Geld geliehen von Mutter - Arge möchte Stellungnahme

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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Gabriel
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Geld geliehen von Mutter - Arge möchte Stellungnahme

Beitrag von Gabriel »

hallo :)

ich habe nen problem bzw. ne frage...
jetzt schon mal vielen dank fürs lesen, eure hilfe und antworten, danke !


ich habe mir von meiner mutter in verschiedenen zeitabschnitten (innerhalb von 2-3 monaten) geld geliehen (darlehen) um mein konto aufzufrischen und um geld zum leben zu haben. meine mutter und ich haben das "vertraglich" festgehalten, in diesem aufgesetzten schreiben steht drin, wann (datum) und wofür ich mir das geld geliehen habe, das ganze ist unterschrieben von meiner mutter, mir und noch jemanden.

ich musste vor wenigen tagen nen neuen antrag auf weiterzahlung von arbeitslosengeld 2 beantragen und dort meine kontoauszüge der letzten drei monate vorzeigen...
dann die frage was das für einzahlungen seien, ich sagte, das es geliehenes geld von meiner mutter sei, das ich ihr zurückzahlen muss. mir wurde dann gesagt, das das geprüft werden muss und ich nen schreiben zu einer anhörung bekommen würde.

dieses schreiben ist nun bei mir eingetroffen, arbeitslosengeld 2 bekomme ich normal weitergezahlt...
in einem anderen schreiben stand drin, das ich zu dem geliehenen geld eine schriftliche stellungnahme abgeben müsse, damit der sachbearbeiter entscheiden kann, ob das geld ganz oder nur teilweise angerechnet werden muss.

jetzt meine frage an euch...
wie stelle ich das am besten an, damit ich keine probleme mit der arge bekomme...
wie und was muss ich in der schriftlichen stellungsnahme angeben, damit das geliehene geld (darlehen) nicht angerechnet wird ?

vielen dank für eure hilfe !!!

mfg
gabriel

hier was in dem schreiben stand:

"mir wurde bekannt,das sie zahlungen ihrer mutter zur sicherung des lebensunterhaltes in höhe von 330,00 euro erhalten haben.
dadurch können die tatbestände des § 48 abs. 1 sgb x bzw. § 45 abs. 2 sgb x erfüllt sein.
ich habe zu prüfen,ob die leistungsbewilligung ganz oder teilweise für die zeit vom ... bis... in höhe von 240,00 euro aufgehoben und die gezahlte leistung gem. 50 sgb x erstattet werden muss.
...
ayumi
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Beitrag von ayumi »

Hallo,

die 330€ waren doch garantiert ein Darlehen für die Beschaffung von dringend benötigtem Hausrat. Da der Regelsatz solche Anschaffungen nicht einfach mal so zulässt, haben mir meine Eltern auch schon Geld für eine Waschmaschine geliehen.
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Hallo,

Grundsätzlich ist das dann Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Ob Du es dann für private Schuldverpflichtungen oder um dein Konto auf zu bessern benutzt, dürfte egal sein, bei der rein rechtlichen Betrachtung.

Das ist insofern problematisch, da ein Kredit als Einkommen gewertet und als solches behandelt wird. Es führt zur Kürzung des ALG II. Das ist der Grund, weshalb die ARGE dazu Auskunft einholt.

Andererseits muss Du doch bestimmt das Geld ja auch zurück zahlen, der Schaden ensteht also gleich doppelt.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Gabriel
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Beitrag von Gabriel »

ersmal danke für die antworten !

aber was genau sollte ich jetzt machen, und wie ?
:/
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Sagen wie es ist ? Anders geht's leider nicht..
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Corica
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Beitrag von Corica »

DjTermi hat geschrieben:Hallo,

Grundsätzlich ist das dann Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Ob Du es dann für private Schuldverpflichtungen oder um dein Konto auf zu bessern benutzt, dürfte egal sein, bei der rein rechtlichen Betrachtung.

Das ist insofern problematisch, da ein Kredit als Einkommen gewertet und als solches behandelt wird. Es führt zur Kürzung des ALG II. Das ist der Grund, weshalb die ARGE dazu Auskunft einholt.

