frage zu hartz IV
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anonym
frage zu hartz IV
meine freundin ist arbeitslos und möchte aber gerne was dazu verdienen. weiß hier jemand zufällig, wieviel man dazu verdienen darf in einem nebenjob, wenn man hartz4-empfänger ist? habe gehört, daß es da seit oktober auch ne neue regelung geben soll...

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Charly
Re: frage zu hartz IV
max. 100,- Euroanonym hat geschrieben:meine freundin ist arbeitslos und möchte aber gerne was dazu verdienen. weiß hier jemand zufällig, wieviel man dazu verdienen darf in einem nebenjob, wenn man hartz4-empfänger ist? habe gehört, daß es da seit oktober auch ne neue regelung geben soll...![]()
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anonym
Zuverdienst
ALG II
Zuverdienst - Neuregelung ab dem 1. Oktober 2005
Ab dem 1.10.05 gibt es einen pauschalierten Grundfreibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 100,- Euro.
Dieser Grundfreibetrag tritt an die Stelle der bisherigen Absetzbeträge für Einkommen bis 400,- Euro.
Für das den Grundfreibetrag von 100,- Euro übersteigende Einkommen bestehen folgenden Freibeträge:
- Bruttoeinkommen bis 800,- Euro: 20 %
- Bruttoenikommen über 800,- Euro: 10 %
Die Obergrenze für die Freibeträge liegt bei:
- 1200,- Euro brutto, wenn der Hilfebedürftige keine Kinder hat
- 1500,- Euro brutto, wenn der Hilfebedürftige Kinder hat
Für die Freibeträge ist ausschließlich das Bruttoeinkommen entscheidend!
Achtung: die hier dargestellte Regelung gilt nur für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, bei sonstigem Einkommen gelten die bisherigen Regelungen
Zuverdienst - Neuregelung ab dem 1. Oktober 2005
Ab dem 1.10.05 gibt es einen pauschalierten Grundfreibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 100,- Euro.
Dieser Grundfreibetrag tritt an die Stelle der bisherigen Absetzbeträge für Einkommen bis 400,- Euro.
Für das den Grundfreibetrag von 100,- Euro übersteigende Einkommen bestehen folgenden Freibeträge:
- Bruttoeinkommen bis 800,- Euro: 20 %
- Bruttoenikommen über 800,- Euro: 10 %
Die Obergrenze für die Freibeträge liegt bei:
- 1200,- Euro brutto, wenn der Hilfebedürftige keine Kinder hat
- 1500,- Euro brutto, wenn der Hilfebedürftige Kinder hat
Für die Freibeträge ist ausschließlich das Bruttoeinkommen entscheidend!
Achtung: die hier dargestellte Regelung gilt nur für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, bei sonstigem Einkommen gelten die bisherigen Regelungen