Hallo,
hab mich heute bei Euich angemeldet und finde das Forum klasse.
Nun hab ich auch schon eione Frage:
ich beziehe bis 04.02.09 noch ALG1, dannach ALG2. Hier wird mir ein befristeter Zuschuß nach §24 SGBII gewährt. Nun zu meiner Frage.
Ich habe ein Angebot von einer Zeitarbeitsfirma bekommen, dieses ich
eventuell annehmen möchte. Wenn ich die Stelle annehme und nach 2 - 3
Monaten kündigt mir wegen Auftragsmangel die ZF wieder, falle ich wieder in Hartz4. Wird der befristeten Zuschuß wieder bezahlt oder nur
wenn man von ALG1 in ALG2 fällt?
Danke für Euere Hilfe.
Gruß
Crimi07
befristeter Zuschlag nach ALG1. Auch nach ZF
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo Crimi07
Schau mal in die Dienstanweisungen der Bundesagentur zum SGB II bei Randziffer 24.9
"Entsteht infolge Hilfebedürftigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II und ist die Zwei-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen, ist auch der Zuschlag (ggf. halbiert nach kalendermäßigem Ablauf der Jahresfrist) unverändert weiter zu gewähren."
Der Anspruch auf den Zuschlag lebt wieder auf.
Gruss
Schau mal in die Dienstanweisungen der Bundesagentur zum SGB II bei Randziffer 24.9
"Entsteht infolge Hilfebedürftigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II und ist die Zwei-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen, ist auch der Zuschlag (ggf. halbiert nach kalendermäßigem Ablauf der Jahresfrist) unverändert weiter zu gewähren."
Der Anspruch auf den Zuschlag lebt wieder auf.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit entfällt auch der Anspruch auf den Zuschlag. Entsteht infolge Hilfebedürftigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II und ist die Zwei-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen, ist auch der Zuschlag (ggf. halbiert nach kalendermäßigem Ablauf der Jahresfrist)unverändert weiter zu gewähren.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
