hallo allen zusammen,
ich empfinde dieses Forum als sehr informativ - gepaart mit sinnvollen Beiträgen. Dies veranlasst mich auch einige Fragen zu stellen, in der Hoffnung auf wohlwollende Hinweise, bzw. Gedankenanstöße.
Zum Sachverhalt:
Bin 32 Jahre, staatl. geprüft. Physikal.-Technischer-Assistent, habe BWL studiert und mich dann selbstständig gemacht. Die Firma hatte mit zuvor genannten Strukturen/Inhalten nichts gemein und hatte den Sitz in Thüringen (NBL).
Meine Frau lernte ich in Baden-Württemberg kennen - Eheschließung 2005 und eine kleine gemeinsame Tochter (8 Monate). Der gesättigte Markt, sowie persönliche und sicherheitsrelevante Aspekte ließen eine Verlagerung der Firma nicht zu.
Dazu kamen Verbindlichkeiten, welche kurzfristig und größtenteils durch eine Tätigkeit im Bauhandwerk getilgt werden konnten. Durch die Insolvenz meines AG, die Betriebszugehörigkeit betrug 8 Monate, kann resultierend daraus "nur" ein Antrag auf ALG II erfolgen.
Zu den Fragen:
Meine Frau befindet sich derzeit im Erziehungsjahr und wird laut ALG II-Rechner voll in die Bedarfsgemeinschaft integriert.
- Sie bildet Rücklagen mittels Bausparvertrag, priv. Lebens-/ und Rentenversicherung.
- Unsere Tochter hat ein Festgeldkonto und ist in Laufzeit-Fonds investiert.
Welche Möglichkeiten dahingehend bestehen, diese Ressourcen "zu schützen"?
Die Verträge meiner Frau waren schon vor unserer Ehe aktiv (vgl. Zugewinngemeinschaft) und sollten m.E. nicht zur Berechnung des ALG II Anteils herangezogen werden, bzw. aufgekündigt werden müssen.
Welche Zahlen des zugestandenen Vermögens sind fachlich festgestellt worden?
Einerseits kursieren Zahlen, ich zitiere:
"Nur wenn Sie und/oder Ihr/e Lebenspartner/in über ein Gesamtvermögen über 4.850,00 je Person und die weiteren .... "
(Quelle: w*w.datenschutzzentrum.de)
Anderseits wird hier im Forum etwas von einem Vermögen von 200,00 p.a. unterstellt, was wiederum zu einem höheren Wert führen könnte.
Meine Fragen beziehen sich keineswegs auf eine mögl. Verschleierung der Vermögenswerte.
Sie möchten soweit geprüft werden, inwiefern ich meine Frau und die ihr zustehenden Vermögenswerte aus meiner empfindlichen Situation fern halten kann, da sie sich für eben diese nicht zu verantworten hat.
für anregende Kommentare bedanke ich mich schon jetzt
Viele Grüße
monopson
* ... sinnfreie Antworten wollen Sie bitte an ein "Fun-Forum" richten ... *
ALG II - wer darf was, wieviel ... bitte um Einsichtnahme
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Guten Abend monopson
Für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind pro Lebensjahr 200 € als Vermögen anrechnungsfrei. Dieser Betrag wird aber nach den Gesetzesänderungen auf 150 € reduziert. Ab wann weiß ich jetzt nicht, aber demnächst ist das so.
Liegt das Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft über der Vermögensgrenze muß die Differenz zuerstmal aufgebraucht werden bis Alg2 Anspruch besteht.
Bei Antragstellung sind die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.
Das Erziehungsgeld wird übrigens nicht bei der Berechnung eures Bedarfs berücksichtigt, das gibt es bis zum 2. Lj. zusätzlich.
Gruß
Für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind pro Lebensjahr 200 € als Vermögen anrechnungsfrei. Dieser Betrag wird aber nach den Gesetzesänderungen auf 150 € reduziert. Ab wann weiß ich jetzt nicht, aber demnächst ist das so.
Liegt das Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft über der Vermögensgrenze muß die Differenz zuerstmal aufgebraucht werden bis Alg2 Anspruch besteht.
Bei Antragstellung sind die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.
Das Erziehungsgeld wird übrigens nicht bei der Berechnung eures Bedarfs berücksichtigt, das gibt es bis zum 2. Lj. zusätzlich.
