Frage zu BaB und Wohnkosten

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


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Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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Mounique11
Beiträge: 5
Registriert: 18.11.2009 14:12

Frage zu BaB und Wohnkosten

Beitrag von Mounique11 »

Hallo erstmal an alle. Ich habe dieses Forum gefunden und erhoffe mir mal einen Rat von Euch, da auch ich von Hartz 4 betroffen bin.

Nun zu meinem Problem was ich habe bzw. was mich ärgert:

Zum 01.03. 2009 bin ich in eine günstigere Wohnung gezogen. Die Miete beläuft sich genau auf 375,20€ Warmmiete. Davon gehen 30€ ab die ich selber trage, diese 30€ sind für eine Küche die in der Wohnung enthalten war. Soweit ist klar, bleiben also 345,20€.
Diese 345, 20€ liegen noch weit unter unserem Satz (bei uns 408€ bei 2 Personen, weil ich eine Tochter habe). Diese werden aber nicht komplett übernommen. Davon muss ich ca. 10€ selber tragen.
Laut Bescheid bekomme ich pro Person 167,28€ = 334,56€ die tatsächlich übernommen werden.
Als ich nachfragte begründeten es Sie nur soweit das es mit den Warmwasserkosten zusammenhänge. Dazu muss ich sagen das bei uns Warmwasser und Heizung über die selbe Anlage laufen.
Naja ich nahm es erstmal so hin, es lief auch bis jetzt alles soweit ganz gut.

Nun musste ich zum einen Weiterbewilligungsbescheid abgeben. Es hatte sich nur geändert das meine Tochter nun BAB von 212€ erhält.
Nun zur Berechnung:

Meiner Tochter stehen 287€ zu. Kindergeld 164€ und BAB 212€ sind 376€ abzüglich 30€ die als Einkommensbereinigung deklariert sind. Bleiben also 346€ die als Einkommen gelten. Diese können ja nun nicht von 287€ abgezogen werden, also bedienen Sie sich schön an Ihrem Mietteil. Genau 59€ werden nun noch von ihrem Mietteil abgezogen.
Komischerweise bekommen wir auch nur 166,49€ zu 2 Teilen, im März waren es noch 167,28€. Es geht mir hier nicht um den einen Euro, aber es hat sich hinsichtlich der Miete rein gar nichts geändert zumal ja nicht mal in der Zeit eine Abrechnung oder so war.

Langer Text ich weiß, meine Frage wär nun ob es rechtens ist das Sie von der Tochter an den Mietteil gehen, und warum ich überhaupt Miete selber tragen muss obwohl ich im Satz liege.
Denn wenn das alles so stimmt und das BAB auch von dem Mietteil genommen werden darf dann stehen wir definiv sehr schlechter da.
Das macht einen sehr ärgerlich das es Ja im Endeffekt von meinem Lebensunterhalt abgerechnet wird da Sie das BAB auf Ihr Konto bekommt.

Vielleicht kann ja jemand etwas dazu sagen.
Mit vielem Dank im Voraus

Mounique
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo Mounique11,
schau bitte mal in diesen beitrag: http://www.flunk.de/webkatalog/forum-ha ... t7474.html
Dort haben wir ein Ähnliches Problem behandelt.
ABER warum bezahlst du die Miete der Küche selber? das musst du nicht, schau mal hier rein: http://www.jurablogs.com/de/sg-freiburg ... ebernehmen kleiner ausschnitt:
SG Freiburg: Mietkosten sind im SGB II auch für möblierte Wohnung voll zu übernehmen

Das Sozialgericht Freiburg - S 2 AS 5218/07 - hat entscheiden, dass bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen die Mietkosten auch dann voll zu übernehmen sind, wenn der Arbeitslosengeld II Empfänger eine möblierte Wohnung anmietet oder angemietet hat. Dies scheint vor allem d…
Anders als von dem Beklagten angenommen, ist insbesondere auch die in der Mietzahlung enthaltene Nutzungsentschädigung für eine Einbauküche vom Begriff der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten umfasst.
Da würde ich aber einen Überprüfungsantrag stellen und die Mtl. 30€ zurückholen, das gilt auch für teilmöblierung also Küche. :x

