alg2 bei azubis

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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mike86
Beiträge: 1
Registriert: 01.06.2005 17:54

alg2 bei azubis

Beitrag von mike86 »

hi leute , brauche dringend hilfe bzw infos !
meine lage : bin derzeit in einer ausbildung und verdiene 480 euro im monat (ausgezahlt) .
hab zu dem noch ne eigene wohnung .
kann ich noch alg2 beantragen wäre meine frage ??????
mfg
bedanke mich jetzt schon für eure hilfe
Sandra

BAB

Beitrag von Sandra »

Nein ALG 2 bekommst du nur wenn du erwerbslos bist! Aber du sollte´st mal schnell zum Arnbeitsamt bzw. Berufsausbildungs Center gehen (Berufsberater) und dir da einen Antrag für Berufsausbildungsbeihilfe geben lassen. Denn dann so schnell wie möglich vollständig zurück bringen und dann bekommst du das Geld was dir zum Leben fehlt vom Arbeitsamt und das musst du nicht zurückzahlen!
Außerdem kannst du einen Antrag auf dein Kindergeld stellen solange du unter der Einkommensgrenze (Brutto) von 7680,00 € im Jahr liegst!
Du kannst auch Werbungskosten gletend machen, das sind z.B.
Fahrtkosten, Schulbücher, Schulmaterial, Berufsbezogene Software. Sogar deinen PC den du zuhause hast kannst du angeben.
Du teilst die Anschaffungskosten des PC einfach durch die Anzahl der Monate wie lange deine Ausbildung dauert.
Z.B.
Anschaffungskosten 1000,00 € / 36 Monate * 12 Monate = 333,33 € Werbungskosten für PC. Schulbücher werden pro Schuljahr angerechnet, wenn du in den nächsten Jahren noch weiter brauchst!

Also geh und informiere dich schleunigst mal!

Wünsche viel Glück!
Tini

an mike86

Beitrag von Tini »

hallo mike86.

Ich bin selber Auszubildende. Du kannst noch BAB beantragen. BAB = Ausbuldungsbeihilfe das kannst du beantragen. Ich beziehe es selber. :-)

LG

Tini
Marc

Hartz 4 und Azubis

Beitrag von Marc »

Auszubildende die eine Erstausbildung machen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2. Grundsätzlich ist zu prüfen ob ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht. Die Bewilligung dieser Leistung ist abhängig vom Einkommen der Eltern.

Im übrigen besteht auch kein Anspruch auf Wohngeld, Die Erstausbildung soll soweit wie möglich von den Erziehungsberechtigten finanziert werden.
Carola
Beiträge: 210
Registriert: 15.10.2005 14:18
Wohnort: Hamburg

Re: BAB

Beitrag von Carola »

Sandra hat geschrieben:Nein ALG 2 bekommst du nur wenn du erwerbslos bist! Aber du sollte´st mal schnell zum Arnbeitsamt bzw. Berufsausbildungs Center gehen (Berufsberater) und dir da einen Antrag für Berufsausbildungsbeihilfe geben lassen. Denn dann so schnell wie möglich vollständig zurück bringen und dann bekommst du das Geld was dir zum Leben fehlt vom Arbeitsamt und das musst du nicht zurückzahlen!
Außerdem kannst du einen Antrag auf dein Kindergeld stellen solange du unter der Einkommensgrenze (Brutto) von 7680,00 € im Jahr liegst!
Du kannst auch Werbungskosten gletend machen, das sind z.B.
Fahrtkosten, Schulbücher, Schulmaterial, Berufsbezogene Software. Sogar deinen PC den du zuhause hast kannst du angeben.
Du teilst die Anschaffungskosten des PC einfach durch die Anzahl der Monate wie lange deine Ausbildung dauert.
Z.B.
Anschaffungskosten 1000,00 € / 36 Monate * 12 Monate = 333,33 € Werbungskosten für PC. Schulbücher werden pro Schuljahr angerechnet, wenn du in den nächsten Jahren noch weiter brauchst!

Also geh und informiere dich schleunigst mal!

Wünsche viel Glück!
Das ist nicht ganz richtig!!!

Grundsätzlich hat jeder der im Sinne des Gesetzes ERWERBSFÄHIG ist die Möglichkeit ALGII - Leistungen zu beantragen!

