Wohnkostenzuschuss nach „Hartz IV“ (§ 22 Abs. 7 SGB II)
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Wohnkostenzuschuss nach „Hartz IV“ (§ 22 Abs. 7 SGB II)
Meine Frau bekommt derzeit BAB (76 Euro) + Azubigehalt (425 Euro). Da dies noch unter dem Bedarfsatz liegt den die Arge errechnet hatte (ALG2 312 Euro + Hälfte KDU 240 Euro), wollten wir Wohnkostenzuschuss nach „Hartz IV“ (§ 22 Abs. 7 SGB II) beantragen. Nach einigen Briefen von mir an die Arge die alle nicht beantwortet worden, bin ich eben persöhlich bei der ARGE gewesen. Dort blieb man Felsenfest auf dem Standpunkt das meine Frau kein ALG2 auch nicht aufstockend bzw. diesen Wohnkostenzuschuß bekommt da Sie ja BAB bezieht. Der Teamleiter war angeblich nicht da also musste ich leider ohne etwas erreicht zu haben nach Hause. Da ich die Faxen nun wirklich dicke habe und sich das Theater nun schon seit Dez 07 hinzieht würde ich gerne wissen was ich nun tun kann. Die ARGE hält es ja nichtmal für nötig meinen Antrag in schriftlicher Form abzulehnen !!! Was soll ich tun ohne etwas schriftliches von denen ? Die knappen 250 Euro mehr mit Freibetrag die sie bisher mehr bekommen hatte fehlen uns jeden Monat. Langsam weiß ich nicht mehr wie ich unsere Rechnungen bezahlen soll.
Ich bin kein Anwalt der fundiertes Wissen im SGB hat , ich bin nur jemand der selber von Hartz4 betroffen ist und sich etwas mit dem Thema beschäftigt. Meine Beiträge beruhen lediglich auf persöhnlichen Erfahrungen oder meiner Einschätzung. Daher erhebe ich keinen Anspruch auf Richtigkeit !!!
Hallo Azze,
ich denke ihr müsstet eigentlich Wohngeld beantragen können. Bzw deine Frau. Da ich nicht weiß in welchem Bundesland du wohnst und ob das einheitlich geregelt ist, hier mal den erstbesten Link den ich gefunden habe:
ich denke ihr müsstet eigentlich Wohngeld beantragen können. Bzw deine Frau. Da ich nicht weiß in welchem Bundesland du wohnst und ob das einheitlich geregelt ist, hier mal den erstbesten Link den ich gefunden habe:
Gruß, DCWohngeld für Schülerinnen und Schüler
2. Ausnahme: Auch Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG oder BAB können Wohngeld erhalten, wenn der Haushalt noch weitere Familienangehörige (z.B. Ehegatte, Kinder) umfasst, denen selbst keine Leistungen nach BAföG oder BAB zustehen. Erhalten diese Angehörigen Sozialleistungen (Alg2, Sozialgeld, Sozialhilfe etc.), so wird die/der Studierende als Teil eines Mischhaushaltes verstanden, was dazu führt, dass der Wohngeldausschluss nach § 41 Abs. 3 WoGG für die/den Studierende(n) nicht gilt. Studierende können dann einen Individualantrag auf Wohngeld stellen, während die Angehörigen wegen ihres Sozialleistungsbezugs weiterhin vom Wohngeld ausgeschlossen bleiben.
Inmitten von Schwierigkeiten, liegt immer eine Insel von Möglichkeiten
Hallo Azze
Habe zum Wohnkostenzuschuss noch was gefunden.
Ihr seit offensichtlich so ein Mischhaushalt.
Wenn der zuständige gerade nicht da ist hat er einen Vertreter, beim nächsten mal darauf bestehen das ggf. der nächstzuständige sichtbar wird. (trotz Wut im Bauch höflich bleiben auch wenn es schwerfällt)
Wenn es denen noch nichtmal nötig erscheint auf Deine schriftlich gestellten Anträge auch schriftlich zu antworten lernen sie es möglicherweise im nächsten Schritt/Antrag:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe am _____________ einen ______________________________
nach dem zweiten Sozialgesetzbuch bei Ihnen eingereicht. Leider kann bis zum heutigen Tag keinen Zahlungseingang verzeichnen. Auch fehlt der dazugehörige Leistungsbescheid.
Aus diesem Grund beantrage ich einen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen gem. § 42 SGB I
Mit freundlichen Grüßen"
natürlich wieder nachweissicher zugestellt, bei weiterer Nichtbearbeitung mal eine Untätigkeitsklage androhen.
Viel Erfolg
Gruss
Habe zum Wohnkostenzuschuss noch was gefunden.
