kündigung---was nun
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darkangel79
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kündigung---was nun
Hallo vielleicht könnt ihr mir ja weiter helfen...ich habe bis zum 30.05.08 hartz4 bezogen und zum 01.06.08 eine TZ-stelle angefangen.Die Dame vom Amt teilte mir nun telef. mit das ich das gesamte hartz4 für den monat zurück zahlen müßte...jetzt ist es aber so das ich seit 2 woochen krank geschrieben bin und nich weiß ob ich gehalt von meinem betrieb erhalte oder nicht. Somit habe ich heut die Kündigung für meinen Betrieb geschrieben da ich noch länger krank sein werde...wenn ich jetzt wieder zum amt gehe und denen sage das ich selbst gekündigt habe können die mir dann ne sperre oder so etwas reinwürgen....
Hallo darkangel79
Blos nicht selber kündigen, auch wenn Du krank bist. Eigenkündigung und arger ARGE-Ärger ist vorprogrammiert.
(auch wenn Krankheit als nicht selbstverschuldeter Grund sanktionsfrei bleiben sollte, bei der derzeitigen Sparwut und den menschenfeindlichen Zielvorgaben der ARGEn ist sowas ein gefundenes Fressen für die Kürzungskrake die auch noch der Statistik-Kosmetik einen Dienst erweist)
Die telefonische Mitteilung über das Zurückzahlen, gibt es das auch schriftlich? Wurde das Zuflussprinzip bedacht?
Vermutlich nein und nur Panikmache.
Wenn Du erst am 1.6. die Stelle angetreten hast floss sicherlich noch kein Lohn im laufenden Monat. Denn erst dann und nur dann wird er, nach Abzug der Freibeträge usw. anrechenbares Einkommen.
Wenn Dein Arbeitgeber erfährt das Du b.a.w. und mit unklarer Dauer krankgeschrieben bist/sein wirst dann sagt er von sich aus tschüß. Innerhalb der Probezeit muss er das auch nicht begründen.
Gruss
und Gute Besserung
Blos nicht selber kündigen, auch wenn Du krank bist. Eigenkündigung und arger ARGE-Ärger ist vorprogrammiert.
(auch wenn Krankheit als nicht selbstverschuldeter Grund sanktionsfrei bleiben sollte, bei der derzeitigen Sparwut und den menschenfeindlichen Zielvorgaben der ARGEn ist sowas ein gefundenes Fressen für die Kürzungskrake die auch noch der Statistik-Kosmetik einen Dienst erweist)
Die telefonische Mitteilung über das Zurückzahlen, gibt es das auch schriftlich? Wurde das Zuflussprinzip bedacht?
Vermutlich nein und nur Panikmache.
Wenn Du erst am 1.6. die Stelle angetreten hast floss sicherlich noch kein Lohn im laufenden Monat. Denn erst dann und nur dann wird er, nach Abzug der Freibeträge usw. anrechenbares Einkommen.
Wenn Dein Arbeitgeber erfährt das Du b.a.w. und mit unklarer Dauer krankgeschrieben bist/sein wirst dann sagt er von sich aus tschüß. Innerhalb der Probezeit muss er das auch nicht begründen.
Gruss
und Gute Besserung
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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darkangel79
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hallo, nein sie hat mir das nur am telefon gesagt und meinte wenn meine abrechnung da sei soll ich ihr ne kopie rein bringen damit sie das ausrechnen könnte wie und in welcher höhe ich das zurück zu zahlen hätte....ach manchmal deprimiert es mich schon das das alles so läuft...aber bis jetzt hab ich noch keine küdigung und ich glaub solang ich krank bin werd ich auch keine bekommen von denen
Nach § 3 III Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger Dauer, daran gedacht ?
Quelle:
Bei der Entgeltfortzahlung: Wie sieht es denn da mit §8 aus, welcher doch besagt, dass wenn das Beschäftigungsverhältnis vor der in §3 besagten Wartezeit aufgrund der Krankheit gekündigt wurde.
Das Person A aufgrund der Krankheit gekündigt wurde ist ja offensichtlich, da er dem Arbeitgeber B am 17 gesagt hatte, dass er nochmals länger Krank geschrieben wird und Person A daraufhin am 18 das Kündigungsschrieben im Briefkasten hatte: Verfasst wurde die Kündigung am 17ten
Wie sieht es dann damit aus für Person A???
"Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Wartezeit des § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Wartezeit hinaus an, so entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz für die Dauer von sechs Wochen. In die Wartezeit fallende Krankheitstage sind nicht anzurechnen.Das gilt wegen § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochene Kündigung noch innerhalb der Wartezeit beendet worden ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1999 hervor (5 AZR 476/98)."
Quelle:
Bei der Entgeltfortzahlung: Wie sieht es denn da mit §8 aus, welcher doch besagt, dass wenn das Beschäftigungsverhältnis vor der in §3 besagten Wartezeit aufgrund der Krankheit gekündigt wurde.
Das Person A aufgrund der Krankheit gekündigt wurde ist ja offensichtlich, da er dem Arbeitgeber B am 17 gesagt hatte, dass er nochmals länger Krank geschrieben wird und Person A daraufhin am 18 das Kündigungsschrieben im Briefkasten hatte: Verfasst wurde die Kündigung am 17ten
Wie sieht es dann damit aus für Person A???
"Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Wartezeit des § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Wartezeit hinaus an, so entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz für die Dauer von sechs Wochen. In die Wartezeit fallende Krankheitstage sind nicht anzurechnen.Das gilt wegen § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochene Kündigung noch innerhalb der Wartezeit beendet worden ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1999 hervor (5 AZR 476/98)."
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.