Übernahme der Heizkosten?!

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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Rigormortis
Beiträge: 1
Registriert: 20.03.2006 15:24
Wohnort: München

Übernahme der Heizkosten?!

Beitrag von Rigormortis »

Zum Gruße!

Habe heute mit einem Schock meine Stromjahresrechnung (SWM)
bekommen... 723,73 Euro soll ich nachbezahlen.
Die Abschlagszahlungen werden von 73 euro alle 2 monate auf 102 euro jeden Monat hochgesetz. Das kann ich natürlich mit harz 4 nicht bezahlen.
In einem Gespräch mit meinem Stromversorger wurde mir mitgeteilt das meine Nachtspeicheröfen die hohen Energiekosten veruhrsachten! (Energiesparlampen und 1 pc brauchen ja nie soviel Strom) Also sind das ja Heizkosten. Meine ARGE Beraterin meinte dazu nur das sie nur die Regelleistungen übernehmen (bei mir 476,00 euro davon 425,00 Miete).

Im weiteren wohne ich auf 40qm Altbau mit Dachschräge.
Die Temperatur liegt zwischen 15 - 17 Grad (also keine Sauna)
Auch haben wir einen besonders kalten Winter das muß doch irgendwo berücksichtigt werden? Mit der Rechnung bin ich echt am Ende.

Hoffe alle wichtigen Informationen sind enthalten...

Vielen Dank schonmal vorab :idea:
Mortui vivos dozent
Gast

Beitrag von Gast »

Hierzu folgendes Urteil:
Sozialgericht Aachen
S 11 AS 99/05
01.02.2006

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) werden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine nähere Eingrenzung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit nimmt das Gesetz selbst nicht vor. Es ermächtigt lediglich in § 27 Nr. 1 SGB II zum Erlass einer Rechtsverordnung darüber, welche Aufwendungen für Heizung angemessen sind. Solange eine solche Rechtsverordnung noch aussteht, ist die Angemessenheit von Heizkosten nach den konkreten, insbesondere baulichen, Gegebenheiten zu beurteilen. Unangemessenheit liegt - schon angesichts eines völlig unterschiedlichen subjektiven Temperaturempfindens verschiedener Personen - nur bei unsachgemäßer Bedienung der Heizanlage oder einem verschwenderischen Heizverhalten (z.B. Heizen bei geöffnetem Fenster) vor (vgl. auch SG Aurich, Beschluss vom 11.2.2005, S 15 AS 3/05 ER).
Quelle

Da Deine Arge sich ja wohl sperrt, ab zum Sozialgericht.
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