Hallo
ich bin alleinerziehend von einem 7 jährigen sohn und hartz 4 empfängerin, jetzt wollt ich wissen: Ich und mein freund sind am überlegen ob wir zusammen ziehen sollen jetzt hab ich die frage wie läuft das dann weiter. Er arbeitet und verdient ca 1100 euro netto.Ich bekomm vom Amt ca. 510 euro davon ist auch die miete enthalten+ KIndergeld und unterhalt.
Kann mir jemand sagen was ich dann weniger bekomm. Ich dachte mal das die miete entfällt, die mein freund dann bezahlen muß. Hab da ne seite gefunde mit hartz 4 berrechner und bin erschrocken weil danach hätte ich keinen anspruch mehr.
Vielen vielen Dank
Liebe Grüße Angie
aus zwei wird drei, wie läuft das dann?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Das Einkommen Ihres Freundes wird, wenn Sie zusammenleben, voll für die Bedarfsgemeinschaft angerechnet und sein Selbstbehalt beträgt 311,-€ plus den Freibetrag für Arbeit. Grob gerechnet liegt Ihr Bedarf bei 2x311 €, 207 für Ihren Sohn plus Miete. Aber die Wohnung muss eine angemessene Größe haben, 3 Personen ca.70 qm.Genaue Zahlen kann man hier nur schwer nennen, keiner weiss wie teuer die gemeinsame Wohnung ist.
Zur Eheähnlichen Lebensgemeinschaft
FR-aktuell:
Nach einem neu im Gesetz eingefügten Absatz sollen künftig die Ämter stets "vermuten", dass eine Eheähnlichkeit vorliegt, "wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen".
Die Betroffenen können diese Vermutung nach dem Gesetz, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, widerlegen. Gelingt ihnen dies, gelten sie als alleinstehend - und nicht als Paar. Dafür müssen sie allerdings nachweisen, dass "alle" vier genannten Kriterien "nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird". Diese Beweislastumkehr ist nach Auffassung von Bundessozialrichter Wenner "vollständig verfehlt". Beweisen könne man rechtlich immer nur Tatsachen und nicht den "Charakter" einer Beziehung.
Zur Eheähnlichen Lebensgemeinschaft
FR-aktuell:
Nach einem neu im Gesetz eingefügten Absatz sollen künftig die Ämter stets "vermuten", dass eine Eheähnlichkeit vorliegt, "wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen".
Die Betroffenen können diese Vermutung nach dem Gesetz, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, widerlegen. Gelingt ihnen dies, gelten sie als alleinstehend - und nicht als Paar. Dafür müssen sie allerdings nachweisen, dass "alle" vier genannten Kriterien "nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird". Diese Beweislastumkehr ist nach Auffassung von Bundessozialrichter Wenner "vollständig verfehlt". Beweisen könne man rechtlich immer nur Tatsachen und nicht den "Charakter" einer Beziehung.