ALG2 und Unterhalt

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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bubikokko
Beiträge: 2
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ALG2 und Unterhalt

Beitrag von bubikokko »

ich habe eine Frage und hoffe, mir kannjemand weiterhelfen. Ich bekomme in 2 Monaten mein erstes Kind und beziehe z.Zt. ALG 2 (Ost). Ich kann leider auf keinem Amt einen Vater angeben (One-Night-Stand). Das Kind bekommt ja dann auch vom A-Amt 199 € (unter 14). Eine Sozialarbeiterin erklärte mir letztens, in diesem Fall springt das Jugendamt ein mit einem sogenannten Unterhaltsvorschuß. Aber ich möchte gar keinen Unterhalt haben. Die Sozialarbeiterin sagte mir aber , das A-Amt zahlt mir diese 199 € aber nur, wenn ich auch Unterhalt beziehe ? Also kein ALG2 fürs Kind ohne Unterhalt ? Ich sehe da keinen Stich ! Können Sie mir sagen wie sich das verhält ?
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Voraussetzung für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist:, dass Sie bei der Feststellung der Vaterschaft mitwirken. Die Unterhaltsvorschusskasse verlangt dann ihrerseits den Unterhalt vom Vater zurück. Wenn die Mutter den Namen des Vaters nicht angeben kann, weil Sie ihn nicht kennt, oder wenn der Vater seine Vaterschaft bestreitet, besteht auch ohne Nachweis Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Unterhaltsvorschuss können Sie nicht erhalten, wenn Sie den Vater kennen, sich aber weigern, seinen Namen zu nennen. Leistungen gibt es auch dann nicht, wenn Sie den Vater des Kindes oder einen anderen Mann heiraten oder mit dem Vater des Kindes zusammenleben.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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