniert, wollte ratenzahlung vereinbaren da ich ja alg2 bekomm aber darauf lassen die sich nicht ein.
ich muß es bezahlen und wenn ich es nicht mach klemmen sie mir den strom ab und ich sitz im dunkeln.
lg
Ich hatte vor einigen jahren auch mal Stress deswegen und zwar musste ich ganze 378€ nachzahlen. Da wollt ich auch Ratenzahlung machen aber sowas blocken die gleich ab. Mir sagten die nur das sie mir dann den Strom abstellen würden und ich dann in Raten zahlen könnte
, solange aber nicht alles vollständig bezahlt wurde , würden die den Strom auch nicht wieder anstellen. Beklopter Verein einfach , total unlogisch ^^
Naja zum glück war ich zu der Zeit noch arbeiten und musste mal meinen Dispo in Anspruch nehmen , also halb so wild.

Naja zum glück war ich zu der Zeit noch arbeiten und musste mal meinen Dispo in Anspruch nehmen , also halb so wild.
Hallo
Mit solchen blöden Stromanbietern kann man auch folgendes versuchen:
Neben der normalen monatlichen Abschlagszahlung einfach einen weiteren Beitrag überweisen und den jeweils als Teilbetrag für fällige Stromkostennachzahlung aus der Rechnung vom (Datum eintragen) kennzeichnen. Bis der Sperrkassierer kommt kann es dauern und wenn man dem die Überweisungsbelege vorlegt macht der meist erstmal garnichts weil man zahlungswillig ist. Wenn Kinder im Haushalt leben und mit Strom gekocht wird sowieso. Die Leute im Aussendienst sind meistens sehr menschlich.
Bei einem Kumpel von mir hat das auf diese Weise mal wunderbar funktioniert und es gab keinen weiteren Ärger.
Gruß
Mit solchen blöden Stromanbietern kann man auch folgendes versuchen:
Neben der normalen monatlichen Abschlagszahlung einfach einen weiteren Beitrag überweisen und den jeweils als Teilbetrag für fällige Stromkostennachzahlung aus der Rechnung vom (Datum eintragen) kennzeichnen. Bis der Sperrkassierer kommt kann es dauern und wenn man dem die Überweisungsbelege vorlegt macht der meist erstmal garnichts weil man zahlungswillig ist. Wenn Kinder im Haushalt leben und mit Strom gekocht wird sowieso. Die Leute im Aussendienst sind meistens sehr menschlich.
Bei einem Kumpel von mir hat das auf diese Weise mal wunderbar funktioniert und es gab keinen weiteren Ärger.
Gruß
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Hallo,
m.W. können die Argen Nachzahlungen für die Stromkosten in Form eines Darlehens übernehmen...
Ich habe den Verdacht, daß manche "Stromanbieter" die Ratenzahlung verweigern, weil sie eben wissen, daß das SGB II diese Möglichkeit bietet. Denen ist der damit verbundene Aufwand egal, die wollen ihre Knete nur möglichst schnell und in voller Höhe...
M.f.G.
wuschel04
m.W. können die Argen Nachzahlungen für die Stromkosten in Form eines Darlehens übernehmen...
Ich habe den Verdacht, daß manche "Stromanbieter" die Ratenzahlung verweigern, weil sie eben wissen, daß das SGB II diese Möglichkeit bietet. Denen ist der damit verbundene Aufwand egal, die wollen ihre Knete nur möglichst schnell und in voller Höhe...

M.f.G.
wuschel04
danke für fleißige antworten....
hatte gestern schon ein mahnschreiben im briefkasten
mit der androhung das sie mir den strom klemmen wenn ich nicht in den nästen tagen überweise.
nun kann ich nur auf das amt hoffen sonst sitz ich ohne strom und warm wasser da.
aber das können die doch vom amt nicht machen das gehört doch zum leben dazu?!
oh...gott...was mach ich nur wenn die nein sagen?
ich kann doch das geld nie auf einmal aufbringen und dann kommen ja noch extra kosten dazu wegen sperren usw.
lg
hatte gestern schon ein mahnschreiben im briefkasten