Fundsache wegen WARMASSER, aus Tacheles:
Gemäß der BSG-Entscheidung BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.2.2008, B 14/11b AS 15/07 R bedeutet das aktuell (ab 01. Juli 2009):

Regelleistung EUR 359 Minus Kosten für die Bereitung von Warmwasser (falls zutreffend) EUR 6,47:

EUR 359 - EUR 6,47 = EUR 352,53 = AUFRUNDEN (§ 41 Abs. 2 SGB II) = EUR 353 auszuzahlende Regelleistung

Da auch bei EUR 6,47, also dem HÖCHSTEN bisherigen Warmwasser-Abzug, die verbleibende Regelleistung AUFGERUNDET werden muss, war im SGB II bisher IMMER AUFZURUNDEN.

Es dürfte KEINEN SGB II-Bewilligungsbescheid in ganz Deutschland geben, der dem entsprechend gesetzes-konform ist, da die ARGEn die Warmwasserbereitungs-Kosten von den Heizkosten abziehen.

Viel Spaß bei Widerspruch und Klage.

Herr Z.

PS: Da auch in der Vergangenheit o.g. nicht beachtet wurde, dürften auch ALLE bisherigen Urteile (SG / LSG) von der höchst-richterlichen Rechtsprechung abweichen und daher zur Revision beim BSG zu zulassen sein (Fristablauf beachten).


BSG Zitat: "Es geht hier nicht um Peanuts, die Leute leben davon."
Also 6,47€ für dich und entsprehend ( bei 287€ Regelsatz auch nur 80% Warmwasser = 5,18 ) könnte also mit ca. 10€ richtig sein, Der Regelsatz wurde ja auch angehoben.

Gruß Ziggi :wink:
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Mounique11
Beiträge: 5
Registriert: 18.11.2009 14:12

Beitrag von Mounique11 »

Hallo und vielen Dank erstmal für die schnelle Antwort.
Werde mir mal deine Links durchlesen.

Das mit der Küche habe ich nicht gewusst, wieder was gelernt, mal sehn ob ich da wenigstens Glück habe.

Einen Überprüfungsantrag werde ich dann definitiv stellen.

Mit freundl. Grüßen an Euch
Mounique
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo Monique,
also die BAB deiner Tochter ist für eine Ausbildung? wenn ja, dann da die ausbildung innerhalb des ALG2 Bezuges ist dann muß diese auch als einkommen gerechet werden: 212€ Netto Bsp.: ? 269€ Brutto Abzüglch 100€ sowie Gessamtbrutto -100 =169€ *0,2 = 33.8€ +100€ = 133,80€ 212€- 133,80€= 78,20€+ 164€ Kindergeld = 242,2€ Anrechenbares Einkommen Tochter.
Tochter hat anspruch auf 287€+ Mietanteil = x375,20€/ 2= 187,60€ Bedarf von 474,60€ abzüglich des einkommens ~242,20€ = Restbedarf von 232,40€ Tochter zuzüglich deinem Bedarf 359€ + 187,60€ = 546,60€
Gessamtbedarf : 232,40 + 546,60 = 779,00€
Wenn deine Tochter allerdings eine Schulische Ausbildung macht, dann ist folgendes
Beispiel (Abweichungen von Region und Stadt möglich!)

Der volljährige Auszubildende A. lebt in einem eigenen Haushalt (kein Wohnheim bzw. Internat mit Vollverpflegung) und absolviert eine berufliche Ausbildung zum Schneider. Für die Unterbringung sind 350 Euro monatlich zu zahlen. Im Rahmen der BAB werden 197 Euro (133 Euro enthaltener KdU-Anteil zzgl. 64 Euro KdU-Zulage) für die Wohnkosten gewährt; Kindergeld ist zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht. Die Ausbildungsvergütung beträgt 252 Euro brutto. Bei der Einkommensanrechnung können die üblichen Freibeträge geltend gemacht werden. Es ergibt sich folgende Rechnung:
Einkommen

BAB Regelbedarf---------------------------------------310 Euro
zzgl. Erhöhungsbetrag (KdU-Anteil)--------+---133 Euro
zzgl. BAB-KdU-Zulage---------------------------+--- 64 Euro
BAB-Gesamtbedarf------------------------------=--507 Euro


