Antrag ALG 2-kann Termin beim Berufsberater nicht wahrnehmen

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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santron
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Antrag ALG 2-kann Termin beim Berufsberater nicht wahrnehmen

Beitrag von santron »

Hallo zusammen,

Ich war heute (28.4.) beim Jobcenter um einen Antrag auf ALG 2 zu stellen. Als ich endlich dran kam bekam ich erstmal den Eingangsstempel auf mein Antragsformular. Dann meinte die "freundliche" Dame ob ich denn nächsten Mittwoch Zeit hätte für ein Gespräch beim Berufsberater. Blöderweise besuche ich ausgerechnet nächste Woche meine 800 km entfernte kranke Mutter, die Tickets hab ich natürlich längst gebucht, sonst kosten sie ja ein Vermögen.

Die Dame meinte das ginge so nicht, ich müsse zur Verfügung stehen, sie wollte mir auch keinen Termin für die Woche drauf geben. Ich soll dann wenn ich wieder da bin den Antrag nochmal stellen (also nochmal 2 Stunden in der Schlange stehen). Und ab dann würde auch erst mein Antrag gelten. Meine Frage: Stimmt das? Ich habe ja jetzt den Stempel vom 28.4. auf meinen Formularen (die mußte ich wieder mitnehmen). Gilt nicht der Tag?

Zweite Frage: Wenn ich nun schweren Herzens meine Reise absage und morgen nochmal hingehe, mich nochmal anmelde und mir einen Termin für nächste Woche beim Berufsberater geben lasse - bekomme ich dann Leistungen für den ganzen April (also rechnerisch ab 1.4.) oder nur anteilig ab dem 29.4.? Mit anderen Worten: gehen mir durch meinen Trip nur das Geld für eine Woche flöten oder für einen ganzen Monat?

Vielen Dank im Vorraus
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo santron

Dumm gelaufen, aber es geht auch noch anders die Reise zu retten.

Du hast heute den Antrag gestellt, der wird aber nicht als angenommen registriert, somit als nicht gestellt.
Der Eingangsstempel nützt Dir also garnichts.

Daher morgen, und wirklich gleich morgen bei der Post direkt, einen neuen Antrag als Eilbrief losschicken der noch am 30.4. zugestellt wird, Nachweissicher und per Einschreiben mit Rückschein.
Das ist immer noch billiger als die zuggebundene Fahrkarte in den Wind zu schreiben.

Antrag wirkt rückwirkend zum ersten des Monats an dem er gestellt wird, war früher anders. Jetzt gilt das neue SGB II § 37 (2) Satz 2:"Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück."

Mit Erreichbarkeit, Ortsabwesenheit und überhaubt dem ganzen Mist dem Du ab nun unterliegst solltest Du Dich auf jeden Fall mal genauer einlesen. Besser noch, Du nimmst Kontakt zu einer unabhängigen Initiative auf. Berlin ist voll davon.

Gruss

und das nächste mal frühzeitiger den Papierkram erledigen
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
santron
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Beitrag von santron »

Danke schonmal für den Tipp! Aber könnte es nicht sein dass die mir dann trotzdem einen Termin gleich für die nächste Woche schicken? Ich bin ja eigentlich bis Freitag weg. Oder dauert das bei denen bei auf dem Postweg eingesandten Anträgen länger?
Was passiert eigentlich wenn man zum Beratungstermin nicht auftaucht? Gibts da erst eine Verwarnung oder bekommt man gleich Bezüge gestrichen?
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Danke schonmal für den Tipp! Aber könnte es nicht sein dass die mir dann trotzdem einen Termin gleich für die nächste Woche schicken?
Ja klar, warum nicht. Hier wird sicherlich keiner denn Termin Kalender der SB haben, daher ist dies nicht ausgeschlossen.
Ich bin ja eigentlich bis Freitag weg. Oder dauert das bei denen bei auf dem Postweg eingesandten Anträgen länger?
Muss nicht sein, die SB müssen neben der Post ja auch noch denn Laufenden Kunden und Telefondienst machen.
Was passiert eigentlich wenn man zum Beratungstermin nicht auftaucht? Gibts da erst eine Verwarnung oder bekommt man gleich Bezüge gestrichen?
Das liegt im ermessen des SB ob er hier eine Sanktion macht, da aber im Computer der sachverhalt wegen der 1 SAche 100 % schon vermerkt ist, wird der SB 1und 1 zusammen zählen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Hallo santron,

also ich würde Morgen dort hingehen und sofort eien Urlaubsantrag ( wegen der schon gebuchten Reise zu deiner Kranken Mutter mit der Begründung das du zu der zeit als diese Reise gebucht wurde nicht absehen konntest das du genau jetzt auch ALG2 Beantragen musstest.