nun kann ich nur auf das amt hoffen sonst sitz ich ohne strom und warm wasser da.
aber das können die doch vom amt nicht machen das gehört doch zum leben dazu?!
oh...gott...was mach ich nur wenn die nein sagen?
ich kann doch das geld nie auf einmal aufbringen und dann kommen ja noch extra kosten dazu wegen sperren usw.
lg
-
- Beiträge: 67
- Registriert: 31.03.2006 09:58
Gericht: Sozialgericht Berlin
Aktenzeichen: S 37 AS 6319/05 ER
Datum der Entscheidung: 16.08.05
Paragraph: § 23 Abs. 1 SGB II
Entscheidungsart: Beschluss
Überschrift: Wenn wegen einer nicht aufbringbaren Nachforderung des Energieversorgungsunternehmens eine Stromsperre droht, liegt ein Anordnungsgrund vor. Es ist nicht zulässig und auch nicht zumutbar und stellt faktisch eine Verweigerung effektiven Rechtsschutzes dar, erst eine Stromsperre eintreten zu lassen um dann die primäre Leistungszuständigkeit auf den Sozialhilfeträger abzuwälzen.
Instanz 1: S 37 AS 6319/05 ER
Instanz 2:
Instanz 3:
Redaktioneller Leitsatz:
Entscheidung: Sozialgericht Berlin
Az.: S 37 AS 6319/05 ER
Beschluss in dem Verfahren
1) XXXXX XXXXXX, 12049 Berlin,
2) XXX XXXXXX, 12049 Berlin
3) XXXXX XXXXXX, 12049 Berlin
gegen
JobCenter Neukölln,
Sonnenallee 282, 12057 Berlin,
hat die 37. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 16. August durch den
Richter am Sozialgericht Geiger beschlossen:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Stromschulden von 280,98 € als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II zu übernehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Der nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässige Antrag- der Ablehnungsbescheid ist noch nicht bestandskräftig- ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Antragsteller (Ast.) haben Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich der Stromschulden. Über die Höhe angemessener Tilgungsraten hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtumstände der Familie bei Umsetzung dieser Entscheidung zu befinden.
Nach den Angaben in den Alg II- Anträgen, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, verfügt die aus der Sozialhilfe kommende Familie über keine Sparguthaben oder sonstige Barmittel.
Die Ast. haben daher hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie außerstande sind, die Stromnachforderung von 280,98 € aufzubringen. Der Stromversorger hat eine Ratenzahlung mit der Begründung von
Zahlungsverzögerungen im vorangegangenen Abrechnungszeitraum abgelehnt.
Damit droht den Ast. eine Stromsperre, womit auch ein Anordnungsgrund dargetan ist.
Denn wenngleich in einem solchen Fall der Sozialhilfeträger Hilfe in besonderen Lebenslagen gem. § 34 SGB XII erbringen kann, ist es nicht zumutbar bzw. stellt es faktisch eine Verweigerung effektiven
Rechtsschutzes dar, erst eine solche Notlage eintreten zu lassen, um dann die primäre Leistungszuständigkeit auf den Sozialhilfeträger abzuwälzen.
Im Hinblick auf den sehr knapp angesetzten Regelsatzanteil für Haushaltsenergie darf an die in § 23 SGB II zur Gewährung eines Darlehens vorausgesetzte „Unabweisbarkeit“ des zu deckenden Bedarfes kein allzu strenger Maßstab angelegt werden; insbesondere ist hierüber kein unwirtschaftliches Verhalten zu steuern.
In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit die Darlehenszahlung durch Direkteinzahlung auf das Konto des Stromversorgers zweckbestimmt einzusetzen.
Überdies lässt sich nach den Unterlagen in der Akte keine gravierende Nachlässigkeit der Ast. im Umgang mit der Regelung der laufenden Haushaltskosten feststellen. Die Ast. haben die veranschlagten zweimonatigen Abschlagszahlungen von 37,- € mit geringen Zeitverzögerungen überwiesen. Ob der hohe Nachforderungsbetrag
auf einen unwirtschaftlichen Stromverbrauch oder zu gering veranschlagte Abschlagszahlungen verweist, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären.
Dass bei Energieschulden die nicht im Wege einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Stromversorger aus dem Regelsatz beglichen werden können, ein Darlehen nach § 23 SGB II in Betracht kommt, wird auch zutreffend in DA 23. 1c zu § 23 angenommen.
Eine darlehensfreie Übernahme der Stromschulden ist im Regelungssystem des SGB II ausgeschlossen.
Allenfalls besteht nach § 44 SGB II die Möglichkeit, die Rückzahlungsforderung zu erlassen, wenn ansonsten eine verfestigte, die Eingliederung erschwerende Verschuldung droht, worüber hier nicht zu entscheiden ist.
Die Modalitäten der Tilgung- in angemessenen Raten bis zu 10% der Regelleistung- sind zunächst vom Ag. festzulegen, erst im Streitfall über die Höhe der Raten kann ggf. Eine Prüfung durch das Sozialgericht
erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Aktenzeichen: S 37 AS 6319/05 ER
Datum der Entscheidung: 16.08.05
Paragraph: § 23 Abs. 1 SGB II
Entscheidungsart: Beschluss
Überschrift: Wenn wegen einer nicht aufbringbaren Nachforderung des Energieversorgungsunternehmens eine Stromsperre droht, liegt ein Anordnungsgrund vor. Es ist nicht zulässig und auch nicht zumutbar und stellt faktisch eine Verweigerung effektiven Rechtsschutzes dar, erst eine Stromsperre eintreten zu lassen um dann die primäre Leistungszuständigkeit auf den Sozialhilfeträger abzuwälzen.
