Eheähnliche Gemeinschaft ????? *****Hilfe**** !!!!
Hallo ...
ich habe folgenes Problem ....
ich lebe mit meiner ex- seit und unserem gemeinsammen Sohn seit etwa 3 Jahren in einer gemeinsammen Wohnung .... Seit etwa 2 1/2 Jahren sind wir getrennt lebend da ich zu der zeit gemerkt habe das ich Homosexuell neigungen habe und somit quasi umgestigen bin und seit etwa 1 1/2 Jahren einen festen Freund habe. Ich möchte natürlich nicht auf meinen Sohn verzichten, da ich der Arbeit wegen aber sehr selten zu hause bin dh. auch mal 3 Monate nicht anwesent haben wir uns geeinigt erstmal weiter zusammen zu wohnen in einer WG sozusagen.
Die Wohnung haben wir daraufhin geteilt: für sie und den kleinen 2 Zimmer mit Küchen und Bad Benutzung und für mich ein Zimmer etc. ...
...wir kaufen getrennt ein ,waschen die wäsche gertennt die Lebensmittel sind strickt getrennt und kochen auch nicht zusammen jeder hat sein zeug und ist füpr sich selbst verantwortlich... etc. etc. ...
Sie hat da sie nicht arbeitstätig ist bzw. sein kann vor etwa 2 1/2 Jahren Hartz 4 beantragt und ach bewilligt bekommen. Sie hatte vor 1 Jahr während meiner Abwesenheit auch einen Hausbesuch bekommen in dem Ihr Bedarf überprüft wurde, wegen eheähnlichen gemeinschaft etc. ... wurde weiter bewilligt da wir alles strickt trennen. Es lief alles einwand frei bis vor 2 Wochen als Sie wieder einmal einen besuch bekamm von Ihrer neuen Sachbearbeiterin ...
Sie hat festgestellt das wir angeblich in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.--Keine Ahnung wie sie daruf kommt.-- Nun ja, daraufhin hat sie meine Ex bzw. Mitbewohnerin mit einem Schreiben aufgefordert meine Kontoauszüge Gehaltsabrechenungen Sozialversicherungsnummer etc etc... von mir einzureichen zwecks neu berechnung ... Seit dem wurden Ihre Leistungen eingestellt.
Ich habe auf das Schreiben geantwortet : keine eheähnliche Lebensgemeinschaft wegen Homosexualität meinerseits , und das ich mein Einkommen nicht zur Einsicht freigebe da ich ja garkeine Hilfe beantragt habe etc. ect .
Tja die nette Dame hat mein schreiben einfach übergangen und mir dieses mal an mich eines zugeschickt mit formularen etc. ... die ich ausfüllen soll ...
Was soll ich jetzt tun ...???
Ich komme mir ziehmlich verarscht vor, weil ich doch garnichts mit der Sache zu tun habe... und auch nichts zu tun haben will... .
Danke, für eure Hilfe....
LG Cumpaz
Eheähnliche Gemeinschaft
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Gast
Wiederspruch und Klage. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Sollte sich eine solche, wie die geschilderte Fallkonstellation zutragen,
bitte folgendes Urteil beachten:
Hierbei bitte die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverfassungsgericht beachten.
Auch noch folgendes Urteil beachten:
Sollte sich eine solche, wie die geschilderte Fallkonstellation zutragen,
bitte folgendes Urteil beachten:
QuelleSozialgericht Düsseldorf
S 35 AS 25/06 ER
06.02.2006
Das Gericht weist zum wiederholten Mal darauf hin, dass Hausbesuche von Außendienstmitarbeitern nicht geeignet sind, das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu belegen. Ob der Antragsteller und Frau T in einem Doppelbett schlafen, ob sie ihre Kleider im gemeinsamen Schlafzimmer aufbewahren und ob sie – ohne Trennung – Lebensmittel im Kühlschrank aufbewahren, sind keine aussagekräftigen Indizien, die darauf hinweisen würden, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht. In diesem Sinne kann man eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht – wie der Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin offensichtlich meint - "sehen".
