ich habe einen Job, bei dem ich im Monat 405 Euro brutto verdiene. Also bekomme ich noch einen Teil Hartz IV. Mein Sohn ist im März 18 geworden und hat die Schule abgeschlossen, aber noch keine Lehrstelle gefunden. Er bekommt/bekam bis jetzt 230 Euro Unterhalt von seinem Vater. Hartz IV-Antrag wurde von uns für ihn abgegeben, der ist aber abgewiesen worden mit der Begründung dass ich für ihn unterhaltspflichtig bin. Ich bekam vorher zusätzlich zu meinem Lohn Sozialhilfe und da war er mit in der Berechnung noch mit enthalten, aber noch keine 18 Jahre...
Mir fehlen seit er 18 ist über 250 Euro, muss ich ihn erst rausschmeissen, dass er sich ne eigene Wohnung sucht, damit er Unterstützung bekommt?
Gruß S.
Hallo an Alle
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
ALG II Anspruch
Die Abweisung des ALGII Antrages ist zu unrecht geschehen!
Natürlich bist Du neben Deinem Mann für Deinen Sohn Unterhaltspflichtig, aber von 405,00 Euro brutto funktioniert das nun mal nicht, zumal Du selbst ALGII bekommst.
Der Vater Deines Sohnes muss den Unterhalt weiterzahlen!!! Dein Sohn sucht ja einen Ausbildungsplatz!
Hast Du die weitergewährung des Kindergeldes für über 18 jährige beantragt???
Da Dein Sohn nun 18 ist muss er selbst zum Amt und den Antrag stellen. Gib ihm Deine BG-Nummer mit, das ist einfacher.
Nicht abweisen lassen!!! Ihm steht eine ergänzende ALG II - Leistung zu!!!
Natürlich bist Du neben Deinem Mann für Deinen Sohn Unterhaltspflichtig, aber von 405,00 Euro brutto funktioniert das nun mal nicht, zumal Du selbst ALGII bekommst.
Der Vater Deines Sohnes muss den Unterhalt weiterzahlen!!! Dein Sohn sucht ja einen Ausbildungsplatz!
Hast Du die weitergewährung des Kindergeldes für über 18 jährige beantragt???
Da Dein Sohn nun 18 ist muss er selbst zum Amt und den Antrag stellen. Gib ihm Deine BG-Nummer mit, das ist einfacher.
Nicht abweisen lassen!!! Ihm steht eine ergänzende ALG II - Leistung zu!!!
Danke für deine Antwort...
ja mein Ex muss Unterhalt zahlen, nur kann/will er momentan nicht, da sind wir aber dran (Rechtsanwältin und ich) notfalls lassen wir ihn pfänden...
ja Kindergeld bekomm ich weiter für ihn...
nur haben die mir beim Arbeitsamt/Hartz IV gesagt, dass ich nix für meinen Sohn krieg, er hat den Antrag selbst ausgefüllt und mir ne Vollmacht mitgegeben, damit ich ihn abgeben kann...
gibt es irgendwelche Urteile, Paragraphen, damit ich was vorzuweisen habe?
Lieben Dank
S.
ja mein Ex muss Unterhalt zahlen, nur kann/will er momentan nicht, da sind wir aber dran (Rechtsanwältin und ich) notfalls lassen wir ihn pfänden...
ja Kindergeld bekomm ich weiter für ihn...
nur haben die mir beim Arbeitsamt/Hartz IV gesagt, dass ich nix für meinen Sohn krieg, er hat den Antrag selbst ausgefüllt und mir ne Vollmacht mitgegeben, damit ich ihn abgeben kann...
gibt es irgendwelche Urteile, Paragraphen, damit ich was vorzuweisen habe?
Lieben Dank
S.
ALG II Anspruch
Wenn Dein EX-Mann nicht zahlt, braucht Dein Sohn etwas schriftliches, es sollte ausreichend sein, wenn Euer Rechtsanwalt etwas aufsetzt.
Dann muss ALGII diese Lücke schließen, aber etwaige Nachzahlung bekommt dann das Amt.
Kontrolliere bitte Deinen eigenen ALGII - Bescheid. Darin muss ein Mietanteil für Deinen Sohn abgezogen sein.
Deinem Sohn stehen 345,00 Euro Regelsatz (West) zum leben zu
und der Mietanteil. Also lebt ihr zu zweit, werden die Mietkosten halbiert.
Würde Dein Sohn noch Unterhalt bekommen wäre mit seinem Einkommen mit 39 Euro über dem Regelsatz. Dieser Überhang wird dann beim Mietanteil abgezogen und der sich ergebene Rest ist dann die ALGII- Leistung.
Unbedingt Antrag stellen, aber er persönlich, Du kannst ja mitgehen.
Nicht abwimmeln lassen, denn Dein Sohn ist erwerbsfähig und hat ein Recht darauf den Antrag zu stellen und muss einen schriftlichen Bescheid erhalten. Wenn nicht anders möglich den Vorgesetzten des Sachbearbeiters verlangen!!!