Instanz 1: S 37 AS 6319/05 ER
Instanz 2:
Instanz 3:
Redaktioneller Leitsatz:
Entscheidung: Sozialgericht Berlin
Az.: S 37 AS 6319/05 ER
Beschluss in dem Verfahren
1) XXXXX XXXXXX, 12049 Berlin,
2) XXX XXXXXX, 12049 Berlin
3) XXXXX XXXXXX, 12049 Berlin
gegen
JobCenter Neukölln,
Sonnenallee 282, 12057 Berlin,
hat die 37. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 16. August durch den
Richter am Sozialgericht Geiger beschlossen:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Stromschulden von 280,98 € als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II zu übernehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Der nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässige Antrag- der Ablehnungsbescheid ist noch nicht bestandskräftig- ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Antragsteller (Ast.) haben Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich der Stromschulden. Über die Höhe angemessener Tilgungsraten hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtumstände der Familie bei Umsetzung dieser Entscheidung zu befinden.
Nach den Angaben in den Alg II- Anträgen, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, verfügt die aus der Sozialhilfe kommende Familie über keine Sparguthaben oder sonstige Barmittel.
Die Ast. haben daher hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie außerstande sind, die Stromnachforderung von 280,98 € aufzubringen. Der Stromversorger hat eine Ratenzahlung mit der Begründung von
Zahlungsverzögerungen im vorangegangenen Abrechnungszeitraum abgelehnt.
Damit droht den Ast. eine Stromsperre, womit auch ein Anordnungsgrund dargetan ist.
Denn wenngleich in einem solchen Fall der Sozialhilfeträger Hilfe in besonderen Lebenslagen gem. § 34 SGB XII erbringen kann, ist es nicht zumutbar bzw. stellt es faktisch eine Verweigerung effektiven
Rechtsschutzes dar, erst eine solche Notlage eintreten zu lassen, um dann die primäre Leistungszuständigkeit auf den Sozialhilfeträger abzuwälzen.
Im Hinblick auf den sehr knapp angesetzten Regelsatzanteil für Haushaltsenergie darf an die in § 23 SGB II zur Gewährung eines Darlehens vorausgesetzte „Unabweisbarkeit“ des zu deckenden Bedarfes kein allzu strenger Maßstab angelegt werden; insbesondere ist hierüber kein unwirtschaftliches Verhalten zu steuern.
In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit die Darlehenszahlung durch Direkteinzahlung auf das Konto des Stromversorgers zweckbestimmt einzusetzen.
Überdies lässt sich nach den Unterlagen in der Akte keine gravierende Nachlässigkeit der Ast. im Umgang mit der Regelung der laufenden Haushaltskosten feststellen. Die Ast. haben die veranschlagten zweimonatigen Abschlagszahlungen von 37,- € mit geringen Zeitverzögerungen überwiesen. Ob der hohe Nachforderungsbetrag
auf einen unwirtschaftlichen Stromverbrauch oder zu gering veranschlagte Abschlagszahlungen verweist, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären.
Dass bei Energieschulden die nicht im Wege einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Stromversorger aus dem Regelsatz beglichen werden können, ein Darlehen nach § 23 SGB II in Betracht kommt, wird auch zutreffend in DA 23. 1c zu § 23 angenommen.
Eine darlehensfreie Übernahme der Stromschulden ist im Regelungssystem des SGB II ausgeschlossen.
Allenfalls besteht nach § 44 SGB II die Möglichkeit, die Rückzahlungsforderung zu erlassen, wenn ansonsten eine verfestigte, die Eingliederung erschwerende Verschuldung droht, worüber hier nicht zu entscheiden ist.
Die Modalitäten der Tilgung- in angemessenen Raten bis zu 10% der Regelleistung- sind zunächst vom Ag. festzulegen, erst im Streitfall über die Höhe der Raten kann ggf. Eine Prüfung durch das Sozialgericht
erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Arge ist verpflichtet dieses als Darlehen zu übernehmen solange keine anderen Darlehen laufen wie übernahme von Miet-oder Maklerkaution.
Der Strom darf nicht abgestellt werden wenn es nur um die Schulden der Stromjahresabrechnung geht. Wenn Du deine monatlichen Strombeiträge pünktlich zahlst muss dieses ausschlaggebend sein!
LG Antoinea
Der Strom darf nicht abgestellt werden wenn es nur um die Schulden der Stromjahresabrechnung geht. Wenn Du deine monatlichen Strombeiträge pünktlich zahlst muss dieses ausschlaggebend sein!
LG Antoinea
Hallo,
Wie kommst Du darauf, oder woher weisst Du das ?Der Strom darf nicht abgestellt werden wenn es nur um die Schulden der Stromjahresabrechnung geht. Wenn Du deine monatlichen Strombeiträge pünktlich zahlst muss dieses ausschlaggebend sein!
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

weil ich genau das hinter mir habe. ich hatte mich auch anwaltlich erkundigt nachdem ich durch foren immer verschiedene antworten auf die ein und die selbe frage bekam " niemand ist allwissend"
durch laufende zahlung ist man monatlich nicht im verzug, erst wenn auch da eine zahlung ausbleibt wird die gesamtsumme auf einmal gefordert bzw der strom gekappt

durch laufende zahlung ist man monatlich nicht im verzug, erst wenn auch da eine zahlung ausbleibt wird die gesamtsumme auf einmal gefordert bzw der strom gekappt