Einkommensanrechnung BAB

Ausbildungsvergütung--------------------------------252 Euro
abzgl. pauschal 21,5 %
für Sozialversicherungsbeiträge
gemäß § 71 SGB III----------------------------------- 54 Euro
anzurechnen gerundet---------------------------=--198 Euro
BAB-Anspruch-----------------------------------------309 Euro


Einkommensanrechnung SGB II

Ausbildungsvergütung--------------------------------252 Euro
abzgl. Freibetraggem.
§ 30, 2 Nr. 1 SGB II------------------------------------ 30,40 Euro
abzgl. Freibetrag nach
11 Abs. 2 Satz 2 SGB II-----------------------------100 Euro
anzurechn. Ausbildungsvergütung----------------121,60 Euro

zzgl. Kindergeld----------------------------------------154 Euro
anzurechn. Gesamteinkommen----------=---584,60 Euro


Bedarf

Regelleistung nach § 20

Abs. 2 Satz 1 SGB II---------------------------- ---345 Euro
Wohnkosten einschl. Heizung-------------------350 Euro
Gesamtbedarf------------------------------------=--695 Euro
------------
Gegenüberstellung Gesamtbedarf / -einkommen

Bedarf----------------------------------------------------695 Euro
abzgl. Einkommen ---------------------------------584,60 Euro
ungedeckter Bedarf (KdU-Anteil)----------110,40 Euro

Ergebnis: Der kommunale Träger leistet einen Zuschuss in Höhe von 110,40 Euro. (Stand: März 2007)
Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... cc990a.php
wie du siehst ist egal wie ich rechne immer ne menge mehr bedarf als die Arge deiner Tochter und dir zugesteht. :roll: ein Schuft wer dabei Böses Denkt.
So oder so solltest du auch hier einen Wiederspruch/ Überprüfungsantrag Stellen, Überprüfungsantrag bitte mit Datum zur Fristwarung (14Tage) deklarieren und zum schluss: sollten sie nicht mit meinem Antrag Komform gehen so gilt dieser Überprüfungsantrag vorsorglich als Wiederspruch.

Gruß Ziggi
PS.: Die Beispiele sind nicht bindent, aber du solltest dir mal bei einem Beratungscaffe oder so ( hier zu finden: http://www.my-sozialberatung.de/adressen ) hilfe für die Aktuellen Sätze geben lassen, evtl. ist hier auch schon hilfe zur berechgnung zu finden: http://www.geldsparen.de/inhalt/rechner ... echner.php demnach hättet ihr Anspruch auf 779,00€ SGB2
Regelleistung Alleinstehende: 359,00€
Regelleistung 1 Kind ab 14 Jahre: 287,00€
Regelleistungen: 646,00€
Miete: 375,20€
Kosten für Unterkunft und Heizung*: 375,20€
Bedarf: 1.021,20€
Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit: 212,00€
abzgl. Freibetrag bei Erwerbstätigkeit**: −133,80€
Kindergeld: 164,00€
zu berücksichtigendes Einkommen: 242,20€ −242,20€
Arbeitslosengeld-II und Sozialgeld (gerundet): 779,00€
Dort kannst du Wohngeld, Bafög, SGB2 + 1 sowie Kindergeldzuschlag errechnen und deinem überprüfungsantrag beilegen.
Noch Fragen?
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Mounique11
Beiträge: 5
Registriert: 18.11.2009 14:12

Beitrag von Mounique11 »

Phu das ist ja eine Menge, da muss ich mich erstmal so durchwuseln.
Fragen werde ich bestimmt noch haben, denn ich weiß nich ob ich das so alles verstehe mit den ganzen § und Rechtsdeutsch, aber erstma Danke.

Werde mal heute Abend alles durchackern, dafür brauche ich Zeit und Ruhe.
Es ist übrigens eine schulische Ausbildung, die 1 Jahr geht. Sie holt dort ihren Hauptschulabschluss nach und wurde vom Amt vorgeschlagen. Bin ja froh das Sie das macht, nur das finanzielle soll uns ja nich so arg belasten.

Werde mich aber nochmal melden, sobald ich alles durch bin.

Vielen Dank nochmal. Gut das es sowas gibt wo einem noch geholfen wird.
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