Stellenangebot nicht angenommen - was passiert?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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XRS
Beiträge: 20
Registriert: 27.04.2006 22:33

Stellenangebot nicht angenommen - was passiert?

Beitrag von XRS »

Was passiert wenn man ein Stellenangebot vom Arbeitsamt nicht annimmt? Werden dann die kompletten Leistungen gestrichen für eine bestimmte Zeit oder nur ein Teil?
Azze
Beiträge: 423
Registriert: 29.03.2006 15:44

Beitrag von Azze »

Verweigert ein Hilfeempfänger die Kooperation zum ersten ohne wichtigen Grund (er schließt z.B. keine Eingliederungsvereinbarung ab, bricht Maßnahmen ab oder lehnt zumutbare Arbeit ab), wird ihm der Regelsatz für drei Monate um 30% gekürzt, das bedeuten rund 100,00 EUR im Monat.

Wird innerhalb von 3 Monaten zum zweiten Mal z.B. eine Arbeit abgelehnt, werden die Bezüge um 60% gekürzt (über 200,00 EUR), nun können auch Zahlungen für Unterkunft und Heizung gekürzt werden.

Bei mehrfachem Ablehnen kann das Alg II für drei Monate komplett gestrichen werden, da angenommen wird, daß sich der Hilfeempfänger selbst helfen kann, aber nicht will.

Bei Kürzungen über 30% können Sachleistungen, z.B. Lebensmittelgutscheine, gewährt werden.

Hilfeempfängern unter 25 Jahren wird bereits beim ersten Mal Ablehnen einer Ausbildung, einer Arbeit etc. der Regelsatz für 3 Monate komplett gestrichen, sie sollen dann Sachleistungen erhalten.

Weitere Gründe für solche Sperrzeiten sind fortgesetztes unwirtschaftliches Verhalten und die absichtliche "Verarmung", um die Alg II-Ansprüche zu erlangen oder zu erhöhen

Eine Kürzung um 10% wird gegen Hilfeempfänger verhängt, die zu Terminen und Untersuchungen nicht erscheinen
Jens
Beiträge: 56
Registriert: 09.12.2005 15:23

Beitrag von Jens »

Hierzu mal die Frage ob auch der Beitrag zur Kranken und Rentenkasse gestrichen werden kann ?
Die Leute wären ja dann unversichert, weil sie sich kein Beitreg leisten können.
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DjTermi
Moderator
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Registriert: 03.02.2006 17:08
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Beitrag von DjTermi »

Hierzu mal die Frage ob auch der Beitrag zur Kranken und Rentenkasse gestrichen werden kann ?
Die Leute wären ja dann unversichert, weil sie sich kein Beitreg leisten können.
Das kommt ganz darauf an. Drei Fälle sind zu unterscheiden:

Fall 1: Wer wie die meisten Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit in einer gesetzlichen Kasse pflichtversichert war, für den gibt es auch bei einer Sperrzeit keine Probleme mit dem Versicherungsschutz. Im ersten Sperrzeitmonat greift der kostenlose "nachgehende Versicherungsschutz" für einen Monat nach Paragraph 19 Absatz 2 des fünften Sozialgesetzbuchs. Für den Rest der Sperrzeit sind die Betroffenen, obwohl Sie kein Geld von der Arbeitsagentur erhalten, auf deren Kosten krankenversichert, sofern sie Arbeitslosengeld beantragt und grundsätzlich darauf Anspruch haben.

Auch während einer Sperrzeit steht Pflichtversicherten damit der umfassende Schutz der Krankenversicherung zu, mit einer Ausnahme: Krankengeld von ihrer Kasse können sie nicht bekommen. Das gibt es, anders als für Bezieher von Arbeitslosengeld, für "Gesperrte" nicht. Bei einer längeren Krankheit müssen sie also selbst sehen, wie sie Ihren Lebensunterhalt finanzieren.

Fall 2: Wer vor der Arbeitslosigkeit freiwillig in einer gesetzlichen Kasse versichert war, muss sich im ersten Sperrzeitmonat weiterhin auf eigene Kosten versichern. Denn der nachgehende Versicherungsschutz ist ein Exklusivangebot für Pflichtversicherte. Wer einen gesetzlich versicherten Ehepartner hat, ist allerdings in der Regel über diesen kostenlos mitversichert. Nach Ablauf des ersten Sperrmonats sind die Betroffenen in jedem Fall in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, vorausgesetzt es besteht grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Fall 3: Für privat Versicherte gilt im ersten Monat das Gleiche wie in Fall 2. Ab dem zweiten Monat müssen sie sich jedoch entscheiden: Entweder werden sie auf Kosten der Arbeitsagentur Mitglied einer gesetzlichen Kasse. Ihren privaten Versicherungsvertrag können die Betroffenen dann ruhen lassen. Oder sie entschließen sich zur Fortführung ihrer Privatversicherung. Dafür übernehmen die Agenturen aber nur Zahlungen bis zur Höhe der sonst anfallenden pauschalierten gesetzlichen Beiträge.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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