Gruß
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Hallo monopson,
der nachfolgende Text kann Dir evtl. weiter helfen, obwohl sich die Zahlen (wie Melinde schon schrieb) durch die neuste Gesetzesänderung etwas verändert haben, ich glaube ab 01.08.2006 ! Da die Weltmeisterschaft alles schön überdeckt hat, und ich auch von diesem "Virus infiziert" war, ist die genaue Info auch an mir erst mal vorbeigezogen !
Das Anrechnungsprinzip (also einmal normales Vermögen, dazu die Altersvorsorge, und der Kinderfreibetrag) ist meines Wissens geblieben.
<<<<<<<Welche Freibeträge gibt es bei der Vermögensanrechnung?
Bei der Beurteilung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld II werden Freibeträge gewährt, d.h. bis zu einer bestimmten Höhe wird das Vermögen des Antragstellers bzw. der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft nicht angerechnet (das so genannte "Schonvermögen"). Es gibt zwei Arten von Freibeträgen:
Allgemeine Freibeträge, die für jegliche Art von Vermögen gelten und auf jeden Fall gewährt werden. Hinzu kommt der Vermögensfreibetrag für Kinder. Diesen Freibetrag erhalten Kinder, die einer Bedarfsgemeinschaft von Empfängern von Arbeitslosengeld II angehören.
Darüber hinaus gibt es einen speziellen Freibetrag für die private Altersvorsorge: Für Lebensversicherungs-Verträge, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wird ein weiterer, zusätzlicher Freibetrag gewährt.
Wie berechnet sich der allgemeine Freibetrag?
Wie hoch der allgemeine Freibetrag ist, hängt vom Lebensalter des Antragstellers bzw. der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft ab: Pro Lebensjahr wird hier jeweils eine Freibetrag von 200 Euro gewährt (minimal 4.100 Euro, maximal 13.000 Euro). Eine Ausnahme gilt für Personen, die bis zum 1.1.1948 geboren wurden. Für sie gilt ein Freibetrag von 520 Euro je Lebensjahr (maximal 33.800 Euro).
Darüber hinaus wird ein Sockelbetrag von 750 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft für notwendige Anschaffungen gewährt.
Durch Bundestagsbeschluss vom 24.09.2004 wurde der Vermögensfreibetrag für Kinder eingeführt. Dieser beträgt 4.100 Euro pro Kind in der Bedarfsgemeinschaft. Der Freibetrag dient dem Schutz" des Vermögen des Kindes. Vermögen des Kindes oberhalb dieses Freibetrags wird nur auf die Leistungen für das Kind angerechnet, nicht jedoch auf die Leistungen für die Eltern. Kinder werden nicht zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen.
Wie berechnet sich der spezielle Freibetrag für die private Altersvorsorge?
Zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen wird ein weiterer Freibetrag für die private Altersvorsorge gewährt, der ebenfalls vom Alter abhängig ist. Für den Antragsteller und seinen Lebenspartner werden hier weitere 200 Euro pro Lebensjahr (minimal 4.100 Euro, maximal 13.000 Euro) als Freibetrag gewährt.
Wichtig: Der Freibetrag wird nur für Verträge gewährt, bei denen die Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist (so genannter "Verwertungsausschluss")!>>>>>>>>>>>>>>>>
der nachfolgende Text kann Dir evtl. weiter helfen, obwohl sich die Zahlen (wie Melinde schon schrieb) durch die neuste Gesetzesänderung etwas verändert haben, ich glaube ab 01.08.2006 ! Da die Weltmeisterschaft alles schön überdeckt hat, und ich auch von diesem "Virus infiziert" war, ist die genaue Info auch an mir erst mal vorbeigezogen !

Das Anrechnungsprinzip (also einmal normales Vermögen, dazu die Altersvorsorge, und der Kinderfreibetrag) ist meines Wissens geblieben.
<<<<<<<Welche Freibeträge gibt es bei der Vermögensanrechnung?
Bei der Beurteilung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld II werden Freibeträge gewährt, d.h. bis zu einer bestimmten Höhe wird das Vermögen des Antragstellers bzw. der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft nicht angerechnet (das so genannte "Schonvermögen"). Es gibt zwei Arten von Freibeträgen:
Allgemeine Freibeträge, die für jegliche Art von Vermögen gelten und auf jeden Fall gewährt werden. Hinzu kommt der Vermögensfreibetrag für Kinder. Diesen Freibetrag erhalten Kinder, die einer Bedarfsgemeinschaft von Empfängern von Arbeitslosengeld II angehören.
Darüber hinaus gibt es einen speziellen Freibetrag für die private Altersvorsorge: Für Lebensversicherungs-Verträge, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wird ein weiterer, zusätzlicher Freibetrag gewährt.
