Hallo,
Ich erhalte jetzt zeit fast einem halben Jahr Arbeitslosengeld II,
das Amt hat sich bisher eigentlich nicht um mich gekümmert.
Vor ein paar Tagen erhalte ich eine Mail das man mir eine neue Arbeitsvermittlerin zugeteilt hat, und Sie mich gerne kennenlernen möchte. Ich telefonierte also mit der Dame und machte einen Termin mit Ihr aus. Was dann folgte kommtmir etwas eigenartig vor.
Ich musste Ihr eine "Eingliederungsvereinbarung" unterschreiben.
Darin steht quasi das ich mich bereit erkläre an Teilvereinbarungen, die man aber jedesmal nochmal extra unterschreiben muß, mitzuwirken.
Falls nicht kürzen wir um 30% blablabla.
Diese Teilvereinbarungen bekommt man dann als Anhang an diese Eingliederungsvereinbarung !
Eine Anlage war die Übernahme meiner Bewerbungskosten und eine andere verplichtet mich dazu mich bei diversen Zeitarbeitfirmen in einem gewissen Zeitraum zu bewerben.
Mit meiner alten Arbeitvermittlerin musste ich diesen ganzen schriftlichen Kram nicht machen ! Ist das normal ?
Oder ist meine neue Arbeitsvermittlerin eine ganz genaue die alles schriftlich mit Unterschrift haben will ?
Ich meine Grundsätzlich ist da ja nichts gegen zu sagen, aber muss das sein ?
Ich werde mich also bei diesen Zeitarbeitfirmen bewerben müssen obwohl ich das bis jetzt aus freien Stücken bewusst nicht getan habe.
Wie verhalte ich mich am besten wenn mir diesen Firmen eventuel einen Job anbieten, der mir aber überhaupt nicht zusagt, sprich zu wenig geld, zu weit weg.
Aus welchen Gründen kann ich einen Job ablehnen ohne das mir Harz4 gekürzt wird ?
- In wie weit darf der Job unter meinen Qualifikationen liegen ?
- ich bin Dipl.-Ing. für Elektrotechnik, darf man mir ein Hilfsjob auf dem Bau vermittlen ?
Kann mir Arbeitlosengeld II soweit gekürzt werden das auch nicht mehr die Krankenkasse und Rentenversicherung gezahlt wird ?
Machen die jetzt neuerdings für alles schrifliche Verträge ?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Sinn und Zweck der Forderung nach einer Eingliederungsvereinbarung ist eindeutig die Schaffung eines Arbeitsdienstes nach workfare-Modell. Das heißt, nicht mehr die soziale Notlage ist Kriterium für die Leistungserbringung des Sozialstaates, sondern das Arbeitslosengeld II gibt es nur noch gegen Arbeit. Damit wird der bisherige Sozialstaat (Art. 20 GG) aufgehoben zu Gunsten eines staatlich organisierten Arbeitsdienstes. Gleichzeitig wird ein de facto-Niederiglohnsektor auf Sozialhilfeniveau etabliert, der dazu dient, das gesamtgesellschaftliche Lohnniveau zu Gunsten der Unternehmerprofite zu senken.
Wie das ganze SGB II, so ist auch der § 15 von einer starken Unbestimmtheit gekennzeichnet. Dies kann nur den Sinn haben, einerseits den sog. Fallmanagern bei den Arbeitsagenturen/kommunalen Trägern einen extrem weiten Spielraum zu ermöglichen, der auch pure Willkür gesetzlich zulässt, was aber verfassungswidrig ist, und andererseits erstmal viele Jahre des Prozessierens vor den Sozialgerichten hervorrufen soll, bis die gesetzlichen Hüllen mit rechtsgültigen Inhalten gefüllt sind, in der Absicht, in der Zwischenzeit viele Zigmillionen Euro eingespart zu haben. Denn klagen werden üblicherweise nur wenige Einzelne, für die ein rückwirkender Leistungsanspruch gilt, wenn sie vor Gericht obsiegen.
Die eigentliche Eingliederungsvereinbarung ist in Absatz 1 geregelt. Konkret ist hier wirklich fast nur die Bestimmung, dass eine Eingliederungsvereinbarung alle 6 Monate aufgestellt wird. Dies hängt einfach damit zusammen, dass der Alg II-Antrag als solcher alle halbe Jahr neu gestellt werden muss!
Ebenfalls konkret geregelt ist der Erlass der Eingliederungsvereinbarung als behördlicher Verwaltungsakt, wenn der oder die Hilfebedürftige sich weigern sollte, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Hintergrund ist die harsche Kritik auch aus Juristenkreisen an der Mafia-Methode, einem nach bürgerlichen Recht eigentlich freien Vertragspartner mit der Pistole auf der Brust die Unterschrift unter einen Knebelvertrag abzuzwingen, der nach bürgerlichem Recht dann sittenwidrig wäre.
Wie das ganze SGB II, so ist auch der § 15 von einer starken Unbestimmtheit gekennzeichnet. Dies kann nur den Sinn haben, einerseits den sog. Fallmanagern bei den Arbeitsagenturen/kommunalen Trägern einen extrem weiten Spielraum zu ermöglichen, der auch pure Willkür gesetzlich zulässt, was aber verfassungswidrig ist, und andererseits erstmal viele Jahre des Prozessierens vor den Sozialgerichten hervorrufen soll, bis die gesetzlichen Hüllen mit rechtsgültigen Inhalten gefüllt sind, in der Absicht, in der Zwischenzeit viele Zigmillionen Euro eingespart zu haben. Denn klagen werden üblicherweise nur wenige Einzelne, für die ein rückwirkender Leistungsanspruch gilt, wenn sie vor Gericht obsiegen.
Die eigentliche Eingliederungsvereinbarung ist in Absatz 1 geregelt. Konkret ist hier wirklich fast nur die Bestimmung, dass eine Eingliederungsvereinbarung alle 6 Monate aufgestellt wird. Dies hängt einfach damit zusammen, dass der Alg II-Antrag als solcher alle halbe Jahr neu gestellt werden muss!
Ebenfalls konkret geregelt ist der Erlass der Eingliederungsvereinbarung als behördlicher Verwaltungsakt, wenn der oder die Hilfebedürftige sich weigern sollte, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Hintergrund ist die harsche Kritik auch aus Juristenkreisen an der Mafia-Methode, einem nach bürgerlichen Recht eigentlich freien Vertragspartner mit der Pistole auf der Brust die Unterschrift unter einen Knebelvertrag abzuzwingen, der nach bürgerlichem Recht dann sittenwidrig wäre.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Dann sind wir also wieder soweit, daß der Staat wie damals wieder Autobahnen baut ?Sinn und Zweck der Forderung nach einer Eingliederungsvereinbarung ist eindeutig die Schaffung eines Arbeitsdienstes nach workfare-Modell. Das heißt, nicht mehr die soziale Notlage ist Kriterium für die Leistungserbringung des Sozialstaates, sondern das Arbeitslosengeld II gibt es nur noch gegen Arbeit. Damit wird der bisherige Sozialstaat (Art. 20 GG) aufgehoben zu Gunsten eines staatlich organisierten Arbeitsdienstes. Gleichzeitig wird ein de facto-Niederiglohnsektor auf Sozialhilfeniveau etabliert, der dazu dient, das gesamtgesellschaftliche Lohnniveau zu Gunsten der Unternehmerprofite zu senken.