Hallo blume1234,
nunja.....das du das Gesetz nicht gefunden hattest, liegt wohl daran, das du es nicht richtig gesucht hattes...schau hier:
§ 7 Leistungsberechtigte
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(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Quelle und weiterlesen....
Nungut, das hatte DjTermi ja schon geschrieben, also stehen die Chancen schlecht.....
OK, ich versuch mal zu erklären warum...
Du schreibst, das ihr euch "Beschnuppern" wolltet da ihr euch ja noch ncht lange kanntet.
Du warst zu dieser Zeit ja schon ALG2 abhängik...wenn ich das richtig verstehe.....
Gut ob dein Freund nun mag oder nicht, da ihr unter diesem vorbehalt zusammengezogen wart, seit ihr jetzt eine Bedarfsgemeinschaft und er muß eigentlich für dich mit aufkommen, ob er will oder nicht....
was ich irgendwie nicht verkehrt finde...
weil entweder
liebe ich jemanden und möchte mit diesem jemand zusammen sein, ohne wenn und aber....
oder aber....
ich kann die Person gut ab und solange wir getrennte kassen haben, naja schön aber aufkommen? ne soll selber für sich sorgen....wenn die/der Krank ist, mir doch egal, kann dann bleiben wo der Pfeffer wächst...
Weist du, auch mein Partner und ich leben seit nunmehr 29,6Jahren zusammenund sind seit 29Jahren Verheiratet....und auch wir wusten nicht ob es ein Leben lang hält....
Es ist immer ein risiko aber wenn ich mit jemanden zusammen bin, dann mit allen konsequenzen...
Hättet ihr Damals, eine WG gegründet und das entsprechend Vertraglich geregelt, wäre das auf einem anderen Blatt, da ihr aber ein Paar seit, sollte dein Partner sich das auch eingestehen.....
Andererseits, könnte man schauen wie man Gelder anderst ausgibt wo man sparen kann und etwas wenigher auf grossem Fuß leben...auch ne Idee...
oder wie du schon sagtest, trennung....
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.