Hilfe zu hartz 4
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hilfe zu hartz 4
hallo
ich werde ab dem 1.8 eine ausbildung zum kfz-mechatroniker machen so meine freundin ist im 6 monat schwanger und bezieht hartz 4 so jetzt zu meiner frage: kann ich mit ihr zusammenziehen (welche unterstüzung bekommen wir dann)oder gebe es probleme dabei?
danke
ich werde ab dem 1.8 eine ausbildung zum kfz-mechatroniker machen so meine freundin ist im 6 monat schwanger und bezieht hartz 4 so jetzt zu meiner frage: kann ich mit ihr zusammenziehen (welche unterstüzung bekommen wir dann)oder gebe es probleme dabei?
danke
War würdest Du dann verdienen ?
Aus Welchen Bundesland kommt ihr ?
Wie Alt seid ihr ?
Aus Welchen Bundesland kommt ihr ?
Wie Alt seid ihr ?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Habe ich das Richtig verstanden das Du , zu ihr ziehen möchtest ?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
nein sie wohnt bei pflege eltern und sie muss bald raus und ich wohne zuhause wir wollen zusammen in einer 3 zimmer wohnung ziehen aber wir wissen nicht ob es mit hartz 4 ( ich ab 1.8 ausbildung ) geht? also was alles gekürtzt wird und ob es sich lohnt zusammen zu ziehen und wenn ja welche finanziele unterstüzung bekommen wir dann noch. ober es da ein problem gibt? was wir alles beantragen müssen das es doch klappt so um die runden zu kommen?
Zum 1. April tritt in Teilen das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in Kraft. Die wichtigste Neuregelung betrifft unverheiratete, volljährige, unter 25-jährige Arbeitslose. Sie werden grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen. Wenn sie eine eigene Wohnung beziehen wollen, müssen sie dafür die Zustimmung des Leistungsträgers einholen.
Jugendliche, die ohne Zustimmung des Leistungsträgers umziehen, erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur 80 Prozent der Regelleistung und keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. Auch die Erstausstattung der Wohnung wird ohne die Zustimmung zum Umzug nicht übernommen.
Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass Bedarfsgemeinschaften nur zu dem Zweck gegründet werden, um höhere Arbeitslosengeld II - Ansprüche geltend zu machen. Fehlanreize der Vergangenheit, die zum Auszug vieler anspruchsberechtigter Jugendlicher aus dem Elternhaus führten, werden behoben.
Nur wer aus zwingenden Gründen - zum Beispiel beruflichen oder schwerwiegenden sozialen - ausziehen muss, erhält auch künftig 100 Prozent der Regelleistung und eine eigene Wohnung. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Ausbildung den Umzug notwendig macht. Der Stichtag, seit dem Jugendliche eine Zulassung des kommunalen Trägers zum Auszug aus dem Elternhaus benötigen, ist der 17. Februar 2006. Arbeitslose bis 25 Jahre, die bereits eine eigene Wohnung haben, müssen aber nicht wieder ausziehen.
Weitere Neuregelung: EU-Bürger, die erstmalig zur Arbeitsuche nach Deutschland gekommen sind und zuvor nicht in Deutschland gearbeitet haben, erhalten keine Leistungen.
Jugendliche, die ohne Zustimmung des Leistungsträgers umziehen, erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur 80 Prozent der Regelleistung und keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. Auch die Erstausstattung der Wohnung wird ohne die Zustimmung zum Umzug nicht übernommen.
Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass Bedarfsgemeinschaften nur zu dem Zweck gegründet werden, um höhere Arbeitslosengeld II - Ansprüche geltend zu machen. Fehlanreize der Vergangenheit, die zum Auszug vieler anspruchsberechtigter Jugendlicher aus dem Elternhaus führten, werden behoben.
Nur wer aus zwingenden Gründen - zum Beispiel beruflichen oder schwerwiegenden sozialen - ausziehen muss, erhält auch künftig 100 Prozent der Regelleistung und eine eigene Wohnung. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Ausbildung den Umzug notwendig macht. Der Stichtag, seit dem Jugendliche eine Zulassung des kommunalen Trägers zum Auszug aus dem Elternhaus benötigen, ist der 17. Februar 2006. Arbeitslose bis 25 Jahre, die bereits eine eigene Wohnung haben, müssen aber nicht wieder ausziehen.
Weitere Neuregelung: EU-Bürger, die erstmalig zur Arbeitsuche nach Deutschland gekommen sind und zuvor nicht in Deutschland gearbeitet haben, erhalten keine Leistungen.
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Es wird nicht mehr so leicht gehen, ihr braucht da schon gute gründe warum ihr um zihen möchtet oder zusammen ziehen möchtet.
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Sei mir nicht Böse: Nein,ist es nicht.
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Ihre Freundin lebt in einer Pflegefamilie, d.h. doch, das Jugendamt bezahlt für die Unterbringung in der Familie. Wenn das JA die Hilfe beendet, muß Ihre Freundin umziehen. Dann muß auch die ArGe die neue Unterkunft und den Lebensunterhalt finanzieren. Wenn Sie zusammenziehen, wird der Mietanteil Ihrer Freundin übernommen, für Ihren Mietanteil müssen Sie selber aufkommen.
Wer eine Ausbildung macht, hat regelhaft keinen Anspruch auf AlgII, sondern auf Berufsausbildungbeihilfe.
Wer eine Ausbildung macht, hat regelhaft keinen Anspruch auf AlgII, sondern auf Berufsausbildungbeihilfe.