hallo ihr,
hoffe ihr könnt mir da helfen.
ich habe leider im sommer versehentlich gegen einen punkt in der eingliederungsvereinbarung verstoßen und nun kommt die arge erst jetzt her und hat mir meine komplette leistung inkl miete gesperrt obwohl die wenn dann doch nur bis zu 30% von 100 kürzen dürfen. Können die das so einfach machen oder ist das verhalten der arge rechtswidrig? Wer kennt sich da aus oder kann mir weiterhelfen? Ich wäre euch sehr dankbar. Gruß matze
Leistung gesperrt
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- Ralf Hagelstein
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Das sehen die Gerichte m.W. noch nicht einheitlich.
Wenn ich mich recht entsinne, soll eine Kürzung i.d.R. zeitnah erfolgen, da sie ja nur eine Sanktion darstellen soll und nicht einen disziplinierenden oder gar strafenden Charakter haben darf.
Ich glaube, ich hatte ich einen Beschluß eines Gerichtes gelesen, welcher besagte, dass eine Kürzung später als drei Monate nach dem Fehlverhalten den Sinn verliere und nicht mehr zulässig sei.
Wenn ich mich recht entsinne, soll eine Kürzung i.d.R. zeitnah erfolgen, da sie ja nur eine Sanktion darstellen soll und nicht einen disziplinierenden oder gar strafenden Charakter haben darf.
Ich glaube, ich hatte ich einen Beschluß eines Gerichtes gelesen, welcher besagte, dass eine Kürzung später als drei Monate nach dem Fehlverhalten den Sinn verliere und nicht mehr zulässig sei.
So ein Urteil wie das hier?
Urteil des Sozialgerichtes Hamburg vom 09.11.2007, Akz: S 62 AS 1701/06: Schöne Entscheidung aus dem Sozialrecht: Nach Ablauf von drei Monaten nach Bekanntwerden des Sanktionssachverhalts ist der Erlass eines Sanktionsbescheides grundsätzlich rechtswidrig (Ungeschriebene Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion) - *** Sehr häufig bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Absenkung des Arbeitslosengeldes II anzutreffen. Quelle
Volltext hier
Gruss
Urteil des Sozialgerichtes Hamburg vom 09.11.2007, Akz: S 62 AS 1701/06: Schöne Entscheidung aus dem Sozialrecht: Nach Ablauf von drei Monaten nach Bekanntwerden des Sanktionssachverhalts ist der Erlass eines Sanktionsbescheides grundsätzlich rechtswidrig (Ungeschriebene Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion) - *** Sehr häufig bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Absenkung des Arbeitslosengeldes II anzutreffen. Quelle
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Gruss
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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