die Fakten:
ein ehemaliges Girokonto wurde vor ca. 2 Jahren gepfändet und nach ca. 3 Monaten durch die Bank aufgelöst.
Die ALG_II_Bezüge werden per Scheck gezahlt. Bei deren Einlösung sind pro Scheck 5 Euro Gebühren zu entrichten.
Vor 6 Monaten wurde der Antrag auf Rückerstattung der Gebühren gestellt (die Originalbelege sind seitdem permanent eigereicht worden).
Das JobCenter konfrontiert seitdem mit der Forderung Ablehnungen bezüglich einer Kontoeröffnung von mindestens 3 Banken vorzulegen bevor es die entstehenden Gebühren erstattet. Der Hinweis, dass nach einer Eröffnung dieses Konto auch wieder gepfändet werden würde, da die Pfändung noch aktiv ist, wird standhaft ignoriert.
Mir ist bewusst, dass Sozialleistungen nicht pfändbar sind - die Geldinstitute pfänden jedoch bei Vorlage eines Beschlusses - ohne zu fragen ob sich das Guthaben aus Sozialleistungen zusammen setzt.
Meine Frage:
gibt es ein eindeutiges Gerichtsurteil oder einen § der klar aussagt, dass das JobCenter "NICHT VERLANGEN" darf ein eigenes Konto eröffnen zu müssen?
Für sachdienliche Infos bedanke ich mich im Voraus.
Gruß Sentinel
erzwungene Kontoeröffnung
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
erzwungene Kontoeröffnung
Die Würde des MENSCHEN ist unantastbar
Hi Sentinel,
wenn du ein neues Konto eröffnest, sind Sozialleistungen die auf dieses Konto eingezahlt werden 7 Tage pfändungsfrei.
Sozialleistungen sind nicht pfändbar.
Konten bei Sparkassen/Banken sind pfändbar.
Eingehende Sozialleistungen sind innerhalb 7 Tagen zu verwenden.
Nicht verwendete Gelder sind ab dem 8. Tag von der Spk/Bank an den Pfändungsgläubiger abzuführen.
hier werden zwei Dinge miteinander vermischt. Einerseits die Sozialleistung und andererseits das Bankkonto. D.h. die Sozialleistung selbst kann natürlich nicht durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss direkt vom Leistungsträger geholt werden (Normalfall natürlich vorausgesetzt, dass mit der Sozialleistung der Freibetrag nicht überschritten wird). Ganz anders sieht es aber mit dem Bankkonto aus, und dieses kann durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbstverständlich abgeräumt werden. Um nun die Umwandlung von Sozialleistung in Bankguthaben nicht dazu führen zu lassen, dass direkt nach Eingang der Leistungen diese dann ihre Eigenschaft als solche aufgeben und als Bankguthaben im selben Moment pfändbar sind, gibt es die Schutzfrist von sieben Tagen. D.h. So lange ist die Sozialleistung noch Sozialleistung und kann vom Empfänger entsprechend verwendet werden. Was danach noch übrig ist, ist dann aber normales Guthaben und kann dementsprechend gepfändet werden. Dementsprechend ist es dringend anzuraten alle notwendigen Bankgeschäfte innerhalb dieser Frist zu tätigen und dann den nötigen monatlichen Bargeldvorrat abzuheben damit nur noch zu pfänden ist, was man auch zur Begleichung seiner Schulden erübrigen kann.
Quelle: www.wer-weiss-was.de
Gruß, DC
wenn du ein neues Konto eröffnest, sind Sozialleistungen die auf dieses Konto eingezahlt werden 7 Tage pfändungsfrei.
Sozialleistungen sind nicht pfändbar.
Konten bei Sparkassen/Banken sind pfändbar.
Eingehende Sozialleistungen sind innerhalb 7 Tagen zu verwenden.
Nicht verwendete Gelder sind ab dem 8. Tag von der Spk/Bank an den Pfändungsgläubiger abzuführen.
hier werden zwei Dinge miteinander vermischt. Einerseits die Sozialleistung und andererseits das Bankkonto. D.h. die Sozialleistung selbst kann natürlich nicht durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss direkt vom Leistungsträger geholt werden (Normalfall natürlich vorausgesetzt, dass mit der Sozialleistung der Freibetrag nicht überschritten wird). Ganz anders sieht es aber mit dem Bankkonto aus, und dieses kann durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbstverständlich abgeräumt werden. Um nun die Umwandlung von Sozialleistung in Bankguthaben nicht dazu führen zu lassen, dass direkt nach Eingang der Leistungen diese dann ihre Eigenschaft als solche aufgeben und als Bankguthaben im selben Moment pfändbar sind, gibt es die Schutzfrist von sieben Tagen. D.h. So lange ist die Sozialleistung noch Sozialleistung und kann vom Empfänger entsprechend verwendet werden. Was danach noch übrig ist, ist dann aber normales Guthaben und kann dementsprechend gepfändet werden. Dementsprechend ist es dringend anzuraten alle notwendigen Bankgeschäfte innerhalb dieser Frist zu tätigen und dann den nötigen monatlichen Bargeldvorrat abzuheben damit nur noch zu pfänden ist, was man auch zur Begleichung seiner Schulden erübrigen kann.
Quelle: www.wer-weiss-was.de
Gruß, DC
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- Ralf Hagelstein
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