Vielmehr ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – eine gegenseitige Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (BVerfGE 87,264). Es steht außer Frage, dass jeder Bürger Anspruch auf Leistungen zur Sicherung seiner Existenz haben muss. Der Staat darf Leistungen zur Existenzsicherung daher nur versagen, wenn die Existenz anderweitig gesichert ist. Da innerhalb einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft – im Gegensatz zur Ehe – kein Anspruch auf gegenseitigen Unterhalt besteht, ist ein Leistungsausschluss des Staates – wegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft - nur dann gerechtfertigt, wenn die Existenz des nicht vermögenden Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, durch (freiwillige) Leistungen des vermögenden Partners, tatsächlich gewährleistet ist.
Diese Definition der eheähnlichen Gemeinschaft durch das Bundesverfassungsgericht ist praktisch deckungsgleich mit der römisch-katholischen Definition von "echter Liebe". Papst Bendedikt der XVI. beschreibt letztere in seiner Enzyklika Deus Caritas est so: "Liebe will nicht das Versinken in der Trunkenheit des Glücks, sie will das Gute für den Geliebten. Sie wird Verzicht, sie wird bereit zum Opfer, ja sie will es".
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist also eine sittlich moralische Selbstverpflichtung für den Partner einzustehen. Ob derartiges besteht, kann nur anhand der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG a.a.O.) festgestellten Indizien (Dauer des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder, Verfügungsbefugnis über Vermögen des Partners) bestimmt werden, nicht durch Blick in ein gemeinsames Schlafzimmer oder einen Kühlschrank.
Hierbei bitte die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverfassungsgericht beachten.
Auch noch folgendes Urteil beachten:
Pressemitteilung
Hessisches Landessozialgericht
6. Februar 2006
Hartz IV
AlG II-Bezieher müssen Hausbesuche nicht grundsätzlich hinnehmen
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Deshalb müssen Bezieherinnen und Bezieher von AlG II Hausbesuche der Arbeitsagen-tur bzw. ihrer Kommune als Träger der Grundsicherung nur dann gestatten, wenn
- diese berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen geltend machen können und
- ein Hausbesuch geeignet ist, diese berechtigten Zweifel aufzuklären.
Dies entschied Ende Januar das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt.
Der Fall:
Die 64jährige Wiesbadenerin hatte im Herbst vergangenen Jahres AlG II-Leistungen beantragt. Sie war zuvor selbständig tätig gewesen, hatte ihre Geschäftstä-tigkeit nach eigenen Angaben jedoch aus Krankheitsgründen einstellen müssen. Sie be-wohnte eine nach den Maßstäben des Gesetzes zu große Wohnung, machte aber geltend, sich krankheitshalber vorläufig nicht um eine neue, kleinere Wohnung bemühen zu können.
Mitarbeiter der Stadt Wiesbaden als Trägerin der AlG II-Leistungen wollten daraufhin bei einem Hausbesuch die genaue Wohnungsgröße ermitteln und prüfen, ob die Antragstel-lerin ihrer bisherigen selbständigen Tätigkeit tatsächlich nicht mehr nachgeht. Als die Betroffene einem Hausbesuch nicht ohne weiteres zustimmte, lehnte die Stadt ihren An-trag auf AlG II-Leistungen ab.
Das Landessozialgericht stellte nun klar, dass im vorliegenden Fall kein über einen vagen Verdacht hinausgehender berechtigter Zweifel an den Angaben der Antragstellerin bestanden habe. Ein konkreter Hinweis darauf, dass sie weiterhin selbständig tätig sei, habe nicht vorgelegen. Ein Hausbesuch sei im übrigen kein taugliches Mittel, um eine mögliche Geschäftstätigkeit der Antragstellerin nachzuweisen. Die Ablehnung eines Hausbesuchs könne daher auch nicht als Grund herangezogen werden, um Leistungen der Grundsicherung zu verweigern.
(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.1.2006 – L 7 AS 1/06 ER und L 7 AS 13/06 ER – rechtskräftig)
Pressesprecher: Joachim Kern
E-Mail: j.kern@lsg-darmstadt.justiz.hessen.de
64293 Darmstadt, Steubenplatz 14
Pressemitteilungen im Internet: http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de