Hallo ich bin neu hier, und habe folgendes auf dem herzen. Ich wohne noch mit meinem sohn bei meinem ex-freund da wir uns vor kurzem getrennt haben. Möchte jetzt ganz gerne mit meinem sohn wieder in meine Heimat stadt zurück ziehen weil von seiten meines ex-freundes reinster psychoterror betrieben wird wo drunter ganz besonder mein zu leiden hat (er ist 4 jahre alt) ißt kaum noch..ist ständig krank und kann dadurch kaum in die kita gehen. Da ich hier wo ich noch im moment lebe keinen kenne wo ich hin gehen könnte und auch keine sonstigen betreuungs möglichkeiten für mein sohn habe ausser die kita, möchte ich jetzt ganz gerne wieder zurück zu meiner Familie. Habe jetzt auch am Montag ein termin bei meiner Sachbearbeiterin. Jetzt ist meine frage könnte sie mir aus welchen gründen auch immer den umzug in einer anderen stadt verweigern?? Über ne ausführliche antwort würd ich mich total freuen.
lg
melmie02
Umzug in einer anderen stadt!
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo,
Grundsätzlich könnt Ihr hinziehen wo Ihr wollt! Das kann Euch kein Amt verbieten!
Wichtig:
Du must dich nur bei der zuständigen ARGe, wo du hinziehen willst, vorher erkundigen, wie teuer deine Wohnung sein darf. Wenn Du ansonsten nichts brauchst (Umzugskosten, Renovierung, Kaution), also alles selbst finanzieren kannst, kannst du jederzeit umziehen. Dann musst du dich nur bei deiner alten ARGe abmelden und bei der neuen anmelden.
Gruß
Grundsätzlich könnt Ihr hinziehen wo Ihr wollt! Das kann Euch kein Amt verbieten!
Wichtig:
Du must dich nur bei der zuständigen ARGe, wo du hinziehen willst, vorher erkundigen, wie teuer deine Wohnung sein darf. Wenn Du ansonsten nichts brauchst (Umzugskosten, Renovierung, Kaution), also alles selbst finanzieren kannst, kannst du jederzeit umziehen. Dann musst du dich nur bei deiner alten ARGe abmelden und bei der neuen anmelden.
Gruß
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Hallo,
Mietkaution:
Diese wird i.d.R. nur als Darlehen gewährt, da es sich nach BGB um eine Sicherheitsleistung handelt, die nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder an den Mieter ausgezahlt wird.
Bezüglich Umzugskosten:
SGB III § 53 Mobilitätshilfen
(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.
(2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen
1.Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),
2.Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),
3.bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
a)die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),
b)tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),
c)eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
d)einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
(3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.
(4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.
ICH sage mal das Du/Ihr diese nicht bezahlt kriegen wird, weil der Umzug nicht "notwendig" ist.
Mietkaution:
Diese wird i.d.R. nur als Darlehen gewährt, da es sich nach BGB um eine Sicherheitsleistung handelt, die nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder an den Mieter ausgezahlt wird.
Bezüglich Umzugskosten:
SGB III § 53 Mobilitätshilfen
(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.
(2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen
1.Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),
2.Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),
3.bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
a)die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),
b)tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),
c)eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
d)einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
(3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.
(4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.
ICH sage mal das Du/Ihr diese nicht bezahlt kriegen wird, weil der Umzug nicht "notwendig" ist.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, würden die mir die kaution zahlen, aber ich müsste sie monatlich von meinem harz4 geld zurück zahlen?? das wäre ja kein problem. und wegen den umzugs und renovierungskosten da hab ich die unterstützung meiner familie, da wäre es net so tragisch wenn ich das net bekomm. jetzt hab ich aber noch eine frage, ich habe vor ungefähr 2 monaten eine eingliederungsvereinbarung unterschrieben, würde mir das irgendwelche probleme bereiten wenn ich umziehe?