Wieviel Geld darf auf dem Konto sein?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Wieviel Geld darf auf dem Konto sein?
Hallo,
ich bin zur Zeit noch in Arbeit, werde aber ab Juli arbeitslos und muss einen Antrag auf ALG2 stellen. Es handelt sich um einen Erstantrag wo ich die Kontoauszüge der letzten 6 Monate vorlegen muss. Wieviel Geld darf ich auf dem Konto haben, damit mir das Geld nicht angerechnet wird (zb. 2000 €)? Muss ich mich für etwaige Ausgaben rechtfertigen, die ich während meiner Arbeitszeit ausgegeben habe? Zur Zeit wohne ich noch in MV, ziehe aber noch vor Antragstellung nach S-H, weil ich mir bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhoffe. Muss ich auch den Umzug rechtfertigen, obwohl ich kein Hartz 4 empfange?
Danke für eure Antworten
ich bin zur Zeit noch in Arbeit, werde aber ab Juli arbeitslos und muss einen Antrag auf ALG2 stellen. Es handelt sich um einen Erstantrag wo ich die Kontoauszüge der letzten 6 Monate vorlegen muss. Wieviel Geld darf ich auf dem Konto haben, damit mir das Geld nicht angerechnet wird (zb. 2000 €)? Muss ich mich für etwaige Ausgaben rechtfertigen, die ich während meiner Arbeitszeit ausgegeben habe? Zur Zeit wohne ich noch in MV, ziehe aber noch vor Antragstellung nach S-H, weil ich mir bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhoffe. Muss ich auch den Umzug rechtfertigen, obwohl ich kein Hartz 4 empfange?
Danke für eure Antworten
Wie lange hast Du denn gearbeitet ?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Pro Lebensjahr, hast Du ja ein Freibetrag von 150,00€ dies musst Dir mal ausrrechnen was Du nun aufn Konto haben kannst
Bin gerde kurz angebunden, weil ich Essen Koche 


Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Wusste ja nicht wie Alt Du bist....
§ 12
Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu
berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 € je vollendetem Lebensjahr
des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens
aber jeweils 3.100 €; der Grundfreibetrag darf für den
volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 €
nicht übersteigen,1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 € für jedes hilfebedürftige
minderjährige Kind
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als
Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge
und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit
der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig
verwendet
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der
Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer
vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert
der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners,
höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt,
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750
Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete
Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
ist,
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe
oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung
oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe
bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter
oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser
Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens
gefährdet würde,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich
ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte
bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs
der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für
die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung
oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen
der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes
sind zu berücksichtigen.
§ 12
Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu
berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 € je vollendetem Lebensjahr
des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens
aber jeweils 3.100 €; der Grundfreibetrag darf für den
volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 €
nicht übersteigen,1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 € für jedes hilfebedürftige
minderjährige Kind
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als
Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge
und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit
der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig
verwendet
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der
Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer
vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert
der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners,
höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt,
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750
Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete
Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
ist,
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe
oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung
oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe
bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter
oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser
Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens
gefährdet würde,
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich
ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte
bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs
der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für
die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung
oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen
der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes
sind zu berücksichtigen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Richtig, Jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft steht ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen zu. "Er beträgt 750 Euro"
Du lebst alleine ?
Sonst schaue mal Hier
Du lebst alleine ?
Sonst schaue mal Hier
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Ich lese es so .
Frank ist 37 Jahre alt und darf demzufolge zum einem den Grundfreibetrag haben
Jetzt kommen die 750 € Freibetrag für notwendige Anschaffungen.
Grundfreibetrag 5550 €
notwendige Anschaffungen 750 €
____________________________________
6300 €
Kann diese Rechung jemand bestätigen, berichtigen oder ergänzen?
Grüße Flunk
Frank ist 37 Jahre alt und darf demzufolge zum einem den Grundfreibetrag haben
37 Lebensjahre x150 Euro = 5550 €Grundfreibetrag
Für Vermögen jeder Art räumt der Gesetzgeber einen Grundfreibetrag bis zu 150 Euro je Lebensjahr ein. Für jeden volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner gilt ein Freibetrag von mindestens 3.100 Euro und maximal jeweils 9.750 Euro.
Jetzt kommen die 750 € Freibetrag für notwendige Anschaffungen.
Wenn man jetzt den Rest ( Rücklagen für das Alter ; Wertgegenstände )ausser acht lässt dann darf Frank wenn er alleine ist nach meiner Rechung folgendes vorhandenes Vermögen als Freibetrag einsetzten.Freibetrag für notwendige Anschaffungen
Jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft steht ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen zu. Er beträgt 750 Euro. Eine Familie aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern kommt so auf einen Freibetrag von insgesamt 3.000 Euro.
Grundfreibetrag 5550 €
notwendige Anschaffungen 750 €
____________________________________
6300 €
Kann diese Rechung jemand bestätigen, berichtigen oder ergänzen?
Grüße Flunk
Der Grundfreibetrag von 150€ pro Lebensjahr, und der Freibetrag von 750€ ( Anschaffungsbetrag) wird zusammen gerrechnet.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