Andererseits muss Du doch bestimmt das Geld ja auch zurück zahlen, der Schaden ensteht also gleich doppelt.
was ist bei einer kontoüberziehung.
ist das auch einkommen ???????????
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Ein möglicher Dispo oder Überziehung des Kontos gilt nicht als Vermögen bzw. Einkommen..
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Beitrag von Corica »

DjTermi hat geschrieben:Ein möglicher Dispo oder Überziehung des Kontos gilt nicht als Vermögen bzw. Einkommen..
was ist der unterschied zwischen bank und mutter ???????????
ist der betrag der mutter nicht zweckgebunden ??????????
mfg dieter
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Ok, dann halt so...

Einnahmen, die der Betroffene in Form eines Darlehens erhält, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen, die an den Einkommensbegriff es § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II gestellt werden. Derjenige, der ein Darlehen aufnimmt, hat dieses Geld zunächst zu seiner freien Verfügung, ohne insoweit einer Beschränkung zu unterliegen (dies betont VG Sigmaringen, Urteil vom 21.09.2004, Az.: 9 K 270/04). Entsprechend ist im Recht der Sozialhilfe davon ausgegangen worden, dass auch die in Form eines Darlehens gewährte Hilfe Dritter den Sozialhilfeanspruch entfallen lassen kann (BVerwG, Urteil vom 10.05.1967, Az.: 5 C 150.66) bzw. als Einkommen zu berücksichtigen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.1979, Az.: VI 3798/78; Hessischer VGH, Urteil vom 25.11.1987, Az.: 5 UE 1909/86; VG Sigmaringen, Urteil vom 21.09.2004, Az.: 9 K 270/04).

Allerdings bedarf der Einkommensbegriff im Einzelfall einer am Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 SGB II orientierten Einschränkung (Mecke, in: Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 9). Die insofern gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise (so zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az.: 7 RAr 27/84) streitet dagegen, im Darlehenswege erlangte Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Einnahme sogleich zurückzuzahlen wäre (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 27). Das bedeutet einerseits, dass eine Einnahme dann keine bedarfsmindernde Berücksichtigung finden kann, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in vollständiger Höhe in denselben Bewilligungszeitraum fällt, weil dann die Hilfebedürftigkeit insoweit nur scheinbar entfallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1967, Az.: 5 C 150.66). Dies schließt es aber nicht aus, eine im Darlehenswege erlangte Einnahme jedenfalls dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Rückzahlungsverpflichtung auf einen Zeitraum datiert ist, der nicht nur außerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes, sondern auch außerhalb des Zeitraumes des Leistungsbezuges insgesamt liegt.

Diese differenzierte Betrachtungsweise trägt zum einen dem Umstand, dass Einkünfte in Form von Darlehen von vorneherein mit der Pflicht zur Rückgewähr belastet und insofern einkommensneutral sind (vgl. BSG, Urteil vom 13.06.1985, Az.: 7 RAr 27/84), zum anderen aber auch dem an anderer Stelle im Gesetz verankerten und für die übrigen Normen des Gesetzes interpretationsleitenden Grundsatz der Subsidiarität der staatlichen Leistungsgewährung (vgl. Beschluss der Kammer vom 19.02.2007, Az.: S 2 AS 565/07 ER; Beschluss der Kammer vom 20.02.2007, Az.: S 2 AS 564/07 ER) Rechnung. So müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Dies spricht dafür, jedes erzielte Einkommen leistungsreduzierend zu berücksichtigen (Spellbrink, JZ 2007, 28 [31]).

Schließlich ist diese differenzierte Betrachtungsweise auch geeignet, Missbrauch zu verhindern, der dadurch entstehen könnte, dass eine Zahlung zunächst als Darlehen ausgegeben wird, die spätere Rückzahlungsverpflichtung im weiteren zeitlichen Verlauf aber fallengelassen wird, so sie denn zunächst tatsächlich bestanden hätte.

Vor diesem Hintergrund war die Zahlung der Eltern der Klägerin als Einkommen zu berücksichtigen. Die Klägerin ist nach ihrer eigenen, nicht widerleglichen Darstellung zur Zurückzahlung des von ihren Eltern zugewandten Geldbetrages erst dann verpflichtet, wenn sie hierzu aufgrund verbesserter finanzieller Verhältnisse in der Lage ist, insbesondere, wenn sie wieder erwerbstätig ist. Damit ist für die Rückzahlungsverpflichtung kein fester Termin bestimmt, sondern diese wird bei lebensnaher Betrachtung erst dann aktiviert, wenn die Klägerin aufgrund Erwerbseinkommen nicht mehr hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II ist.

Dahin stehen kann damit, ob ein Darlehen auch dann als Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn der Rückzahlungszeitpunkt nicht außerhalb des Zeitraums des Leistungsbezuges insgesamt, sondern lediglich außerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes liegt.

(3) Der Berücksichtigung als Einkommen stehen weder § 11 Abs. 3 SGB II noch § 1 ALG II-Verordnung entgegen. Weder handelte es sich bei der Zahlung um zweckbestimmte Einnahmen (§ 11 Abs. 3 Ziffer 1 lit. a SGB II) noch um Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zwecke als Leistungen nach dem SGB II dienen (§ 1 Abs. 1 Ziffer 2 ALG II-Verordnung). Bei beiden Vorschriften kommt es darauf an, ob die Einnahmen einem anderen Zweck dienen als die Leistungen nach dem SGB II (Hänlein, in: Gagel [Hrsg.], SGB III mit SGB II, § 11 SGB II [2006] Rdnr. 60). Welche Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, lässt sich auf einer – hier allein relevanten – ersten Stufe im Umkehrschluss anhand der nicht abschließenden Aufzählung in § 20 Abs. 1 SGB II bestimmen. Danach umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung anfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Dies bedeutet, dass jedenfalls Einnahmen, die die in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe finanzieren sollen, dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II dienen (vgl. Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB II, § 11 [2006] Rdnr. 217).

Selbst bei Zugrundelegung des äußerst vagen klägerischen Vortrags, dass die Zahlung der Eltern zum Ausgleich von besonderen Kosten aufgrund einer bevorstehenden Operation bzw. für Schulmaterialien, Geschirr und Geschenke für Verwandte und Freunde benötigt wurde, diente damit die Schenkung bzw. Darlehensgewährung den gleichen Zwecken wie die Leistungen des SGB II. Schulmaterialien, Geschirr und Geschenke für Verwandte und Freunde werden durch die Regelleistung des § 20 Abs. 1 SGB II ("Bedarf des täglichen Lebens" und "Beziehungen zur Umwelt") abgedeckt. Gleiches gilt aber auch für die geltend gemachten Krankheitskosten. Entweder handelt es sich um Kosten, die von der gesetzlichen Krankenkasse, deren Mitglied die Klägerin als Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II ist (vgl. § 5 Abs. 1 Ziffer 2a SGB V) zu tragen sind und nicht den Bedarf über das in der Regelleistung enthaltene Maß hinaus erweitern (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2005, Az.: L 19 B 41/05 AS ER). Oder es handelt sich um Kosten, die nicht durch die Krankenkasse der Klägerin finanziert werden. Solche, nicht von der Krankenkasse übernommene Krankheitskosten sind aber aus der Regelleistung zu bestreiten (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2006, Az.: L 19 B 316/06 ER; SG Darmstadt, Urteil vom 19.01.2007, Az.: S 19 AS 238/06).

(4) Allerdings war von dem zu berücksichtigenden Einkommen ein Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro für die Beiträge zu privaten Versicherungen gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 ALG II-Verordnung abzusetzen. Diese Regelung gilt angesichts ihres insoweit nicht eingeschränkten Wortlauts nicht nur für Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft, sondern für jegliches zu berücksichtigende Einkommen.

(5) Weitere Abzüge waren indes nicht vorzunehmen. Insbesondere war kein (weiterer) Abzug in Höhe von 50 Euro gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1 ALG II-Verordnung vorzunehmen. Nach dieser Norm sind einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie jährlich 50 Euro übersteigen. Abgesehen davon, dass die Beklagte bereits einen Abzug von 50 Euro von dem Gesamtbetrag von 300 Euro ihrer Aufhebungsentscheidung zugrundegelegt hat, enthält § 1 Abs. 1 Ziffer 1 ALG II-Verordnung angesichts seines Wortlauts ("wenn" statt "soweit") nicht etwa einen Freibetrag, sondern statuiert eine Freigrenze mit der Folge, dass einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen sind, sobald sie einen Betrag von 50 Euro überstiegen haben. Daher kann auch dahinstehen, ob diese Freigrenze pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gilt und zu einer Gesamtfreigrenze zu addieren ist. Auch dann läge die erlangte Summe von 300 Euro über der Freigrenze der Bedarfsgemeinschaft von 150 Euro.

cc) Der Bescheid vom 14. November 2005 war somit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, da nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt hat. Es liegt kein atypischer Sachverhalt vor, der eine Ausnahme von der Aufhebung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, die von Gesetzes wegen geregelt ist, ermöglichen würde und der Beklagten Ermessen eingeräumt hätte.

dd) Auch die weiteren Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsaktes sind erfüllt. Insbesondere hat die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X zuständige Behörde gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X binnen zehn Jahren gehandelt.

ee) Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Der ursprüngliche Bescheid ist am 14. November 2005 ergangen, die Beklagte hat von der Einkommenserzielung am 28. Januar 2006 erfahren und daraufhin ihre Bewilligung mit Bescheid vom 17. Mai 2006 teilweise aufgehoben.

b) Der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides steht nicht entgegen, dass er lediglich an die Klägerin adressiert war. Zwar handelt es sich bei den Ansprüchen auf Leistungen nach dem SGB II trotz der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft stets um individuelle Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und nicht um einen gemeinsamen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006, Az.: L 7 AS 2129/06 ER-B), die selbst keine Rechtspersönlichkeit ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R). Dies spricht dafür, dass nicht nur die Bewilligungsbescheide individuell adressiert werden müssen, sondern erst Recht Aufhebungs- und vor allem Erstattungsbescheide diesem Umstand Rechnung tragen müssen (SG Koblenz, Urteil vom 14.06.2006, Az.: S 11 AS 305/06; a.A. aber LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.11.2006, Az.: L 6 B 292/06 AS ER), wenn die Aufhebungs- und Erstattungsforderung hinsichtlich des auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallenden Betrages, an die der Bescheid nicht adressiert worden ist, nicht schon deshalb rechtswidrig sein soll.

Indes erscheint in der vorliegenden Konstellation eine solche Individualisierung und Adressierung des Aufhebungsbescheides jedenfalls für eine Übergangszeit (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R, dort allerdings zugunsten des Anspruchsstellers und nicht – wie hier – zugunsten der Allgemeinheit) entbehrlich, weil die Klägerin gesetzliche Vertreterin ihrer beiden, mit ihr in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder ist, und daher auch insofern richtiger Adressat der Bescheide der Beklagten. Auch die gesonderten Aufhebungsbescheide hinsichtlich der ihren Kindern bewilligten Leistungen hätten daher an die Klägerin selbst adressiert werden müssen. Nur deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine solche Individualisierung bei Erlass der angefochtenen Bescheide unterlassen hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG, wobei der Umstand zu berücksichtigen war, dass die Klägerin nur zu einem geringen Teil obsiegte.

4. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Ziffer 1 SGG zuzulassen, da die Frage, ob darlehensweise empfangene Leistungen als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Gabriel
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Beitrag von Gabriel »

oh gott :roll:
ich weiss nicht wirklich, was das jetzt zu bedeuten hat , verstehe nicht, wie ich das jetzt für meine schriftliche stellungnahme verwerten soll :?

ich wäre wirklich sehr dankbar, wenn mir einer helfen könnte, evtl. über pn
wie und was ich unbedingt angeben sollte.

danke...

mfg
gabriel
Corica
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Beitrag von Corica »

Gabriel hat geschrieben:oh gott :roll:
ich weiss nicht wirklich, was das jetzt zu bedeuten hat , verstehe nicht, wie ich das jetzt für meine schriftliche stellungnahme verwerten soll :?

ich wäre wirklich sehr dankbar, wenn mir einer helfen könnte, evtl. über pn
wie und was ich unbedingt angeben sollte.

danke...

mfg
gabriel
bescheinigung der mutter das du deine schulden gezahlt hast.
etwas anderes fällt mir auch nicht ein.
mfg dieter
Corica
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Beitrag von Corica »

Gabriel hat geschrieben:oh gott :roll:
ich weiss nicht wirklich, was das jetzt zu bedeuten hat , verstehe nicht, wie ich das jetzt für meine schriftliche stellungnahme verwerten soll :?

ich wäre wirklich sehr dankbar, wenn mir einer helfen könnte, evtl. über pn
wie und was ich unbedingt angeben sollte.

danke...

mfg
gabriel
am 30.11 ist zahltag, überweise deinen kredit auf mutters konto.
kannst du beim amt vorlegen. das andere PN
mfg dieter
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