hallo,
ich habe gehört, das die kosten für einen anwalt als hartz4 empfänger übernommen werden. hierfür muss man nur zum gericht mit dem bescheid und sich eine bescheinigung ausstellen lassen. weiß jemand mehr darüber. wie funktioniert das ? Und stimmt das ?
anwaltskosten
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Ich hoffe das Hilft Dir !
Grundlage für den Beratungshilfeschein ist das Beratungshilfegesetz Anwendbar ist er nur zur Problemlösung persönlicher Angelegenheiten, nicht etwa bei Problemen Selbstständiger mit ihren Kunden. Die anwaltlichen Leistungen, für die der Schein gilt, umfassen neben der Beratung die Vertretung, den Schriftverkehr und die komplette außergerichtliche Regelung von Streitfällen (Ausnahme: Strafsachen).
Zwei Anwendungsbeispiele der Beratungshilfe bei Überschuldung:
1. Der Anwalt bereitet für den Mandanten das Verfahren zur Verbraucherinsolvenz vor. Er verhandelt mit den Gläubigern, um sich mit diesen außergerichtlich zu einigen. Scheitert der Einigungsversuch, beantragt er beim Gericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
2. Anwaltliche Hilfe, um bei Gericht Kontopfändungsschutz zu beantragen.
Achtung: Vorher beantragen!
Der Beratungshilfeschein muss beantragt und bewilligt werden, bevor ein Anwalt tätig wird. Eine nachträgliche Erstattung der Anwaltskosten über den Schein ist nicht möglich!
Anmerkung: Beratungshilfeschein ist nicht gleich Prozesskostenhilfe
Der Beratungshilfeschein ist nicht mit der Prozesskostenhilfe nach § 114 ff ZPO zu verwechseln, über die bei Prozessen die eigenen Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten ganz oder teilweise übernommen werden können.
Einkommensgrenzen für den Beratungshilfeschein und eigenes Vermögen
Der Schein wird nur bedürftigen Antragstellern gewährt, deren Einkommen bestimmte individuelle Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Ist jedoch noch eigenes Vermögen vorhanden, sind die Anwaltskosten trotz geringem Einkommen selbst zu bezahlen. Wer einen Antrag stellen will, sollte gleich die notwendigen Originalunterlagen mitbringen:
Wer ALG II bzw. Sozialhilfe bezieht, belegt dies mit aktuellen Bezugsnachweisen der Arbeitsagentur oder des Sozialamts. Man erhält den Beratungshilfeschein in der Regel dann ohne weitere Nachweise.
In anderen Fällen legt der Antragsteller dem Mitarbeiter der Rechtsantragsstelle seine Unterlagen über Einkommen und Ausgaben vor (Kontoauszüge und Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Mietvertrag, Nachweis der Unterhaltspflicht von Angehörigen). Die individuell zulässige Einkommensgrenze ergibt sich hier anhand einer umfangreicheren Berechnung . Dabei darf der Einkommensbetrag, der dem Antragsteller nach Abzug von Wohnungsmiete, Unterhaltszahlungen etc. verbliebt, nicht über ALG II oder Sozialhilfe liegen.
Die Einkommensgrenzen für den Beratungshilfeschein liegen oft höher, als vermutet wird!
Die für ALG II oder Sozialhilfe monatlich gezahlten Grundbeträge sind gering. Daher denken viele, dass das eigene Einkommen sowieso zu hoch ist, um einen Beratungshilfeschein zu erhalten. Oft stimmt das jedoch nicht. Die eigene Einkommensgrenze erhöht sich schnell, sobald bei der Rechnung Abzugsbeträge wie Wohnungsmiete, selbst bezahlte Krankenversicherungsbeiträge (bei Selbstständigen), Unterhaltszahlungen, usw. zusätzlich berücksichtigt werden.
Einkommensgrenzen für die Bewilligung des Beratungshilfescheins
Die Praxis zeigt, dass die Berechnung von Einkommen und Ausgaben bei den Amtsgerichten häufig unterschiedlich individuell gehandhabt wird. Zudem sind dem Gesetzgeber hier in jüngster Zeit viele "Patzer" bei der Gesetzgebung unterlaufen, so dass sich das Recht stets geändert hat. Hier ist der Stand vom 01.04.2005 dargestellt.
