Hallo!
Ich möchte gern für eine Woche wegfahren und da wollte ich fragen ob das trotz neuer Regelungen ab August möglich ist?
gruss NEO
Urlaub? ist das möglich?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Wenn man einen oder mehrere Tage abwesend (Urlaub e.t.c.) ist, muß man auf jeden Fall bei der ARGE Bescheid sagen. In der Regel haben die nie etwas dagegen. Müssen nur Bescheid wissen, denn wenn Kontrollanrufe oder Einladungen ergebnislos sind, droht sofortige Kürzung der Leistung.
Also einfach zur ARGE gehen und Bescheid geben b.z.w. Erlaubnis einholen.
Hat meiner Meinung nix mit den Neuregelungen ab August zu tun.
Wünsche Dir schon einen schönen Urlaub
Also einfach zur ARGE gehen und Bescheid geben b.z.w. Erlaubnis einholen.
Hat meiner Meinung nix mit den Neuregelungen ab August zu tun.
Wünsche Dir schon einen schönen Urlaub

Ich kann hier nur meine persönlichen Erfahrungen preisgeben und meine Beiträge stellen in keinster Weise eine Rechtsberatung dar.
Sehe da schon einen Zusammenhang mit den Neuregelungen, da die Erreichbarkeit ab August eine noch größere Rolle spielt. Einen Rechtsanspruch auf Urlaub hatte man bisher nicht, wenigstens muss jetzt grundsätzlich welcher bewilligt werden. Der Sachbearbeiter kann einen Urlaub ablehnen, wenn er nun genau in diesem Zeitraum ein Angebot o.ä. für den Betroffenen hat. Aber dann muss er auch einen Ersatztermin nennen können.
Zope1.free.de:
Erreichbarkeits-Anordnung
Die „Erreichbarkeits-Anordnung“ gilt künftig auch für ALG-II-Bezieher (§ 7 Abs. 4a). Danach muss der Arbeitslose an jedem Werktag persönlich Post vom Amt zur Kenntnis nehmen können.
Neben dieser Verpflichtung schafft die Anordnung aber auch Rechtssicherheit, da sie auch den „3-Wochen-Urlaubsanspruch“ nach vorheriger Absprache sowie weitere „unschädliche“ Abwesenheitsgründe regelt. Einige Ämter hatten die Regelungen bereits in der Vergangenheit auf ALG-II-Bezieher angewendet. Andere hatten die Möglichkeit, Urlaub zu machen, grundsätzlich (für ALG-II-Bezieher) abgestritten.
Zope1.free.de:
Erreichbarkeits-Anordnung
Die „Erreichbarkeits-Anordnung“ gilt künftig auch für ALG-II-Bezieher (§ 7 Abs. 4a). Danach muss der Arbeitslose an jedem Werktag persönlich Post vom Amt zur Kenntnis nehmen können.
Neben dieser Verpflichtung schafft die Anordnung aber auch Rechtssicherheit, da sie auch den „3-Wochen-Urlaubsanspruch“ nach vorheriger Absprache sowie weitere „unschädliche“ Abwesenheitsgründe regelt. Einige Ämter hatten die Regelungen bereits in der Vergangenheit auf ALG-II-Bezieher angewendet. Andere hatten die Möglichkeit, Urlaub zu machen, grundsätzlich (für ALG-II-Bezieher) abgestritten.
Ab 1.8 muss man auch Anrufen und sich ein Termin geben lassen, damit man die Ortsabwesenheit PERSÖNLICH machen zu können. Nach der OAW muss man sich auch wieder persönlich melden, so möchte man verhindern, dass Leute aus dem Aussland sich melden zum Urlaub.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
