Erstaustattung-ab wann gilt das?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Conny1604
Beiträge: 2
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Erstaustattung-ab wann gilt das?

Beitrag von Conny1604 »

Hallo!
Ich habe einige Fragen zum Thema.
Meine Tochter ist letztes Jahr im April von zu Hause ausgezogen. Sie bewohnt momentan noch ein kleines Zimmer, mit Dusche und Toilette. Die Kochgelegenheit wurde ihr vom Vermieter gestellt. Das einzige was im Grunde genommen ihr gehört, ist ein Bett, zwei Schränke und der Ferseher.
Nachdem sie Ende September ihre Ausbildung beendet hatte, würde sie schwanger. Sie befindet sich jetzt in der 14. Schwangerschaftswoche.
Leider hatte sie nach ihrer Ausbildung keinen Arbeitsplatz bekommen, so das sie nun vom Amt leben muss.
Ab Februar bekommt sie eine grössere Wohnung. Auf Anfrage bei dem zuständigen Sachbearbeiter, wurde ihr gesagt, das ihr keine Erstausstattung zu steht. Sondern das sie sich ein Darlehn aufnehmen könnte. Das kann ich absolut nicht verstehen, da sie ja bisher überhaupt keinen Hausrat in dem Sinne hatte. Kann mir jemand da vielleicht weiterhelfen?
Vielen Dank im Vorraus....
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DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
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Beitrag von DjTermi »

Hallo,
das ist schon so richtig.
Eine Erstausstattung mit Bekleidung kann nur in außergewöhnlichen Lebenssituationen - z.B. bei einem Brand oder dem vollständigen Verlust der Bekleidung - gewährt werden. Mit den Möbel sieht es genau so aus.

PS:
Schwangere haben einen Anspruch auf Mehrbedarf zusätzlich zum ALG II
Ab der 13.Schwangerschaftswoche erhält man17 % zusätzlich zur Regelleistung bis zur Entbindung.

Bei Alleinerziehende ist die Leistung abhängig von der Anzahl der Kinder.Dir wird ein maximaler Mehrbedarfszuschlag von 60% der Regelleistung gezahlt.

Der Antrag kann formlos erfolgen.

Zur Babyerstausstattung gehören keine Möbel, also Bett, Matratzte, Bettzeug und Kinderwagen gesondert beantragen.

Kopie des Mutterpasses (so, dass der ET zu sehen ist - keine med. Daten) dürfte reichen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Conny1604
Beiträge: 2
Registriert: 12.12.2006 16:05
Wohnort: Kreis Siegen

Erstausstattung

Beitrag von Conny1604 »

Danke für die Antwort. Das ist mir schon alles klar, mit der Erstausstattung für das Baby.
Allerdings verstehe ich nicht ganz, warum meine Tochter keine Möbel bekommt. Sie wohnt zwar nicht mehr zu Hause, hat aber dennoch keine eigenen Möbel in dem Sinne.
Und laut Gesetz steht es ihr doch zu--Einmalhilfen gibt es für --Möbel, Hausrat und Elektrogeräte, wenn diese das [/b][/url]erste Mal angeschafft werden müssen (so genannte "Erstausstattung der Wohnung")---- Deshalb verstehe ich auch die Äusserung des Sachbearbeiters nicht.

Das Darlehn ist da..um Dinge wie z.B. Hausrat, Elektrogeräte oder Kleidung neu zu erwerben, wenn sie bereits vorhanden waren und kaputt gegangen sind...(sogenannte "Ersatzbeschaffung", wofür es keine Einmalbeihilfe gibt.


[/u]
submarin
Beiträge: 489
Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

Zum Thema Einmalbeihilfen gibt es unterschiedliche Meinungen. Ich denke, da müßte was machbar sein.

Mehr dazu:

http://www.erwerbslos.de/images/stories ... hilfen.pdf
genervte Sie
Beiträge: 29
Registriert: 01.03.2006 12:04

Beitrag von genervte Sie »

Also bei mir war es so. Ich habe im Studentenwohnheim gewohnt und hatte da nur mein Bett, einen Schrank und einen Schreibtisch. Die Küche gehörte dem Studentenwerk. Als ich das Studium beenden musste, musste ich auch aus der Wohnung raus, ich bin dann in eine andere Stadt gezogen, da ich dort einen Ausbildungsplatz bekommen habe. Bis zum Beginn der Ausbildung dauerte es aber noch ein Jahr. Von der dort zuständigen Arge wurde mir nocheinmal eine Erstausstattung bewilligt, das heißt, eine Waschmaschine, Sofa und einen Wohnzimmertisch (Küche war in der neuen Wohnung vorhanden). Was ich damit sagen will ist, das es denke ich auch auf die Kulanz der Sachbearbeiter ankommt ob deine TOchter was bekommt oder nicht. Viel Glück.

Gruß
genervte sie
bobby100
Beiträge: 1
Registriert: 21.12.2006 17:43

Beitrag von bobby100 »

Hallo zusammen!
Ich habe auch so ein ähnliches Problem.
Habe mir eine Wohnung angemietet, die sogar unter der Harz4-mietgrenze liegt. Da ich aber den Mietvertrag vor der Bewilligung unterschrieben habe, habe ich keine Erstausstattung bekommen. Auch die Kaution musste ich selbst bezahlen. Da die Wohnung vorher nicht bewilligt wurde. Das heisst, dass ich so gut wie keine Möbel besitze.
Nun ziehe ich wieder um, in eine andere Stadt. Die Notwendigkeit wurde mir von der Arge hier bescheinigt. Die Arge am neuen Wohnort hat mir die Wohnung auch bewilligt, aber zahlt keine Erstausstattung, weil ich schon vorher eine Wohnung besessen habe. Laut den Worten der Arge wird eine Erstausstattung nur dann gezahlt, wenn man aus der Elternlichen Wohnung in eine "Erst"- Wohnung einzieht. Und wenn man zuvor eine Wohnung angemietet hat, liegt kein Erstbezug einer Wohnung vor. Und somit bräuchten sie keine Erstausstattung zahlen, obwohl ich die Erstausstattung noch nicht in Anspruch nehmen konnte und keine eigenen Möbel besitze.
Ist das rechtens? Kann mir vielleicht jemand einen Rat geben?
Danke..
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo Conny1604
Ich kann mich submarins Ansicht nur anschliessen.
Deine Tochter bewohnt zur Zeit ein Zimmer was man mit einem Untermietverhältnis gleichsetzen kann. Auf jeden Fall ist ihr eine Küche als Erstausstattung zu bewilligen weil sie diese in der Wohnung definitiv nicht hat (vgl. Studenten- oder anderes Wohnheim) und das zu einer Wohnung gehört.
Auf jeden Fall neuen Antrag stellen.
Gruss und viel Erfolg
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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