Man sollte sich daher nicht auf eine eigene Berechnung verlassen, sondern das Amtsgericht bemühen. Nehmen Sie das nachstehende Berechnungsmodell daher nur zur Orientierung. Hinweis: Fast alle im Internet sonst zu findenden Berechnungsangaben sind überholt.
Unter A können sie das zugrunde zu legende Einkommen berechnen, unter B finden Sie Anhaltspunkte zur Berechnung Ihres Bedarfs. Im Ergebnis C darf die Summe des Einkommens den zugebilligten Bedarf nicht um mehr als 15 Euro übersteigen.
Je weiter Sie sich von der Schallmauer von 15 Euro entfernen, desto geringer sind Ihre Chancen auf eine Bewilligung des Beratungshilfescheins.
1. A Berechnung des einzusetzenden monatlichen Einkommens
Sämtliches Einkommen ist zu addieren wie z.B.:
o Nettogehalt (Bruttogehalt minus Lohnsteuer, Renten-, Kranken- Arbeitslosenversicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwand wie Riester-Rente, VL-Sparbeiträge)
o Arbeitslosengeld,
o Kindergeld,
o Rente,
o Bafög,
o Wohngeld,
o sonstiges Einkommen, z.B. Vermietung usw.
Tipp: Selbstständige
Bei Selbstständigen ist das durchschnittliche monatliche Einkommen (gemäß Gewinn- und Verlustrechnung) aus Geschäftstätigkeit zu ermitteln, zuzüglich eventueller Zuschüsse wie Ich-AG oder Überbrückungsgeld.
2. B Berechnung des abziehbaren Bedarfs (Ausgaben)
So wird der Bedarf ermittelt, der vom Einkommensergebnis unter (A) abzuziehen ist. Addieren Sie:
o Regelsatz 380 Euro,
o zuzüglich eines Mehrbedarfs für den erwerbstätigen Antragsteller von 173 EUR,
o zuzüglich dem Regelsatz von 380 EUR für den Lebenspartner, sofern dieser nicht selbst mehr Einkommen erzielt. Bei geringem Einkommen wird der Differenzbetrag zwischen Regelsatz und Nettoeinkommen gewährt,
o zuzüglich 266 EUR pro unterhaltsberechtigtem Kind, sofern dieses nicht selbst mehr verdient,
o zuzüglich der Wohnungsmiete nebst Nebenkosten und Energiekosten (Heizung, Strom, Gas). Alternativ bei Wohnungseigentum die Zinsbelastungen, Neben- und Energiekosten einsetzen,
o zuzüglich angemessener Schuldzinsen und Abzahlungsraten (Ratenkredite, Bafög etc.) sowie Pfändungsbeträge, ggf. Anwalts- und Prozesskosten aus früheren Rechtsstreitigkeiten,
o notwendige, angemessene Versicherungsbeiträge wie Hausrats-, Haftpflicht-, Unfall-, Kranken-, Lebens- oder Sterbeversicherung,
o Kosten eines geplanten oder durchgeführten Umzugs, Mehraufwand für Familienereignisse (Konfirmation, Eheschließung der Kinder usw.),
o zuzüglich eines Mehrbedarfs für z.B. eine Schwerbeschädigung.
3. C Ergebnis
Die Beratungshilfe wird bewilligt, wenn das rechnerische Ergebnis von A Summe Einkommen minus B Summe der Abzüge und Ausgaben weniger als 15 EUR beträgt.
Tipp: Bestehendes Vermögen
Ist eigenes Vermögen vorhanden, kann dies die Bewilligung des Beratungshilfescheins ausschließen, wenn die Verwendung des Vermögens für die angestrebte Rechtsberatung "zumutbar" ist. Hier besteht beim Amtsgericht ein gewisser Ermessensspielraum. Zumindest im Rahmen der auch bei Bezug von ALG II nicht angreifbaren Vermögenswerten (Sparvermögen in bestimmter, alterabhängiger Höhe, Eigenheim für eigenen, angemessenen Wohnbedarf, etc.) wäre der Antrag trotz vorhandenem Vermögen zu bewilligen.