Wer hat Anspruch auf ALG 2 ("Hartz 4") :
Die Voraussetzung für Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) ist nicht, wie man annehmen könnte, dass man arbeitslos sein muss. Man kann also auch bei geringem Erwerbseinkommen zusätzlich ALG 2 bekommen. Man kann auch zusätzlich zum "normalen" Arbeitslosengeld (ALG) ALG 2 bekommen, wenn das ALG nicht ausreicht, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.
Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG 2 sind:
1. man muss das 15. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 65. Lebensjahr
2. man muss erwerbsfähig sein (das bedeutet: man muss gesundheitlich in der Lage sein, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein; § 8 SGB II)
3. man muss hilfebedürftig sein (d.h. u.a. kein oder nur geringes Einkommen haben, kein oder nur geringes Vermögen besitzen)
4. man muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(§ 7 SGB II)
Alle 4 Punkte müssen zutreffen!
Personen, die mit ALG 2-Beziehern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Leistungen nach dem SGB II. (§ 7 Abs. 2 SGB II). Entweder, wenn sie erwerbsfähig sind, ebenfalls ALG 2, oder, wenn sie nicht erwerbsfähig sind (z.B. Kinder unter 15 Jahren), Sozialgeld.
Falls die nicht erwerbsfähigen Angehörigen jedoch über 65 Jahre alt sind oder voll erwerbsgemindert (früher: erwerbsunfähig) sind, dann haben sie keinen Anspruch auf Sozialgeld, sondern auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII (siehe § 28 SGB II und § 5 Abs.2 Satz 3 SGB II: "Leistungen nach dem 4. Kapitel des zwölften Buches (= Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.")
Wer erhält kein ALG 2 ?
-Wer länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist
-Wer länger als 6 Monate arbeitsunfähig krank ist
-Wer eine Rente wegen Alters bezieht (auch wenn er noch nicht 65 ist!)
Dann muss ALGII diese Lücke schließen, aber etwaige Nachzahlung bekommt dann das Amt.
Kontrolliere bitte Deinen eigenen ALGII - Bescheid. Darin muss ein Mietanteil für Deinen Sohn abgezogen sein.
Deinem Sohn stehen 345,00 Euro Regelsatz (West) zum leben zu
und der Mietanteil. Also lebt ihr zu zweit, werden die Mietkosten halbiert.
Würde Dein Sohn noch Unterhalt bekommen wäre mit seinem Einkommen mit 39 Euro über dem Regelsatz. Dieser Überhang wird dann beim Mietanteil abgezogen und der sich ergebene Rest ist dann die ALGII- Leistung.
Unbedingt Antrag stellen, aber er persönlich, Du kannst ja mitgehen.
Nicht abwimmeln lassen, denn Dein Sohn ist erwerbsfähig und hat ein Recht darauf den Antrag zu stellen und muss einen schriftlichen Bescheid erhalten. Wenn nicht anders möglich den Vorgesetzten des Sachbearbeiters verlangen!!!
Wer hat Anspruch auf ALG 2 ("Hartz 4") :
Die Voraussetzung für Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) ist nicht, wie man annehmen könnte, dass man arbeitslos sein muss. Man kann also auch bei geringem Erwerbseinkommen zusätzlich ALG 2 bekommen. Man kann auch zusätzlich zum "normalen" Arbeitslosengeld (ALG) ALG 2 bekommen, wenn das ALG nicht ausreicht, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.
Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG 2 sind:
1. man muss das 15. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 65. Lebensjahr
2. man muss erwerbsfähig sein (das bedeutet: man muss gesundheitlich in der Lage sein, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein; § 8 SGB II)
3. man muss hilfebedürftig sein (d.h. u.a. kein oder nur geringes Einkommen haben, kein oder nur geringes Vermögen besitzen)
4. man muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(§ 7 SGB II)
Alle 4 Punkte müssen zutreffen!
Personen, die mit ALG 2-Beziehern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Leistungen nach dem SGB II. (§ 7 Abs. 2 SGB II). Entweder, wenn sie erwerbsfähig sind, ebenfalls ALG 2, oder, wenn sie nicht erwerbsfähig sind (z.B. Kinder unter 15 Jahren), Sozialgeld.
Falls die nicht erwerbsfähigen Angehörigen jedoch über 65 Jahre alt sind oder voll erwerbsgemindert (früher: erwerbsunfähig) sind, dann haben sie keinen Anspruch auf Sozialgeld, sondern auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII (siehe § 28 SGB II und § 5 Abs.2 Satz 3 SGB II: "Leistungen nach dem 4. Kapitel des zwölften Buches (= Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.")
Wer erhält kein ALG 2 ?
-Wer länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist
-Wer länger als 6 Monate arbeitsunfähig krank ist
-Wer eine Rente wegen Alters bezieht (auch wenn er noch nicht 65 ist!)