Darf man bei vorzulegenden Kontoauszügen "schwärzen&quo
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
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Darf man bei vorzulegenden Kontoauszügen "schwärzen&quo
Hallo!
Noch eine wichtige Frage von mir. Ich hoffe sehr, da weiß jemand Bescheid. Ich muß nun die 3 letzten Kontoauszüge vorlegen. Hab NICHTS zu verbergen, aber doch paar private Überweisungen drauf. Darf ich die schwarz ausstreichen? Wobei es bei mir eigentlich egal ist, aber nun muß mein Freund ebenfalls seine Kontoauszüge, sowie Gehaltsabrechnungen ect. vorlegen, da wir zusammenziehen möchten. Kann er ausstreichen, eigentlich muss doch nur das Gehalt erkennbar sein, oder? Er arbeitet voll, deshalb unsere wichtige Frage, darf die ARGE so tief in sein Privatleben Einsicht erhalten? Was darf er wegstreichen aus seinen Kontoauszügen.
LIEBEN DANK für eine Antwort,
Eure Sternefee
Noch eine wichtige Frage von mir. Ich hoffe sehr, da weiß jemand Bescheid. Ich muß nun die 3 letzten Kontoauszüge vorlegen. Hab NICHTS zu verbergen, aber doch paar private Überweisungen drauf. Darf ich die schwarz ausstreichen? Wobei es bei mir eigentlich egal ist, aber nun muß mein Freund ebenfalls seine Kontoauszüge, sowie Gehaltsabrechnungen ect. vorlegen, da wir zusammenziehen möchten. Kann er ausstreichen, eigentlich muss doch nur das Gehalt erkennbar sein, oder? Er arbeitet voll, deshalb unsere wichtige Frage, darf die ARGE so tief in sein Privatleben Einsicht erhalten? Was darf er wegstreichen aus seinen Kontoauszügen.
LIEBEN DANK für eine Antwort,
Eure Sternefee
Der ARGE interssiert nur was rein kommt, was raus geht könnt ihr streichen !
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Man braucht nur den letzten Kontoauszug mit dem Endkontenstand vorlegen.
Will die Arge mehr, muß sie schriftlich Begründen warum.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz geregelt.
Um ein Grundrecht auszuhebeln, braucht es schon einen handfesten Anfangsverdacht, über den die Behörde aufklären muß.
So sehe ich das, aufgrund der laufenden Rechtssprechung und Hinweisen der Datenschutzbeauftragten der Länder.
Will die Arge mehr, muß sie schriftlich Begründen warum.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz geregelt.
Um ein Grundrecht auszuhebeln, braucht es schon einen handfesten Anfangsverdacht, über den die Behörde aufklären muß.
So sehe ich das, aufgrund der laufenden Rechtssprechung und Hinweisen der Datenschutzbeauftragten der Länder.
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Danke für die zügigen Antworten...
d.h. nur die Gehaltseingänge von meinem Freund sind relevant? Was soll dann das, ich muss ihnen ja auch die Gehaltsbelege bringen... ist ja dann ein und dasselbe, oder?
Ralf hat zwar Recht, aber wie Du sagtest das ihr nicht zu verbergen habt, würde ich Sie vorlegen. Da solche Sachen sich sonst ziehen wie Kaugummi.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Bei sowas ist immer die Frage : Was ist besser die direkt zu zeigen oder das AMT lässt dies per Gerichtsurteil durchsetzen. Was das länger dauert und der Kunde dann evtl, ersteinmal leer da steht muss vielleicht berücksichtigt werden...
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Du musst auch mal genau Lesen was ich schreibe EVTL: !Ralf Hagelstein hat geschrieben:Das Amt muß grundsätzlich bei Bedürftigkeit immer erst leisten, da darf nichts dauern. Zurückfordern bei falschen Angaben kann es dann immer noch. Sorum wird ein Schuh draus. Einfach mal in den einschlägigen Gerichtsurteilen/Beschlüssen der Bundesgerichte nachlesen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Termi, wir beide denken wie ARGE Mitarbeiter, Ralf halt das Gegenteil
das ist halt so
Ich kann seine Argumentation meistens schon nachvollziehen, auch wenn es nicht immer meine Meinung entspricht.