Verfahren bei der Antragstellung
Der Beratungshilfeschein wird bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts am Wohnsitz beantragt. Am besten sollte man dort persönlich vorsprechen - erkundigen Sie sich vorher nach den Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle. Wie bereits erwähnt sollten gleich die Einkommensbelege und Ausgabennachweise mitgebracht werden.
Mit dem Schein kann sich der Antragsteller dann zum Anwalt seines Vertrauens begeben. Von ihm kann er sich bei Zuzahlung einer Schutzgebühr von nur zehn Euro beraten und unterstützen lassen. Der Anwalt darf auf die Einnahme der Schutzgebühr aber auch verzichten. Wie viel der Anwalt selbst über den Schein direkt mit dem Gericht abrechnen darf, hängt vom jeweiligen Tätigkeitsbereich ab.
Nicht gleich abwimmeln lassen
Lassen Sie sich bei der Rechtsantragsstelle nicht gleich abwimmeln! Wegen Arbeitsüberlastung wollen manche Mitarbeiter in den Rechtsantragsstellen dem Antragsteller nämlich nur das Antragsformular aushändigen. Der Antragsteller soll das Formular dann mit Unterstützung eines Rechtsanwalts ausfüllen und bei Gericht einreichen. Auf solche Vorschläge sollte man sich besser nicht einlassen:
Wird man abgewimmelt und schickt dann der Anwalt den ausgefüllten Antrag mit der Post ans Amtsgericht, kommt es häufig zu Verzögerungen, weil das Gericht etwa noch Unterlagen oder weitere Angaben nachfordert - und schon geht es weiter hin und her.
Wird der beantragte Beratungshilfeschein doch nicht gewährt, muss der Antragsteller dem Anwalt dessen Aufwand bezahlen.
Man sollte bei der Rechtsantragsstelle also möglichst darauf bestehen, dass der Antrag dort mit Unterstützung des Rechtspflegers gleich ausgefüllt und eingereicht wird. Ihr Ziel sollte sein, nicht das Antragsformular, sondern gleich den Beratungshilfeschein mitzunehmen!
Grundlage für den Beratungshilfeschein ist das Beratungshilfegesetz Anwendbar ist er nur zur Problemlösung persönlicher Angelegenheiten, nicht etwa bei Problemen Selbstständiger mit ihren Kunden. Die anwaltlichen Leistungen, für die der Schein gilt, umfassen neben der Beratung die Vertretung, den Schriftverkehr und die komplette außergerichtliche Regelung von Streitfällen (Ausnahme: Strafsachen).
Zwei Anwendungsbeispiele der Beratungshilfe bei Überschuldung:
1. Der Anwalt bereitet für den Mandanten das Verfahren zur Verbraucherinsolvenz vor. Er verhandelt mit den Gläubigern, um sich mit diesen außergerichtlich zu einigen. Scheitert der Einigungsversuch, beantragt er beim Gericht die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
2. Anwaltliche Hilfe, um bei Gericht Kontopfändungsschutz zu beantragen.
Achtung: Vorher beantragen!
Der Beratungshilfeschein muss beantragt und bewilligt werden, bevor ein Anwalt tätig wird. Eine nachträgliche Erstattung der Anwaltskosten über den Schein ist nicht möglich!
Anmerkung: Beratungshilfeschein ist nicht gleich Prozesskostenhilfe
Der Beratungshilfeschein ist nicht mit der Prozesskostenhilfe nach § 114 ff ZPO zu verwechseln, über die bei Prozessen die eigenen Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten ganz oder teilweise übernommen werden können.
Einkommensgrenzen für den Beratungshilfeschein und eigenes Vermögen
Der Schein wird nur bedürftigen Antragstellern gewährt, deren Einkommen bestimmte individuelle Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Ist jedoch noch eigenes Vermögen vorhanden, sind die Anwaltskosten trotz geringem Einkommen selbst zu bezahlen. Wer einen Antrag stellen will, sollte gleich die notwendigen Originalunterlagen mitbringen:
Wer ALG II bzw. Sozialhilfe bezieht, belegt dies mit aktuellen Bezugsnachweisen der Arbeitsagentur oder des Sozialamts. Man erhält den Beratungshilfeschein in der Regel dann ohne weitere Nachweise.