Ihr seit offensichtlich so ein Mischhaushalt.
Wenn der zuständige gerade nicht da ist hat er einen Vertreter, beim nächsten mal darauf bestehen das ggf. der nächstzuständige sichtbar wird. (trotz Wut im Bauch höflich bleiben auch wenn es schwerfällt)
Wenn es denen noch nichtmal nötig erscheint auf Deine schriftlich gestellten Anträge auch schriftlich zu antworten lernen sie es möglicherweise im nächsten Schritt/Antrag:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe am _____________ einen ______________________________
nach dem zweiten Sozialgesetzbuch bei Ihnen eingereicht. Leider kann bis zum heutigen Tag keinen Zahlungseingang verzeichnen. Auch fehlt der dazugehörige Leistungsbescheid.
Aus diesem Grund beantrage ich einen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen gem. § 42 SGB I
Mit freundlichen Grüßen"
natürlich wieder nachweissicher zugestellt, bei weiterer Nichtbearbeitung mal eine Untätigkeitsklage androhen.
Viel Erfolg
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Hallo
Erstmal vielen dank für den Tip mit dem Vorschuss. Nachdem ich eben nochmal bei der ARGE angerufen habe und nach dem aktuellen Bearbeitungsstand fragte kam narürlich die Info das nichts passiert ist. Ich werde diesen Vorschusantrag dann sofort dahinschicken. Wenn daraufhin auch wieder nichts passiert bleibt wohl nur noch das Sozialgericht.
Wie lange muss ich denen denn Zeit geben für die Bearbeitung des Antrags auf Vorschuß bis ich damit zum Sozialgericht bzw. Anwalt gehen kann ?
Erstmal vielen dank für den Tip mit dem Vorschuss. Nachdem ich eben nochmal bei der ARGE angerufen habe und nach dem aktuellen Bearbeitungsstand fragte kam narürlich die Info das nichts passiert ist. Ich werde diesen Vorschusantrag dann sofort dahinschicken. Wenn daraufhin auch wieder nichts passiert bleibt wohl nur noch das Sozialgericht.
Wie lange muss ich denen denn Zeit geben für die Bearbeitung des Antrags auf Vorschuß bis ich damit zum Sozialgericht bzw. Anwalt gehen kann ?
Ich bin kein Anwalt der fundiertes Wissen im SGB hat , ich bin nur jemand der selber von Hartz4 betroffen ist und sich etwas mit dem Thema beschäftigt. Meine Beiträge beruhen lediglich auf persöhnlichen Erfahrungen oder meiner Einschätzung. Daher erhebe ich keinen Anspruch auf Richtigkeit !!!
Hallo Azze
Untätigkeitsklage kannst Du nach 6 Monaten Untätigkeit in Erwägung ziehen wenn auch eine Nachfrage bei der nächsthöheren ARGE-internen Instanz keinen Erfolg zeigt. Vorher noch ein netter Brief in dem Du das ankündigst und es sollte Bewegung entstehen.
Gruss
Untätigkeitsklage kannst Du nach 6 Monaten Untätigkeit in Erwägung ziehen wenn auch eine Nachfrage bei der nächsthöheren ARGE-internen Instanz keinen Erfolg zeigt. Vorher noch ein netter Brief in dem Du das ankündigst und es sollte Bewegung entstehen.
Gruss
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Hallo Azze,
ich weiss jetzt nicht genau, ob das bei euch ähnlich ist. Bei uns ist es so, das meine Tochter Bafög bekommt und ich Alg II. Das sie noch zu Hause wohnt, bekommt sie beim Bafög keinen Mietanteil.
Wir haben für sie Wohngeld beantragt. Ganz normal beim Wohngeldamt. Damit hat die Arge gar nichts zu tun. Das ging ganz problemlos.
Vielleicht könnt ihr das auch machen?
Frag doch einfach mal beim Wohngeldamt an. Hier in Berlin haben die dort nicht mehr soviel zu tun und die Bearbeitung ging recht schnell.
LG
ich weiss jetzt nicht genau, ob das bei euch ähnlich ist. Bei uns ist es so, das meine Tochter Bafög bekommt und ich Alg II. Das sie noch zu Hause wohnt, bekommt sie beim Bafög keinen Mietanteil.
Wir haben für sie Wohngeld beantragt. Ganz normal beim Wohngeldamt. Damit hat die Arge gar nichts zu tun. Das ging ganz problemlos.
Vielleicht könnt ihr das auch machen?
Frag doch einfach mal beim Wohngeldamt an. Hier in Berlin haben die dort nicht mehr soviel zu tun und die Bearbeitung ging recht schnell.
LG