Harz4 Bei Alkoholsucht

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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Pall mall
Beiträge: 2
Registriert: 05.12.2007 13:00

Harz4 Bei Alkoholsucht

Beitrag von Pall mall »

Hallo bin ganz neu und habe mal eine Frage die mich schon Länger beschäftigt. Angenommen man ist Alkoholabhängig und das Amt bekommt das mit muss mann dann mit Strafen , also Sperren und Kürzungen Rechnen weil man ja nichtmehr Vermittelbar ist . Oder können Die Einen Sogar Einweisen also ins Krankenhaus Zum Entzug?
Bin Über Jede Antwort Dankbar
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo Pall mall
Leistung kürzen ist als Sanktion nicht möglich und auch nicht der richtige Weg. Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit und der Betroffene braucht Unterstützung und Hilfen bei seinem Problem.
Bei unsachgemässer Verwendung des Regelsatzes, der ja zum Überleben in diesem reichen Wohlstandsland gedacht ist, kann statt Geld die Leistung ganz oder anteilig als Sachleistung (z.B. Lebensmittelgutschein) erbracht werden. Auch eine direkte Überweisung der Miete an den Vermieter ist möglich.
Diese Vorgehensweise ist in §23 (2) SGB II geregelt und in den Durchführungshinweisen zum SGB II ist das bei Hinweise ab Seite 3 genauer beschrieben.
Eine Einweisung in eine Klinik zum Entzug ist nicht auf der Grundlage des SGB II möglich. Ein Entzug sollte immer in Zusammenarbeit mit dem Betroffenen geplant und durchgeführt werden denn sonst wird ein "Erfolg" nur von kurzer Dauer sein.
Auch nach mehrfachen Abbrüchen einer Entzugsbehandlung und Therapie bestehen gute Chancen das der Betroffene nach einer weiteren Behandlung trocken bleibt. Hierbei spielt auch das Verhalten in seinem sozialen Umfeld eine grosse Rolle. Nimmt man das Alkoholproblem das jemand hat nicht ernst und verhält sich nicht entsprechend trägt man ein großes Stück Mitverantwortung wenn der Betroffene rückfällig wird.
Es ist anzuraten mit dem Arzt seines Vertrauens über das Alkoholproblem zu reden, dann wird beraten und weitergeholfen.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Henry01
Beiträge: 291
Registriert: 18.06.2007 15:24

Beitrag von Henry01 »

Na ja,

so ganz einfach ist die Antwort nicht. Alkoholsucht ist ja eine anerkannte Krankheit. Ggf. müsste das Amt auch prüfen, ob Arbeitsunfähigkeit über 6 Monate oder gar (zeitlich begrenzte) Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Dann wäre nämlich nicht mehr die ARGE, sondern ggf. das Sozialamt zuständig.

Und im Rahmen der Mitwirkungspflichten (§ 62 SGB I) kann auch verlangt werden, dass man sich medizinischen Untersuchungen und Maßnahmen unterzieht....

Henry
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