In anderen Fällen legt der Antragsteller dem Mitarbeiter der Rechtsantragsstelle seine Unterlagen über Einkommen und Ausgaben vor (Kontoauszüge und Einkommensnachweise der letzten drei Monate, Mietvertrag, Nachweis der Unterhaltspflicht von Angehörigen). Die individuell zulässige Einkommensgrenze ergibt sich hier anhand einer umfangreicheren Berechnung . Dabei darf der Einkommensbetrag, der dem Antragsteller nach Abzug von Wohnungsmiete, Unterhaltszahlungen etc. verbliebt, nicht über ALG II oder Sozialhilfe liegen.
Die Einkommensgrenzen für den Beratungshilfeschein liegen oft höher, als vermutet wird!
Die für ALG II oder Sozialhilfe monatlich gezahlten Grundbeträge sind gering. Daher denken viele, dass das eigene Einkommen sowieso zu hoch ist, um einen Beratungshilfeschein zu erhalten. Oft stimmt das jedoch nicht. Die eigene Einkommensgrenze erhöht sich schnell, sobald bei der Rechnung Abzugsbeträge wie Wohnungsmiete, selbst bezahlte Krankenversicherungsbeiträge (bei Selbstständigen), Unterhaltszahlungen, usw. zusätzlich berücksichtigt werden.
Einkommensgrenzen für die Bewilligung des Beratungshilfescheins
Die Praxis zeigt, dass die Berechnung von Einkommen und Ausgaben bei den Amtsgerichten häufig unterschiedlich individuell gehandhabt wird. Zudem sind dem Gesetzgeber hier in jüngster Zeit viele "Patzer" bei der Gesetzgebung unterlaufen, so dass sich das Recht stets geändert hat. Hier ist der Stand vom 01.04.2005 dargestellt.
Man sollte sich daher nicht auf eine eigene Berechnung verlassen, sondern das Amtsgericht bemühen. Nehmen Sie das nachstehende Berechnungsmodell daher nur zur Orientierung. Hinweis: Fast alle im Internet sonst zu findenden Berechnungsangaben sind überholt.
Unter A können sie das zugrunde zu legende Einkommen berechnen, unter B finden Sie Anhaltspunkte zur Berechnung Ihres Bedarfs. Im Ergebnis C darf die Summe des Einkommens den zugebilligten Bedarf nicht um mehr als 15 Euro übersteigen.
Je weiter Sie sich von der Schallmauer von 15 Euro entfernen, desto geringer sind Ihre Chancen auf eine Bewilligung des Beratungshilfescheins.
1. A Berechnung des einzusetzenden monatlichen Einkommens
Sämtliches Einkommen ist zu addieren wie z.B.:
o Nettogehalt (Bruttogehalt minus Lohnsteuer, Renten-, Kranken- Arbeitslosenversicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwand wie Riester-Rente, VL-Sparbeiträge)
o Arbeitslosengeld,
o Kindergeld,
o Rente,
o Bafög,
o Wohngeld,
o sonstiges Einkommen, z.B. Vermietung usw.
Tipp: Selbstständige
Bei Selbstständigen ist das durchschnittliche monatliche Einkommen (gemäß Gewinn- und Verlustrechnung) aus Geschäftstätigkeit zu ermitteln, zuzüglich eventueller Zuschüsse wie Ich-AG oder Überbrückungsgeld.
