Guten Morgen,
momentan befinde ich mich im Erziehungsurlaub (bis Juli) und beziehe in dieser Zeit ALG2 da ich AE bin .Nun ist es so das ich die Möglichkeit hätte einen Aufhebungsvertrag zu erhalten mit einer Abfindung. Aus vielerlei Gründen bin ich am Überlegen hierauf einzugehen.Nun kommen aber meine Fragen :
1. Inwieweit wird mir ALG 1 gesperrt (kann es sein das es länger als 3 Monate ist ? )
2. Wenn ich jetzt den Aufhebungsvertrag unterschreibe muss ich mich dann sofort arbeitssuchend melden obwohl ich noch im EU oder reicht es das dann im Juli zu machen wenn ich bis dahin keine neue Arbeit gefunden habe?
3. Wird die Abfindung voll auf das ALG1 Geld angerechnet ?
bitte nicht missverstehen,meine Wunschvorstellung ist das ich ab Juli 4 Stunden arbeite und meine Tochter in der Zeit in die Krippe geht aber da ich noch nicht weiss ob ich bis dahin einen neuen Arbeitsplatz habe muss ich mir ja auch die Option des ALG1 mal ausrechnen lassen daher stelle ich hier die Fragen um dann zu entscheiden wie es bei mir weitergehen soll/wird
danke und lg
Nadja
ALG 1 bei Aufhebungsvertrag
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo,
eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld findet nicht (mehr) statt.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht aber für eine bestimmte Zeit, wenn der Arbeitnehmer (z.B. durch Aufhebungsvertrag) ohne Wahrung der für ihn geltenden Kündigungsfristen ausgeschieden ist. Der Anspruch ruht bis zu einem Jahr lang - aber nicht länger, als bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitslose 60 Prozent der Abfindung verdient hätte. Die Ruhensfrist verringert sich mit zunehmendem Alter und Dauer der letzten Betriebszugehörigkeit.
Es tritt aber keine Kürzung, sondern lediglich ein Hinausschieben des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um den entsprechenden Zeitraum ein.
Achtung: Während der Zeit des Ruhens des Arbeitslosengeldes werden von der Bundesanstalt für Arbeit keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und es besteht auch kein Krankenversicherungsschutz.
eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld findet nicht (mehr) statt.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht aber für eine bestimmte Zeit, wenn der Arbeitnehmer (z.B. durch Aufhebungsvertrag) ohne Wahrung der für ihn geltenden Kündigungsfristen ausgeschieden ist. Der Anspruch ruht bis zu einem Jahr lang - aber nicht länger, als bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitslose 60 Prozent der Abfindung verdient hätte. Die Ruhensfrist verringert sich mit zunehmendem Alter und Dauer der letzten Betriebszugehörigkeit.
Es tritt aber keine Kürzung, sondern lediglich ein Hinausschieben des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um den entsprechenden Zeitraum ein.
Achtung: Während der Zeit des Ruhens des Arbeitslosengeldes werden von der Bundesanstalt für Arbeit keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und es besteht auch kein Krankenversicherungsschutz.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.