Hallo zusammen,
Ich habe Widerspruch gegen meinen Bewilligungsbescheid Oktober 2006 eingelegt. Bislang habe ich keine Antwort erhalten. Ich beabsichtige jetzt Untätigkeitsklage einreichen. Meine Frage: Die ARGE gegen die ich Klage einreichen will, befindet sich in einem anderen Ort.(Ich bin umgezogen)Bei welchem Amtsgericht muss ich einen Beratungsschein beantragen, beim örtlichen oder beim alten ? Zweitens: Muss ich unbedingt ALG 2 beziehen um einen Beratungsschein zu bekommen oder gibt es da Einkommenzgrenzen um einen Beratungsschein zu bekommen ?
Danke..
Frage zur Zuständigkeit und Einkommen bzgl. Beratungsschein
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
-
- Beiträge: 31
- Registriert: 06.05.2007 11:12
Hallo @ orphanages
Darf ich fragen wann Du denn Wiederspruch geschrieben hast bzw. abegeschickt hast ?
Zu2 Nein...
Beratungshilfe wird in aller Regel Personen gewährt, denen im Monat von ihrem Einkommen nach Abzug ihrer laufenden Kosten (zum Beispiel Miete samt Nebenkosten, Versicherungen, laufende Unterhaltsverpflichtungen) nicht mehr als 395 Euro verbleiben. Bei Personen, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, erhöht sich dieser Betrag um 173 Euro. Es gibt weitere Freibeträge für den unterhaltsberechtigten Ehegatten (380 Euro) und für weitere Personen, denen der Beratungssuchende aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten Unterhalt gewährt (266 Euro). Da die Angaben belegt werden müssen, empfiehlt es sich, zur Antragstellung bei Gericht sämtliche Belege zum Einkommen und für die angegebenen Ausgaben mitzunehmen.
Darf ich fragen wann Du denn Wiederspruch geschrieben hast bzw. abegeschickt hast ?
Zu2 Nein...
Beratungshilfe wird in aller Regel Personen gewährt, denen im Monat von ihrem Einkommen nach Abzug ihrer laufenden Kosten (zum Beispiel Miete samt Nebenkosten, Versicherungen, laufende Unterhaltsverpflichtungen) nicht mehr als 395 Euro verbleiben. Bei Personen, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, erhöht sich dieser Betrag um 173 Euro. Es gibt weitere Freibeträge für den unterhaltsberechtigten Ehegatten (380 Euro) und für weitere Personen, denen der Beratungssuchende aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten Unterhalt gewährt (266 Euro). Da die Angaben belegt werden müssen, empfiehlt es sich, zur Antragstellung bei Gericht sämtliche Belege zum Einkommen und für die angegebenen Ausgaben mitzunehmen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Hast Du deisen per Einscheiben gemacht ? Und innerhalb der Frist ? Weil sonst wird es ja sehr schwer das nach zu legen was Du das gemacht hast.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