2. B Berechnung des abziehbaren Bedarfs (Ausgaben)
So wird der Bedarf ermittelt, der vom Einkommensergebnis unter (A) abzuziehen ist. Addieren Sie:
o Regelsatz 380 Euro,
o zuzüglich eines Mehrbedarfs für den erwerbstätigen Antragsteller von 173 EUR,
o zuzüglich dem Regelsatz von 380 EUR für den Lebenspartner, sofern dieser nicht selbst mehr Einkommen erzielt. Bei geringem Einkommen wird der Differenzbetrag zwischen Regelsatz und Nettoeinkommen gewährt,
o zuzüglich 266 EUR pro unterhaltsberechtigtem Kind, sofern dieses nicht selbst mehr verdient,
o zuzüglich der Wohnungsmiete nebst Nebenkosten und Energiekosten (Heizung, Strom, Gas). Alternativ bei Wohnungseigentum die Zinsbelastungen, Neben- und Energiekosten einsetzen,
o zuzüglich angemessener Schuldzinsen und Abzahlungsraten (Ratenkredite, Bafög etc.) sowie Pfändungsbeträge, ggf. Anwalts- und Prozesskosten aus früheren Rechtsstreitigkeiten,
o notwendige, angemessene Versicherungsbeiträge wie Hausrats-, Haftpflicht-, Unfall-, Kranken-, Lebens- oder Sterbeversicherung,
o Kosten eines geplanten oder durchgeführten Umzugs, Mehraufwand für Familienereignisse (Konfirmation, Eheschließung der Kinder usw.),
o zuzüglich eines Mehrbedarfs für z.B. eine Schwerbeschädigung.
3. C Ergebnis
Die Beratungshilfe wird bewilligt, wenn das rechnerische Ergebnis von A Summe Einkommen minus B Summe der Abzüge und Ausgaben weniger als 15 EUR beträgt.
Tipp: Bestehendes Vermögen
Ist eigenes Vermögen vorhanden, kann dies die Bewilligung des Beratungshilfescheins ausschließen, wenn die Verwendung des Vermögens für die angestrebte Rechtsberatung "zumutbar" ist. Hier besteht beim Amtsgericht ein gewisser Ermessensspielraum. Zumindest im Rahmen der auch bei Bezug von ALG II nicht angreifbaren Vermögenswerten (Sparvermögen in bestimmter, alterabhängiger Höhe, Eigenheim für eigenen, angemessenen Wohnbedarf, etc.) wäre der Antrag trotz vorhandenem Vermögen zu bewilligen.
Verfahren bei der Antragstellung
Der Beratungshilfeschein wird bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts am Wohnsitz beantragt. Am besten sollte man dort persönlich vorsprechen - erkundigen Sie sich vorher nach den Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle. Wie bereits erwähnt sollten gleich die Einkommensbelege und Ausgabennachweise mitgebracht werden.
Mit dem Schein kann sich der Antragsteller dann zum Anwalt seines Vertrauens begeben. Von ihm kann er sich bei Zuzahlung einer Schutzgebühr von nur zehn Euro beraten und unterstützen lassen. Der Anwalt darf auf die Einnahme der Schutzgebühr aber auch verzichten. Wie viel der Anwalt selbst über den Schein direkt mit dem Gericht abrechnen darf, hängt vom jeweiligen Tätigkeitsbereich ab.
Nicht gleich abwimmeln lassen
Lassen Sie sich bei der Rechtsantragsstelle nicht gleich abwimmeln! Wegen Arbeitsüberlastung wollen manche Mitarbeiter in den Rechtsantragsstellen dem Antragsteller nämlich nur das Antragsformular aushändigen. Der Antragsteller soll das Formular dann mit Unterstützung eines Rechtsanwalts ausfüllen und bei Gericht einreichen. Auf solche Vorschläge sollte man sich besser nicht einlassen:
Wird man abgewimmelt und schickt dann der Anwalt den ausgefüllten Antrag mit der Post ans Amtsgericht, kommt es häufig zu Verzögerungen, weil das Gericht etwa noch Unterlagen oder weitere Angaben nachfordert - und schon geht es weiter hin und her.
Wird der beantragte Beratungshilfeschein doch nicht gewährt, muss der Antragsteller dem Anwalt dessen Aufwand bezahlen.
Man sollte bei der Rechtsantragsstelle also möglichst darauf bestehen, dass der Antrag dort mit Unterstützung des Rechtspflegers gleich ausgefüllt und eingereicht wird. Ihr Ziel sollte sein, nicht das Antragsformular, sondern gleich den Beratungshilfeschein mitzunehmen!
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Immer wieder gerne 

Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
