hallo, ich bin 26 alleinerziehend mit einer tochter (4) und schwanger im 6 monat. ich lebe in scheidung. wollte fragen was ich alles für meine kinder beantragen kann ohne das es mir woanders wieder abgezogen wird. letztens habe ich unterhaltsvorschuß beantragt und das wurde mir sofort bei dem hartz4 geld wieder abgezogen.
hat da jemand erfahrungen mit und weiß tips und tricks?
lg mama26
alleinerziehend mit bald zwei kindern
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo mama26
Beantragen kannst Du Erstausstattung an Bekleidung für Dein Kind sowie Bett und Kinderwagen. Für Dich selber versuch es mit Umstandskleidung.
Dazu gibt es keine Richtwerte, es wird unterschiedlich gehandhabt.
Der Unterhaltsvorschuß gilt als Einkommen und wird angerechnet genauso wie der Unterhalt des Vaters angerechnet würde.
Das Erziehungsgeld wirst Du aber nicht angerechnet bekommen, das gibt es zusätzlich für die Dauer des Bezuges.
Ich wünsche Dir alles Gute und gesunde Kinder.
Kinder sind was wunderbares und das wertvollste auf der Welt.
Gruß
Beantragen kannst Du Erstausstattung an Bekleidung für Dein Kind sowie Bett und Kinderwagen. Für Dich selber versuch es mit Umstandskleidung.
Dazu gibt es keine Richtwerte, es wird unterschiedlich gehandhabt.
Der Unterhaltsvorschuß gilt als Einkommen und wird angerechnet genauso wie der Unterhalt des Vaters angerechnet würde.
Das Erziehungsgeld wirst Du aber nicht angerechnet bekommen, das gibt es zusätzlich für die Dauer des Bezuges.
Ich wünsche Dir alles Gute und gesunde Kinder.
Kinder sind was wunderbares und das wertvollste auf der Welt.
Gruß
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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SGBII:
§ 21 - Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
(2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
§ 23 - Abweichende Erbringung von Leistungen
(3) 1Leistungen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
§ 21 - Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
(2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
§ 23 - Abweichende Erbringung von Leistungen
(3) 1Leistungen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen