Steuerrückerstattung

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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Papa26
Beiträge: 5
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Steuerrückerstattung

Beitrag von Papa26 »

Hallo,
ich gehe arbeiten und meine Freundinn ist in Elternzeit. Hartz4 bekommen wir seit November 2007.
Jetzt haben wir eine Steuerrückerstattung für 2007 bekommen und das Amt kürzt unsere bezüge ein.
Habe gelesen das Steuerrückerstattungen unfreiwillig angespartes Vermögen ist und nicht anrechenbar.

Ist das wirklich so??
Unsere erste Beraterin hat am telefon auch gesagt ich sollte da nichts rankommen lassen . Das Geld wäre meine. Was kann ich tun?

Danke für Antwort.
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo Papa26
Schau mal hier in Randziffer 11.60 und hier bei § 11 Eintrag 10103
Wenn die erste Beraterin da einen Tip hat wie es zu umgehen ist, nur her damit.
Es gab meiner Erinnerung nach mal ein Gericht das anders entschieden hat, war auf den betreffenden Fall zutreffend und eine Einzelfallentscheidung. Ob es mittlerweile von einer anderen Instanz gekippt wurde weiss ich nicht.
Wenn Du starke Nerven hast, mutig bist und die Unterstützung eines versierten Anwalts hast versuch Deine Interessen durchzusetzen.
Viel Glück und Erfolg
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Papa26
Beiträge: 5
Registriert: 07.10.2008 20:25
Wohnort: leipzig

Steuerrückerstattung

Beitrag von Papa26 »

Hallo.
Danke erst mal für die Antwort. Warte erst mal die Entscheidung des Widerspruchs ab der nun schon seit 03.07.2007 beim amt ist.
Wenn positiv dann gebe ich euch Info.
Bei negativ frage ich meinen Anwalt . Da das Sozialgericht Leipzig (soweit bin ich nun schon) entschieden hat:
Einkommenssteuer ist zugeflossenes Vermögen im Sinne des §11 Abs. 1 Satz 1 SGBII und daher nicht als Einkommen anzurechnen.
Sozialgericht Leipzig, S 9 405/5 Er
Beschluß

Kann mir das jemand so vielleicht schon vorab bestätigen?
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Ralf Hagelstein
Site Admin
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Internet: http://www.bundessozialgericht.de

Die Revision der Kläger hat teilweise Erfolg. Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 1.3.2005 sowie die Rückforderung des für die Monate März und April 2005 gewährten Alg II waren rechtmäßig. Die Kläger waren in dieser Zeit nicht mehr hilfebedürftig. Sie verfügten über Einkommen iS des § 11 SGB II, das ihren grundsicherungsrechtlichen Bedarf gedeckt hat. Die am 18.3.2005 zugeflossene Einkommensteuererstattung in Höhe von 5 090,35 Euro ist Einkommen iS des § 11 SGB II. Sie verändert ihre rechtliche Qualität auch nicht ab dem Folgemonat des Zuflusses und ist auf die bewilligte Leistung vollständig umzulegen.

Für den streitigen Zeitraum ab Juli 2005 konnte der Senat keine abschließende Entscheidung treffen. Grundsätzlich gilt: Das Einkommen aus der Steuererstattung war auch im Zeitraum ab Juli 2005 bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Das Einkommen ist sowohl nach § 2 Abs 3 Satz 2 Alg II-V idF vom 20.10.2004, als auch nach § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V idF vom 22.8.2005 auf sich an den Bewilligungszeitraum anschließende Zeiträume zu verteilen. Der so genannte Verteilzeitraum wird weder durch den Ablauf eines Bewilligungszeitraums noch durch die erneute Antragstellung begrenzt. Der Verteilzeitraum wird vielmehr nur dann unterbrochen, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit - ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme - entfällt. Ob dieses vorliegend der Fall war, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen. Es fehlt an Feststellungen des LSG zur Einkommens- und Bedarfslage der Kläger in diesem Zeitraum. Sollte die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen sein, wäre ab dem 1.10.2005 § 2b iVm § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V idF vom 22.8.2005 bei der Einkommensberücksichtigung im Verteilzeitraum zu Grunde zu legen. Inwieweit den Klägern hieraus im konkreten Fall zumindest ein geringer Zahlbetrag an Alg II zuwachsen würde, konnte der Senat ebenfalls nicht abschließend klären. Anhand der Feststellungen des LSG lässt sich nicht feststellen, ob ein Regelfall gegeben ist, der eine Aufteilung der Steuererstattung für einen angemessenen Zeitraum in monatliche Teilbeträge zulässt.

SG Münster - S 3 AS 44/06 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 44/06 - - B 4 AS 29/07 R -
"Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz
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Papa26
Beiträge: 5
Registriert: 07.10.2008 20:25
Wohnort: leipzig

Beitrag von Papa26 »

Danke nochmals.

klingt nicht berauschend. Aber vielleicht habe ich glück mit meinem Ziel.
Werde alles versuchen.
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