Wie berechnet sich der allgemeine Freibetrag?
Wie hoch der allgemeine Freibetrag ist, hängt vom Lebensalter des Antragstellers bzw. der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft ab: Pro Lebensjahr wird hier jeweils eine Freibetrag von 200 Euro gewährt (minimal 4.100 Euro, maximal 13.000 Euro). Eine Ausnahme gilt für Personen, die bis zum 1.1.1948 geboren wurden. Für sie gilt ein Freibetrag von 520 Euro je Lebensjahr (maximal 33.800 Euro).
Darüber hinaus wird ein Sockelbetrag von 750 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft für notwendige Anschaffungen gewährt.
Durch Bundestagsbeschluss vom 24.09.2004 wurde der Vermögensfreibetrag für Kinder eingeführt. Dieser beträgt 4.100 Euro pro Kind in der Bedarfsgemeinschaft. Der Freibetrag dient dem Schutz" des Vermögen des Kindes. Vermögen des Kindes oberhalb dieses Freibetrags wird nur auf die Leistungen für das Kind angerechnet, nicht jedoch auf die Leistungen für die Eltern. Kinder werden nicht zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen.
Wie berechnet sich der spezielle Freibetrag für die private Altersvorsorge?
Zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen wird ein weiterer Freibetrag für die private Altersvorsorge gewährt, der ebenfalls vom Alter abhängig ist. Für den Antragsteller und seinen Lebenspartner werden hier weitere 200 Euro pro Lebensjahr (minimal 4.100 Euro, maximal 13.000 Euro) als Freibetrag gewährt.
Wichtig: Der Freibetrag wird nur für Verträge gewährt, bei denen die Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist (so genannter "Verwertungsausschluss")!>>>>>>>>>>>>>>>>
Wünsche noch einen schönen Tag
Wichtig:
Meine Beiträge spiegeln nur meine persönlichen Erfahrungen, sowie den Einen oder Anderen Gedanken zu vorhandenen Beiträgen wieder, und sind keine Rechtsberatung. So wie ich auch nach den Erfahrungen der anderen Forenteilnehmer frage.
Wichtig:
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Hi,
habe noch etwas für Dich gefunden, die Änderungen, hier der Link:
http://www.lpb.bwue.de/aktuell/hartz_iv.php3
dann steht es unter: "Die wichtigsten Änderungen - SGB-II-Fortentwicklungsgesetz:"
habe noch etwas für Dich gefunden, die Änderungen, hier der Link:
http://www.lpb.bwue.de/aktuell/hartz_iv.php3
dann steht es unter: "Die wichtigsten Änderungen - SGB-II-Fortentwicklungsgesetz:"
Wünsche noch einen schönen Tag
Wichtig:
Meine Beiträge spiegeln nur meine persönlichen Erfahrungen, sowie den Einen oder Anderen Gedanken zu vorhandenen Beiträgen wieder, und sind keine Rechtsberatung. So wie ich auch nach den Erfahrungen der anderen Forenteilnehmer frage.
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@ Merlinde & nervi
vielen Dank für die schnellen und ausführlichen Darlegungen.
Wenn ich es richtig interpretiere, gibt es zwei Freibetragsgrenzen von derzeit 200,00 p.a und Person.
Somit kann also ein mögl. Bankguthaben alleinstehend, sowie die Vorsorgeverträge separat behandelt werden.
Wird der tatsächlich eingezahlte Wert zur Berechnung herangezogen, oder der zu erwartende nach Vertragsende.
Bei Begehren der Rückkaufoption würden auf alle Fälle Verluste geschrieben. Werden diese vom Amt berücksichtigt?
Es wird ja gesagt, die "überschüssigen" Reserven sollen zuvor aufgebraucht werden.
Soweit ... sogut,
Werden die Personen einer Bedarfsgemeinschft dann zusammen veranlagt?
Ergo, übersteigt eine Person den Freibetrag um XY €, so kann dieser Wert zum evtl. Auffüllen des Anderen bis zur Grenze des Freibetrages angesetzt werden?
fiktives Bsp.:
LV/RV = A ------------------- A > Freibetrag
Bank = B ------------------- B < Freibetrag
A - Freibetrag = C
C + B </= Freibetrag
das geht wohl eher nicht, oder?
grüße
vielen Dank für die schnellen und ausführlichen Darlegungen.
Wenn ich es richtig interpretiere, gibt es zwei Freibetragsgrenzen von derzeit 200,00 p.a und Person.
Somit kann also ein mögl. Bankguthaben alleinstehend, sowie die Vorsorgeverträge separat behandelt werden.
