gibt es vordrucke für eine eidestatliche erklärung zwecks nachweis keine eheähnl.gem.?
und muss ich hausbesuche erdulden und inwieweit dürfen sie gehen?
dürfen sie die nachbarn im haus befragen oder ähnliches?
l.g.carolinchen
eidesstatliche erklärung zwecks eheähl.geme.
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Auch wenn es Lang ist LESEN !!!
Seit dem Inkrafttreten von Hartz 4 greifen immer mehr Arbeitsämter zu unangekündigten Hausbesuchen um Sozialschmarotzer und verschwiegene eheähnliche Lebensgemeinschaften aufzudecken. Wie läßt sich das mit dem Art. 13 des Grundgesetzes vereinbaren?
Zugegeben, es befriedigt durchaus die voyeuristischen Gelüste wenn man bei Spiegel TV oder RTL 2 mit den Sozialfahndern durch die Schlafzimmerschränke Berliner Privatwohnungen schnüffeln kann. Die Schnüffler der Stasi wären sicherlich neidisch, immerhin durften sie nur in die Wohnung wenn der Besitzer grad nicht zuhause war. Die Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung scheint nicht mehr zu gelten.
Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
[..]
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Das Grundgesetz sagt klar und deutlich, daß die Wohnung unverletzlich ist und eine Durchsuchung vom Gericht angeordnet sein muss. Gefahr im Verzuge oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt wohl kaum bei evtl. Sozialbetrug vor. Worauf beruft sich also das Arbeitsamt?
Sozial- und Arbeitsamt berufen sich auf §21 SGB X:
§ 21
Beweismittel
1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sich nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
Der letzte Punkt ermöglicht erst die Hausbesuche. Das Amt darf die Inaugenscheinnahme jedoch nur nach pflichtgemäßen Ermessen durchführen, d.h. es muss ein konkreter Anlass vorliegen, der nicht durch mildere Mittel wie Dokumente und/oder Urkunden beseitigt werden kann.
Ein Hausbesuch gegen den Willen des Betroffenen ist grund(ge)sätzlich nicht zulässig.
Das Amt wird sicher in der Folge den Antrag ablehnen unter Hinweis auf "fehlenden Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen" eine Ablehnung wg. § 66 SGB I "Fehlende Mitwirkung" wäre nicht zulässig.
Wie soll man sich also nun als Antragssteller verhalten?
Zunächst verweigert man unangemeldete Hausbesuche und vereinbart einen fixen Termin - das ganze natürlich VOR der Haustür.
Zum vereinbarten Termin hat man einige Freunde oder Bekannte eingeladen, die als Zeugen dienen können.
Man verlangt nun von den Kontrolleuren die Daten ( Name, Amt usw ) und die sofortige Vorlage der belegbaren Verdachtsmomente, die sie gegen den Antragssteller haben.
Sollten die Kontrolleure nichts vorlegen können, wovon auszugehen ist, weil sie einfach mal routinemäßig schnüffeln wollen, so machen sie sich strafbar. Bittet man sie dann wieder zu gehen und sie weigern sich oder sie drohen mit Einstellung oder Verweigerung der Leistung hat man ein komplettes an Straftaten zusammen:
- Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch - StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- falsche Verdächtigung (§ 164 StGB
- Bedrohung (§ 241 StGB)
- Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB)
Nun sollte man auch nicht zögern unverzüglich die Polizei zu rufen, da gerade ein Hausfriedensbruch stattfindet, und auch die ganze Palette an Anzeigen gegen jeden der Kontrolleure stellen. Erst damit muss man keine weiteren Repressalien durch das Amt fürchten, man hat einen Aktenvermerk und kann ggf. bei Einstellung/Verweigerung der Leistung einen Eilantrag bei Gericht stellen.
Nebenbei bemerkt: Klagen vor dem Sozialgericht sind kostenlos, der Anwalt wird bei wenig bzw. keinem Einkommen vom Staat bezahlt.
Seit dem Inkrafttreten von Hartz 4 greifen immer mehr Arbeitsämter zu unangekündigten Hausbesuchen um Sozialschmarotzer und verschwiegene eheähnliche Lebensgemeinschaften aufzudecken. Wie läßt sich das mit dem Art. 13 des Grundgesetzes vereinbaren?
Zugegeben, es befriedigt durchaus die voyeuristischen Gelüste wenn man bei Spiegel TV oder RTL 2 mit den Sozialfahndern durch die Schlafzimmerschränke Berliner Privatwohnungen schnüffeln kann. Die Schnüffler der Stasi wären sicherlich neidisch, immerhin durften sie nur in die Wohnung wenn der Besitzer grad nicht zuhause war. Die Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung scheint nicht mehr zu gelten.
Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
[..]
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Das Grundgesetz sagt klar und deutlich, daß die Wohnung unverletzlich ist und eine Durchsuchung vom Gericht angeordnet sein muss. Gefahr im Verzuge oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt wohl kaum bei evtl. Sozialbetrug vor. Worauf beruft sich also das Arbeitsamt?
Sozial- und Arbeitsamt berufen sich auf §21 SGB X:
§ 21
Beweismittel
1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sich nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
Der letzte Punkt ermöglicht erst die Hausbesuche. Das Amt darf die Inaugenscheinnahme jedoch nur nach pflichtgemäßen Ermessen durchführen, d.h. es muss ein konkreter Anlass vorliegen, der nicht durch mildere Mittel wie Dokumente und/oder Urkunden beseitigt werden kann.
Ein Hausbesuch gegen den Willen des Betroffenen ist grund(ge)sätzlich nicht zulässig.
Das Amt wird sicher in der Folge den Antrag ablehnen unter Hinweis auf "fehlenden Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen" eine Ablehnung wg. § 66 SGB I "Fehlende Mitwirkung" wäre nicht zulässig.
Wie soll man sich also nun als Antragssteller verhalten?
Zunächst verweigert man unangemeldete Hausbesuche und vereinbart einen fixen Termin - das ganze natürlich VOR der Haustür.
Zum vereinbarten Termin hat man einige Freunde oder Bekannte eingeladen, die als Zeugen dienen können.
Man verlangt nun von den Kontrolleuren die Daten ( Name, Amt usw ) und die sofortige Vorlage der belegbaren Verdachtsmomente, die sie gegen den Antragssteller haben.
Sollten die Kontrolleure nichts vorlegen können, wovon auszugehen ist, weil sie einfach mal routinemäßig schnüffeln wollen, so machen sie sich strafbar. Bittet man sie dann wieder zu gehen und sie weigern sich oder sie drohen mit Einstellung oder Verweigerung der Leistung hat man ein komplettes an Straftaten zusammen:
- Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch - StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- falsche Verdächtigung (§ 164 StGB
- Bedrohung (§ 241 StGB)
- Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB)
Nun sollte man auch nicht zögern unverzüglich die Polizei zu rufen, da gerade ein Hausfriedensbruch stattfindet, und auch die ganze Palette an Anzeigen gegen jeden der Kontrolleure stellen. Erst damit muss man keine weiteren Repressalien durch das Amt fürchten, man hat einen Aktenvermerk und kann ggf. bei Einstellung/Verweigerung der Leistung einen Eilantrag bei Gericht stellen.
Nebenbei bemerkt: Klagen vor dem Sozialgericht sind kostenlos, der Anwalt wird bei wenig bzw. keinem Einkommen vom Staat bezahlt.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

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