Ich Denke das dieses Vorgehen auch Gerichtsfest ist, weil drei Wochen "Urlaub" also Ortsabwesenheit sind ja auch möglich.

Möglich ist auch das was Melinde geschrieben hatte nur da kann es eben sein das deine Ortsabwesenheit nachteilig berechnet wird, weil wie sagte DjTermi, die sind nicht dumm.....können eins und eins zusammenzählen....

Du kannst natürlich auch das Pferd von hinten aufzäumen und gleich beim Beschwerdemanagement anrufen und nachfragen was du nun machen kannst weil die situation soundso ist....mal schauen was dieser dir zu erklären hat.....natürlich ist dieser zwar nicht zuständig für die weisung und rechtsberatung aber........
ja er kann dir klar sagen was du am besten machen sollst/kannst....

Nu viel erfolg und Gruß Ziggi

Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit
Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Ziggi hat geschrieben:Ich Denke das dieses Vorgehen auch Gerichtsfest ist, weil drei Wochen "Urlaub" also Ortsabwesenheit sind ja auch möglich.
Huhu,,,
Das möchte ich gerne sehen wo das steht. :)
Ich glaube dann würden sich eine menge Leute aufregen wenn das so sei.
Einen generellen Anspruch auf eine Ortsabwensenheit gibt es nicht. Das ist im ermessen des SB oder Fallmanager...
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Also DjTermi,

laut §7 Abs 4a ist bei vorliegen eines wichtigen Grundes die Ortsabwesenheit gegeben.....
§ 7 SGB II Leistungsberechtigte

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.3.2011 I 453

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind

1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.


(4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

1.
Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2.
Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder
3.
Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

SGB2 §7

So und der Wichtige grund wird von Gerichten so gesehen
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II liegt vor, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen gerechtfertigt ist, wobei persönliche, insbesondere familiäre oder gesundheitliche Gründe im Vordergrund stehen (vgl. BSG v. 12.07.2006 – B 11a AL 55/05 R – Juris Rn. 19).
Quelle

Somit ist klar, das wenn ein wichtiger grund vorliegt die Ortsabwesenheit zu genehmigen ist, es sei denn das das Jobcenter eine Arbeit hat!!!!!!! das ist bei dem Erstgespräch absolut nicht "normal" oder üblich und somit wird es schon Gerichtsfest........

Ich mein Mutter Krank ist Familiär, Fahrkarté schon länger gebucht weil sonst zu teuier und verschiebung um etwa drei Arbeitstage.....ich Denke das santron auch vorher schon zu dem Berater gehen würde, das wiederum kann das Jobcenter nicht bewerkstelligen.....hier sehe ich das es Gerichtsfest ist, sofern die angaben Stimmen.....

Lieben gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Hallo ...
mom mom mom
ich spreche hier vom Vorgehen wie er es möchte was das so nicht geht. Nicht das vorgehen wie es gehen könnte.
So wie er sich das vorgetellt hat, wird das nicht gehen.
Zitat:
Was passiert eigentlich wenn man zum Beratungstermin nicht auftaucht? Gibts da erst eine Verwarnung oder bekommt man gleich Bezüge gestrichen?
Ich weiss was im § 7 SGB II Leistungsberechtigte steht daher würde es unlogisch sein wenn ich zu etwas rate was gehen würde.
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Beitrag von Ziggi »

Oh ja ähm,

tja ich glaub hier liegt dann ein klarer fall von missverständniss vor :mrgreen:

nix für ungut, schön das wir darüber gesprochen haben...

LG Ziggi
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