Hallo!
Ich habe leider gar keine Ahnung von Hartz IV, im Internet habe ich bisher auch keine klare Antwort gefunden.
Meine Mutter war Hartz IV-Empfängerin und ist vor zwei Monaten verstorben. Ist das Amt verpflichtet noch 3 Monate die Miete weiter zu bezahlen, bis die Kündigung der Wohnung erfolgt ist? Oder müssen die Erben die Miete tragen ? Erbmasse war nicht vorhanden.
Ich hoffe mir kann jemand helfen.....
Romy
Miete im Todesfall
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Re: Miete im Todesfall
gehe zum gericht und schlage das erbe aus.Romy275 hat geschrieben:Hallo!
Ich habe leider gar keine Ahnung von Hartz IV, im Internet habe ich bisher auch keine klare Antwort gefunden.
Meine Mutter war Hartz IV-Empfängerin und ist vor zwei Monaten verstorben. Ist das Amt verpflichtet noch 3 Monate die Miete weiter zu bezahlen, bis die Kündigung der Wohnung erfolgt ist? Oder müssen die Erben die Miete tragen ? Erbmasse war nicht vorhanden.
Ich hoffe mir kann jemand helfen.....
Romy
kostet 10 €. die kosten trägt das sozialamt.
aber alle erben ausschlagen.
mfg dieter
Hallo Romy275,
erst mal mein Beileid an dich.
Gute Idee Dieter aber, der Meitvertrag läuft nicht weiter im normalfall.
Hier tritt das BGB ein
http://www.bmas.de/portal/16748/kontakt.html
ich denke das die Gestzgeber sich da auskennen sollten,oder?
Gruß Ziggi
erst mal mein Beileid an dich.
Gute Idee Dieter aber, der Meitvertrag läuft nicht weiter im normalfall.
Hier tritt das BGB ein
schau mal Hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/563.html da steht alles über Tod, Mietvertrag und Erben oder mitbewohnern drin, du mußt dein Erbe also nicht unbedingt ausschlagen. Leider greift warscheinlich in deinem fall§ 564
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
das ist aber SGB12 im SGB2 ist dafür keine regelung vorgesehen. Du kannst aber davon ausgehen das es keine Leistungen ab Todestag geben wird.Dazu müsstest du mal eine anfrage an die BMAS Stellen,Sozialhilfe
Sozialhilfeleistungen sind grds. nicht übertragbar, d.h. rückständige Sozialhilfeleistungen werden nicht vererbt, sondern verfallen mit dem Tod des Leistungsempfängers. Ausnahme: bei Hilfe in einer Einrichtung oder durch Gewährung von Pflegegeld; ist dieses rückständig, so hat der Hilfeerbringer einen Anspruch auch nach dem Tod (§ 19 Abs. 6 SGB XII.
http://www.bmas.de/portal/16748/kontakt.html
ich denke das die Gestzgeber sich da auskennen sollten,oder?
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.