Frage, Kontoauszüge
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Frage, Kontoauszüge
Ich habe da mal eine Frage. Meine 18 Jährige Tochter hat mit ihrem Sohn eine eigenen Bedarfsgemeinschaft und wurde daher aus unserer herausgenommen. Sie hat seit 2001 ein Girokonto, was auch bei bei unserem Antrag mit angegeben wurde. Nun verlagt die Behörde die lückenlosen Kontoauszüger von Ihr ( vom 01.01.05 - jetzt). Da sie aber noch Kind war, haben wir diese nicht aufgehoben, da sie ja doch nur ihr Taschengeld in Höhe von 5,00 Euro im Monat erhalten hat. Von 2007 sind alle vorhanden. Nun soll sie bei der Bank die Auszüge nachmachen lassen. Die Kosten von 2,50 pro Auszug soll sie selber tragen. Ist das rechtens? Wie lange kann die Behörde rückwirkend diese Belege verlangen? Gruß ratlos
Hallo
Ich hatte das problem auch vor kurzem.Ich stelle einen atrag für 01.08.2007 und die wollen die auszüge von den letzten 3 monat.Mehr dürfen die nicht.Du musst auf der bank nach einer buchungsliste fragen!Und hartnäkisch bleiben den die wollen damit nur geld machen.Bei mir wollten sie auch pro auszug 5 euro da habe ich auf einer anderen bank stelle nachgefragt da sagten die mir das würde auch anders gehen für die letzten 3 monate habe ich dan 10 euro bezhalt.
Wenn das aber schon so lange her ist braucht man den auszug garnicht.den wass spielt das für eine rolle von 2005 oder hat sie da schon Hartz 4 bezogen?
LG jeanette
Ich hatte das problem auch vor kurzem.Ich stelle einen atrag für 01.08.2007 und die wollen die auszüge von den letzten 3 monat.Mehr dürfen die nicht.Du musst auf der bank nach einer buchungsliste fragen!Und hartnäkisch bleiben den die wollen damit nur geld machen.Bei mir wollten sie auch pro auszug 5 euro da habe ich auf einer anderen bank stelle nachgefragt da sagten die mir das würde auch anders gehen für die letzten 3 monate habe ich dan 10 euro bezhalt.
Wenn das aber schon so lange her ist braucht man den auszug garnicht.den wass spielt das für eine rolle von 2005 oder hat sie da schon Hartz 4 bezogen?
LG jeanette
Landessozialgericht Frankfurt L 7 AS 32/05 ER: Der Antragsteller hat auch keine Mitwirkungspflichten i.S.d. §§ 60 ff. SGB I verletzt, denn er hat alle leistungserheblichen Tatsachen auf dem dafür vorgesehen Formular (§ 60 Abs. 2 SGB I) angegeben. Seine Weigerung, die Kontoauszüge der zurückliegenden Monate bzw. die Bankbescheinigung sowie die angeforderte Vermieterbescheinigung vorzulegen, ist unschädlich, denn entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind diese Urkunden weder "leistungserheblich" noch „erforderlich" im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
