Hallo bin ganz neu und habe mal eine Frage die mich schon Länger beschäftigt. Angenommen man ist Alkoholabhängig und das Amt bekommt das mit muss mann dann mit Strafen , also Sperren und Kürzungen Rechnen weil man ja nichtmehr Vermittelbar ist . Oder können Die Einen Sogar Einweisen also ins Krankenhaus Zum Entzug?
Bin Über Jede Antwort Dankbar
Harz4 Bei Alkoholsucht
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo Pall mall
Leistung kürzen ist als Sanktion nicht möglich und auch nicht der richtige Weg. Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit und der Betroffene braucht Unterstützung und Hilfen bei seinem Problem.
Bei unsachgemässer Verwendung des Regelsatzes, der ja zum Überleben in diesem reichen Wohlstandsland gedacht ist, kann statt Geld die Leistung ganz oder anteilig als Sachleistung (z.B. Lebensmittelgutschein) erbracht werden. Auch eine direkte Überweisung der Miete an den Vermieter ist möglich.
Diese Vorgehensweise ist in §23 (2) SGB II geregelt und in den Durchführungshinweisen zum SGB II ist das bei Hinweise ab Seite 3 genauer beschrieben.
Eine Einweisung in eine Klinik zum Entzug ist nicht auf der Grundlage des SGB II möglich. Ein Entzug sollte immer in Zusammenarbeit mit dem Betroffenen geplant und durchgeführt werden denn sonst wird ein "Erfolg" nur von kurzer Dauer sein.
Auch nach mehrfachen Abbrüchen einer Entzugsbehandlung und Therapie bestehen gute Chancen das der Betroffene nach einer weiteren Behandlung trocken bleibt. Hierbei spielt auch das Verhalten in seinem sozialen Umfeld eine grosse Rolle. Nimmt man das Alkoholproblem das jemand hat nicht ernst und verhält sich nicht entsprechend trägt man ein großes Stück Mitverantwortung wenn der Betroffene rückfällig wird.
Es ist anzuraten mit dem Arzt seines Vertrauens über das Alkoholproblem zu reden, dann wird beraten und weitergeholfen.
Gruss
Leistung kürzen ist als Sanktion nicht möglich und auch nicht der richtige Weg. Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit und der Betroffene braucht Unterstützung und Hilfen bei seinem Problem.
Bei unsachgemässer Verwendung des Regelsatzes, der ja zum Überleben in diesem reichen Wohlstandsland gedacht ist, kann statt Geld die Leistung ganz oder anteilig als Sachleistung (z.B. Lebensmittelgutschein) erbracht werden. Auch eine direkte Überweisung der Miete an den Vermieter ist möglich.
Diese Vorgehensweise ist in §23 (2) SGB II geregelt und in den Durchführungshinweisen zum SGB II ist das bei Hinweise ab Seite 3 genauer beschrieben.
Eine Einweisung in eine Klinik zum Entzug ist nicht auf der Grundlage des SGB II möglich. Ein Entzug sollte immer in Zusammenarbeit mit dem Betroffenen geplant und durchgeführt werden denn sonst wird ein "Erfolg" nur von kurzer Dauer sein.
Auch nach mehrfachen Abbrüchen einer Entzugsbehandlung und Therapie bestehen gute Chancen das der Betroffene nach einer weiteren Behandlung trocken bleibt. Hierbei spielt auch das Verhalten in seinem sozialen Umfeld eine grosse Rolle. Nimmt man das Alkoholproblem das jemand hat nicht ernst und verhält sich nicht entsprechend trägt man ein großes Stück Mitverantwortung wenn der Betroffene rückfällig wird.
Es ist anzuraten mit dem Arzt seines Vertrauens über das Alkoholproblem zu reden, dann wird beraten und weitergeholfen.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Na ja,
so ganz einfach ist die Antwort nicht. Alkoholsucht ist ja eine anerkannte Krankheit. Ggf. müsste das Amt auch prüfen, ob Arbeitsunfähigkeit über 6 Monate oder gar (zeitlich begrenzte) Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Dann wäre nämlich nicht mehr die ARGE, sondern ggf. das Sozialamt zuständig.
Und im Rahmen der Mitwirkungspflichten (§ 62 SGB I) kann auch verlangt werden, dass man sich medizinischen Untersuchungen und Maßnahmen unterzieht....
Henry
so ganz einfach ist die Antwort nicht. Alkoholsucht ist ja eine anerkannte Krankheit. Ggf. müsste das Amt auch prüfen, ob Arbeitsunfähigkeit über 6 Monate oder gar (zeitlich begrenzte) Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Dann wäre nämlich nicht mehr die ARGE, sondern ggf. das Sozialamt zuständig.
Und im Rahmen der Mitwirkungspflichten (§ 62 SGB I) kann auch verlangt werden, dass man sich medizinischen Untersuchungen und Maßnahmen unterzieht....
Henry