Wird der tatsächlich eingezahlte Wert zur Berechnung herangezogen, oder der zu erwartende nach Vertragsende.
Bei Begehren der Rückkaufoption würden auf alle Fälle Verluste geschrieben. Werden diese vom Amt berücksichtigt?
Es wird ja gesagt, die "überschüssigen" Reserven sollen zuvor aufgebraucht werden.
Soweit ... sogut,
Werden die Personen einer Bedarfsgemeinschft dann zusammen veranlagt?
Ergo, übersteigt eine Person den Freibetrag um XY €, so kann dieser Wert zum evtl. Auffüllen des Anderen bis zur Grenze des Freibetrages angesetzt werden?
fiktives Bsp.:
LV/RV = A ------------------- A > Freibetrag
Bank = B ------------------- B < Freibetrag
A - Freibetrag = C
C + B </= Freibetrag
das geht wohl eher nicht, oder?
grüße
Guten Morgen monopson,
ist z. Z. richtig, 200 € pro Person und Lebensjahren (vor 1948 geborene sogar noch mehr), ab 1.08. nur 150 €, plus Altersversorgung wenn sie bis zum Rentenalter festgelegt ist.
Des weiteren kann ich nur sagen wie es bei mir war (obwohl wir an die Freigrenzen nicht ranreichten):
52j. ich + 58j. mein Mann = 52 x 200 € =
10400 € + 58 x 520 € = 30160 € = 40560 € frei aber nur bis zur Höchstgrenze. Dazu dann die Altersvorsorge !!!
Bei der freiwilligen/zusätzlichen Lebens-/Rentenversicherung hat bei uns der tatsächliche Rückkaufwert am Tage der Antragsstellung gezählt, allesdings sollte man auch die tatsächlichen Einzahlungen bescheinigt haben, Verluste werden zwar nicht ausgeglichen, aber wenn es eine unzumutbare Höhe ist, kann auf den Verkauf der Versicherung verzichtet werden.
Gezwungen die Versicherung zu verkaufen wird man nur, wenn die Freigrenze der Altersvorsorge überschritten wird.
Verrechnung zwischen der Freigrenze Spareinlagen und der Altersabsicherung geht so viel ich weis nicht.
Wir als Bedarfsgemeinschaft wurden zusammen veranlagt, wir sind verheiratet, ich kann nicht sagen wie es bei eheähnlichen Gemeinschaft ist.
ist z. Z. richtig, 200 € pro Person und Lebensjahren (vor 1948 geborene sogar noch mehr), ab 1.08. nur 150 €, plus Altersversorgung wenn sie bis zum Rentenalter festgelegt ist.
Des weiteren kann ich nur sagen wie es bei mir war (obwohl wir an die Freigrenzen nicht ranreichten):
52j. ich + 58j. mein Mann = 52 x 200 € =
10400 € + 58 x 520 € = 30160 € = 40560 € frei aber nur bis zur Höchstgrenze. Dazu dann die Altersvorsorge !!!
Bei der freiwilligen/zusätzlichen Lebens-/Rentenversicherung hat bei uns der tatsächliche Rückkaufwert am Tage der Antragsstellung gezählt, allesdings sollte man auch die tatsächlichen Einzahlungen bescheinigt haben, Verluste werden zwar nicht ausgeglichen, aber wenn es eine unzumutbare Höhe ist, kann auf den Verkauf der Versicherung verzichtet werden.
Gezwungen die Versicherung zu verkaufen wird man nur, wenn die Freigrenze der Altersvorsorge überschritten wird.
Verrechnung zwischen der Freigrenze Spareinlagen und der Altersabsicherung geht so viel ich weis nicht.
Wir als Bedarfsgemeinschaft wurden zusammen veranlagt, wir sind verheiratet, ich kann nicht sagen wie es bei eheähnlichen Gemeinschaft ist.
Wünsche noch einen schönen Tag
Wichtig:
Meine Beiträge spiegeln nur meine persönlichen Erfahrungen, sowie den Einen oder Anderen Gedanken zu vorhandenen Beiträgen wieder, und sind keine Rechtsberatung. So wie ich auch nach den Erfahrungen der anderen Forenteilnehmer frage.
Wichtig:
Meine Beiträge spiegeln nur meine persönlichen Erfahrungen, sowie den Einen oder Anderen Gedanken zu vorhandenen Beiträgen wieder, und sind keine Rechtsberatung. So wie ich auch nach den Erfahrungen der anderen Forenteilnehmer frage.