Sachbearbeiter ALG II ( U25 )
Eine Gewährleistung für die Korrektheit der Angaben wird nicht übernommen. Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Eine Gewährleistung für die Korrektheit der Angaben wird nicht übernommen. Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
genau so können wir als ARGE sagen die Bedürftigkeit muss er nachweisen in dem er Kontoumsätze vorlegt, wenn er nix vorlegen will wie sollen wir wissen ob er z.b. wirklich mittellos ist ? Nur als Beispiel.Ralf Hagelstein hat geschrieben:Der "Kunde" darf nicht leer ausgehen.DjTermi hat geschrieben:Was das länger dauert und der Kunde dann evtl, ersteinmal leer da steht muss vielleicht berücksichtigt werden...
Ich lese schon richtig.
LG
Sachbearbeiter ALG II ( U25 )
Eine Gewährleistung für die Korrektheit der Angaben wird nicht übernommen. Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Eine Gewährleistung für die Korrektheit der Angaben wird nicht übernommen. Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Ich habe da nochmal was rausgekramt.
Muß ich mir auch immer mal wieder in Erinnerung rufen.
Muß ich mir auch immer mal wieder in Erinnerung rufen.
Praktischer dann:Zitierung: BVerfG, 1 BvR 569/05 vom 12.5.2005, Absatz-Nr. (1 - 35), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk2 ... 56905.html
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 569/05 -
...
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl.BVerfGE 82, 60 <80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 <235> ). Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf.
Quelle: PeNG!Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 22.08.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 43 AS 149/05 ER
Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 32/05 ER
Entscheidungsgrundlage für den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung gemäß §§ 19 ff. SGB II ist grundsätzlich der nach den Vorgaben des Gesetzgebers formularmäßig gestellte Antrag vom 8. Februar 2005. Hierin hat der Ast alle ihm gestellten Fragen beantwortet und – soweit dies im Formular gefordert ist – zugleich die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis vorgelegt, woraus sich zugleich die Erfüllung der Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II ergibt;
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OK, ist es nun besser der ARGE ausnahmslos alles geforderte vorzulegen?(klar, mich betrifft es, aber mein Freund war noch nie arbeitslos und findet es natürlich einen schritt in seine privatsphäre, alles von ihm offen legen zu müssen.) Er sagt ganz klar, seine Lohnabrechnungen müssten doch genug sein! Warum noch alle seine Kontoauszüge der letzten 3 Monate (muss die ARGE das alles sehen, alles... was er sich leistet usw:?) Ein starkes Stück, oder?
Ich wurde nun am Montag bestellt, mit allen Unterlagen (meine, seine Kontoauszüge, seine Gehaltsabrechnungen, seinen Arbeitsvertrag - was soll das?? seinen Ausweis (kopiert) usw.
UND!!!!!!! Ich weiß noch nicht einmal ob ich umziehen DARF! Das entscheidet dann irgendwann der CHEF (genauer Wortlaut) Bitte--- ich ziehe aus einer 3-Zimmer Wohnung 69 qm in eine 3 Zimmer Wohnung 79 qm, will keine Umzugskosten beantragen oder sonstiges. Sie sparen sich dann ca. 1000 Euro von mir im Monat und ich darf vielleicht nicht umziehen? Und was noch ist... ich habe bereits letzte Woche gekündigt, meine WOhnung. Klar, damit ich zum 01.05. rauskomm. Jetzt erlauben sie mir vielleicht den Umzug nicht?
DANKE nochmal für Eure Antworten.
LG Sternenfee
Ich wurde nun am Montag bestellt, mit allen Unterlagen (meine, seine Kontoauszüge, seine Gehaltsabrechnungen, seinen Arbeitsvertrag - was soll das?? seinen Ausweis (kopiert) usw.
UND!!!!!!! Ich weiß noch nicht einmal ob ich umziehen DARF! Das entscheidet dann irgendwann der CHEF (genauer Wortlaut) Bitte--- ich ziehe aus einer 3-Zimmer Wohnung 69 qm in eine 3 Zimmer Wohnung 79 qm, will keine Umzugskosten beantragen oder sonstiges. Sie sparen sich dann ca. 1000 Euro von mir im Monat und ich darf vielleicht nicht umziehen? Und was noch ist... ich habe bereits letzte Woche gekündigt, meine WOhnung. Klar, damit ich zum 01.05. rauskomm. Jetzt erlauben sie mir vielleicht den Umzug nicht?
DANKE nochmal für Eure Antworten.
LG Sternenfee