Hi Forum
Wir also die BG haben ein Antrag gestellt das Sie uns finanziell helfen könnten da wir einen Herd brauchen da dieser ein sprung in der platte hat und somit eigentlich Lebensgefährlich ist und somit auch nur beschränkt nutzbar als 2tes haben wir einen Kleider schrank beantragt da wir 2 Kinder haben und sie davor einen Schrank hatten doch da die Kinder größer werden bräuchten wir einen zweiten. Heute kam der Bescheid und Das alles wird nur als Darlehen bewilligt. Nur das Problem ist wir haben schon ein Darlehen bei der Arge und somit würde die Kosten alles überschreiten Sie bewilligen für den Herd 140 € woher soll ich so ein Herd finden und für den Kleiderschrank 77 €. Das mit dem Herd ist ja ok aber ist das mit dem Kleiderschrank ok das der eben nur als darlehen bewilligt wird. ???
Antrag auf Austattung
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo nakres
Einmalige Beihilfen (nicht rückzahlbar) gibt es nur bei Erstausstattung, nicht für Ersatzbeschaffung.
Da gibt es bei unabweisbarem Bedarf nur ein Darlehen, Tilgung durch Aufrechnung, monatlicher Betrag aber nicht höher als 10% der zu zahlenden Regelleistung der gesamten BG.
Also der Summe die von ARGE kommt, nicht von dem was evtl. durch andere Einnahmen im Monat zur Verfügung steht.
Davon können nochmal besondere Belastungen abgezogen werden, z.B. als da wären:
- nicht übernommene Unterkunftskosten
- laufend anfallende medizinische Bedarfe
- private Schuldenraten
Gruss
Einmalige Beihilfen (nicht rückzahlbar) gibt es nur bei Erstausstattung, nicht für Ersatzbeschaffung.
Da gibt es bei unabweisbarem Bedarf nur ein Darlehen, Tilgung durch Aufrechnung, monatlicher Betrag aber nicht höher als 10% der zu zahlenden Regelleistung der gesamten BG.
Also der Summe die von ARGE kommt, nicht von dem was evtl. durch andere Einnahmen im Monat zur Verfügung steht.
Davon können nochmal besondere Belastungen abgezogen werden, z.B. als da wären:
- nicht übernommene Unterkunftskosten
- laufend anfallende medizinische Bedarfe
- private Schuldenraten
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Hallo nakres
Wenn das Kind noch nie einen Kleiderschrank hatte wäre es ein Erstbedarf, die Leistung müsste bedarfsbezogen bewilligt werden.
Immerhin sollen die vorgesehenen Leistungen im SGB II den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen decken. [§ 3 (3)]
Also Antrag stellen.
Gruss
Wenn das Kind noch nie einen Kleiderschrank hatte wäre es ein Erstbedarf, die Leistung müsste bedarfsbezogen bewilligt werden.
Immerhin sollen die vorgesehenen Leistungen im SGB II den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen decken. [§ 3 (3)]
Also Antrag stellen.
Gruss
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.