Zuvor müssen aber alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein, wie Kindergeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Unterhalt von den Eltern und auch Wohngeld. Erst danach kann ein Antrag auf die ALG II - Leistung erfolgen, aber im besten Fall brauchst Du´s dann nicht mehr. Jedoch lasse den Anspruch prüfen, indem Du den ALG II Antrag stellst, wird dieser abgelehnt, liegst Du mit Deinem Einkommen über dem Bedarf.
enis
Beiträge: 2
Registriert: 14.03.2006 00:35

Beitrag von enis »

also ich muß meinem Vorgänger widersprechen.

Sobald du eine lehre anfängst, hast du ein Anspruch auf BAB und dir steht auf keinemfall AlgII zu.

Das gleiche Problem habe ich auch zurzeit. Mein Sachbearbeiter vom BAB hat mir das auch gesagt und die Arge hat dies bestätigt.
Wenn du BAB erhälst zu deinem Lohn und es sollte immer noch nicht
für Miete und für Lebensunterhalt reichen bekommst du auch nichts von der Arge.

Bei dem BAB Antrag werden die Einkünfte von deinen Eltern überprüft, und die über dem Satz sind bekommst du kein BAB, dann müssen sie dir
unterhalt leisten bis zum 27 Lebensjahr.

Ein Tipp noch., wenn du den BAB antrag hast und gibst diesen wieder ab laß dir von der Firma ein Schreiben geben wo ersichtlich ist wieviel Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld du bekommst, der Lehrvertrag reicht nicht aus aber das sagen die einem nicht.
Gast

Re: BAB

Beitrag von Gast »

Falsch:
Sandra hat geschrieben:Nein ALG 2 bekommst du nur wenn du erwerbslos bist!
Richtig:
§ 7
Berechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.
erwerbsfähig sind,

3.
hilfebedürftig sind und

4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch

1.
die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,

2.
Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert werden.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

3.
als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a)
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

b)
die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,

c)
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

4.
die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht.

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.

(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder

2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst.
Auf gut Deutsch: Jeder, dessen Einkommen nicht zur Deckung des im SGB II vorgesehenen Bedarfes reicht, hat einen Anspruch auf Leistung.

Bisher sind dies ca. 2.500.000 Erwerbstätige.
Gast

Beitrag von Gast »

enis hat geschrieben: Wenn du BAB erhälst zu deinem Lohn und es sollte immer noch nicht
für Miete und für Lebensunterhalt reichen bekommst du auch nichts von der Arge.
Schon mal Wohngeld beantragt?
submarin
Beiträge: 489
Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

Da geht es dann wieder los, wer eine Ausbildung absolviert, die dem Grunde nach förderungsfähig ist, erhält auch kein Wohngeld.

http://www.kiel.de/Aemter_61_bis_92/55/ ... hueler.htm
Gast

Beitrag von Gast »

Jup. Mit dem Ablehnungsbescheid geht es dann ab zur Arge.

Leistungen nach SGB II sind nachrangige Leistungen.
lena19
Beiträge: 2
Registriert: 18.12.2006 15:08

Beitrag von lena19 »

Ich hab da mal ne frage.
und zwar möchte ich nächtes jahr mit meinem freund zusammen ziehen. und ich möchte bab beantragen. wird dann sein gehalt von 400€ basis dazugerechnet? und kommt dann mein kindergeld dazu? hab mich soweit über bab erkundigt. meine eltern verdienen zu wenig um mich zu finanzieren. wäre bei mir also passend für bab. nur wenn das gehalt meines freundes dazukommt sind wir bei 800€ im monat und da sagt das arbeitsamt bestimmt das das reicht zum leben,oder?
ich verdien im monat nur 282. mit kindergeld ca 150€und gehalt meines freundes400€ wären es 832€.

hoff hab mich nicht ins falsche thema eingetragen. bin hier neu und hab keine ahnung -.-
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Hallo, schau mal hier http://babrechner.arbeitsagentur.de/ da kannst Du es dir ausrechnen genau , ob Du etwas bekommst. (BAB)
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
lena19
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Registriert: 18.12.2006 15:08

Beitrag von lena19 »

also wird das gehalt meines freundes für einen bab-antrag nicht berechnet oder wie?
meine chefin meint das das mitberechnet wird oO
naja. wird sind im mom verlobt. oder muss das das amt nicht wissen?
steh immer noch auf dem schlauch =(

*so viel fragen und keine antworten*=(
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