INFO: Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ;)
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INFO: Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ;)
3. Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen L 7 AS 81/09 , Urteil vom 27.01.20010 ( Revision zugelassen )
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind als zweckbestimmte Einnahmen nicht von Sozialleistungen nach dem SGB II abzuziehen( vgl. dazu LSG Sachsen, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 2 AS 100/08, LSG Sachsen, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 2 AS 101/08 und LSG Sachsen, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 2 AS 99/08 ).
Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Unter Berücksichtigung dieser Grund................
Quelle und weiterlesen: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harr ... sp?ID=1904
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Gruß Ziggi
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind als zweckbestimmte Einnahmen nicht von Sozialleistungen nach dem SGB II abzuziehen( vgl. dazu LSG Sachsen, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 2 AS 100/08, LSG Sachsen, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 2 AS 101/08 und LSG Sachsen, Urteil vom 29.10.2009, Az. L 2 AS 99/08 ).
Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Unter Berücksichtigung dieser Grund................
Quelle und weiterlesen: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harr ... sp?ID=1904
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Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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für dumme
es ist spät. und mein kopf lässt merklich nach.
verstehe ich dich richtig, dass zuschläge nicht angerechnet werden dürfen ???
ich habe ein festgehalt und danach wird berechnet ? ob ich jezt jeden tag nachtzuschlag von 25% bekomme ist irrelevant ?
liebe grüße
kasper
verstehe ich dich richtig, dass zuschläge nicht angerechnet werden dürfen ???
ich habe ein festgehalt und danach wird berechnet ? ob ich jezt jeden tag nachtzuschlag von 25% bekomme ist irrelevant ?
liebe grüße
kasper
- babydoll123456
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ich
das wäre auch meine frage und ob man es sich von der arge zurückholen kann..bekommen seit 1nem jahr nix mehr von dennen aber davor wurde es immer angerechnet
Hallo euch,
stellt am besten einen Überprüfungsantrag.
den Artikel durchlesen und evtl. dieses hier zur Begründung hernehmen:
Gruß und Frohes Osterfest Ziggi
stellt am besten einen Überprüfungsantrag.
den Artikel durchlesen und evtl. dieses hier zur Begründung hernehmen:
ist aus besagtem Urteil.Der Beurteilung des Senats steht nicht entgegen, dass Leistungen zur Verpflegung grundsätzlich in der Regelleistung enthalten und durch diese abgedeckt sind. Wie insbesondere der Regelung des § 21 SGB II (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt) entnommen werden kann, gilt diese Regel nur für den Grundbedarf; sie gilt gerade nicht für beschäftigungsbedingte Mehrbedarfe bzw. einen beschäftigungsbedingten Mehraufwand für besondere Verpflegung zu bestimmten Zeiten (vgl. Sächsisches Landessozialgericht,
Gruß und Frohes Osterfest Ziggi
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- babydoll123456
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ich
geht das auch wenn man 1 jahr kein harz 4 mehr bekommt
Nein, Gesetz Änderung sind ab Datum Gültig, außer der Gesetzgeber sagt was es rückläufig akzeptiert wird. Sonst würden ja bei jeder gesetzt Änderung wie alg II Erhöhung die Differenz an alle denen gezahlt werden müssen, die auch keins mehr bekommen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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hallo,
ich habe einen sogenannten 325,00 euro vertrag.
ich habe einen stundenlohn von 4,50 euro + 50 cent urlaubsgeld + 50 cent schichtzuschlag pro stunde.
gilt das dann auch für mich,das die 50 cent nicht angerechnet werden dürfen?
ich muß am dienstag zum amt und würde das dann da gleich mit ansprechen,wenn es auch für mich gilt.
danke schon mal im voraus für eure hilfe
ich habe einen sogenannten 325,00 euro vertrag.
ich habe einen stundenlohn von 4,50 euro + 50 cent urlaubsgeld + 50 cent schichtzuschlag pro stunde.
gilt das dann auch für mich,das die 50 cent nicht angerechnet werden dürfen?
ich muß am dienstag zum amt und würde das dann da gleich mit ansprechen,wenn es auch für mich gilt.
danke schon mal im voraus für eure hilfe
Hallo traeumerle,
TIPP:
Sprich es an, lass es überprüfen und verweise auf dieses Urteil.
Am besten lässt du ein Gesprächsprotokoll darüber machen und Stellst den Überprüfungsantrag so,
dann lässt du dir das aushändigen und wartest ab was rauskommt. Evtl. ist dein SB schon informiert,
glaub ich aber nicht, lass dich einfach nicht abspeisen sondern bestehe auf einer überprüfung.
Höflich aber bestimmt, kommt man meist weiter.
Gruß Ziggi
sollte auch für dich gelten, da schichtzulagen Zweckbestimmt sind.ich habe einen stundenlohn von 4,50 euro + 50 cent urlaubsgeld + 50 cent schichtzuschlag pro stunde.
gilt das dann auch für mich,das die 50 cent nicht angerechnet werden dürfen? .
TIPP:
Sprich es an, lass es überprüfen und verweise auf dieses Urteil.
Am besten lässt du ein Gesprächsprotokoll darüber machen und Stellst den Überprüfungsantrag so,
dann lässt du dir das aushändigen und wartest ab was rauskommt. Evtl. ist dein SB schon informiert,
glaub ich aber nicht, lass dich einfach nicht abspeisen sondern bestehe auf einer überprüfung.
Höflich aber bestimmt, kommt man meist weiter.
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
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