befristeter Zuschlag nach ALG1. Auch nach ZF

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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Crimi07
Beiträge: 1
Registriert: 24.01.2009 10:02

befristeter Zuschlag nach ALG1. Auch nach ZF

Beitrag von Crimi07 »

Hallo,
hab mich heute bei Euich angemeldet und finde das Forum klasse.
Nun hab ich auch schon eione Frage:

ich beziehe bis 04.02.09 noch ALG1, dannach ALG2. Hier wird mir ein befristeter Zuschuß nach §24 SGBII gewährt. Nun zu meiner Frage.

Ich habe ein Angebot von einer Zeitarbeitsfirma bekommen, dieses ich
eventuell annehmen möchte. Wenn ich die Stelle annehme und nach 2 - 3
Monaten kündigt mir wegen Auftragsmangel die ZF wieder, falle ich wieder in Hartz4. Wird der befristeten Zuschuß wieder bezahlt oder nur
wenn man von ALG1 in ALG2 fällt?

Danke für Euere Hilfe.

Gruß
Crimi07
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo Crimi07

Schau mal in die Dienstanweisungen der Bundesagentur zum SGB II bei Randziffer 24.9

"Entsteht infolge Hilfebedürftigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II und ist die Zwei-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen, ist auch der Zuschlag (ggf. halbiert nach kalendermäßigem Ablauf der Jahresfrist) unverändert weiter zu gewähren."

Der Anspruch auf den Zuschlag lebt wieder auf.

Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit entfällt auch der Anspruch auf den Zuschlag. Entsteht infolge Hilfebedürftigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II und ist die Zwei-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen, ist auch der Zuschlag (ggf. halbiert nach kalendermäßigem Ablauf der Jahresfrist)unverändert weiter zu gewähren.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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