Antrag auf Austattung

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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nakres
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Registriert: 16.09.2008 19:34

Antrag auf Austattung

Beitrag von nakres »

Hi Forum

Wir also die BG haben ein Antrag gestellt das Sie uns finanziell helfen könnten da wir einen Herd brauchen da dieser ein sprung in der platte hat und somit eigentlich Lebensgefährlich ist und somit auch nur beschränkt nutzbar als 2tes haben wir einen Kleider schrank beantragt da wir 2 Kinder haben und sie davor einen Schrank hatten doch da die Kinder größer werden bräuchten wir einen zweiten. Heute kam der Bescheid und Das alles wird nur als Darlehen bewilligt. Nur das Problem ist wir haben schon ein Darlehen bei der Arge und somit würde die Kosten alles überschreiten Sie bewilligen für den Herd 140 € woher soll ich so ein Herd finden und für den Kleiderschrank 77 €. Das mit dem Herd ist ja ok aber ist das mit dem Kleiderschrank ok das der eben nur als darlehen bewilligt wird. ???
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Melinde
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Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo nakres

Einmalige Beihilfen (nicht rückzahlbar) gibt es nur bei Erstausstattung, nicht für Ersatzbeschaffung.

Da gibt es bei unabweisbarem Bedarf nur ein Darlehen, Tilgung durch Aufrechnung, monatlicher Betrag aber nicht höher als 10% der zu zahlenden Regelleistung der gesamten BG.
Also der Summe die von ARGE kommt, nicht von dem was evtl. durch andere Einnahmen im Monat zur Verfügung steht.
Davon können nochmal besondere Belastungen abgezogen werden, z.B. als da wären:
- nicht übernommene Unterkunftskosten
- laufend anfallende medizinische Bedarfe
- private Schuldenraten

Gruss
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
nakres
Beiträge: 40
Registriert: 16.09.2008 19:34

Beitrag von nakres »

Das habe ich soweit auch verstanden aber wie steht es mit dem Kleiderschrank das ist ja auch ein Erstbedarf da die Kinder zusammen einen Schrank hatten nur werden die Kinder ja größer. Ist das den nicht möglich dann den Kleiderschrank als Erstbedarf zu sehen ?
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
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Beitrag von Melinde »

Hallo nakres

Wenn das Kind noch nie einen Kleiderschrank hatte wäre es ein Erstbedarf, die Leistung müsste bedarfsbezogen bewilligt werden.
Immerhin sollen die vorgesehenen Leistungen im SGB II den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen decken. [§ 3 (3)]
Also Antrag stellen.

Gruss
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