Habe ich bei Harz 4 ansprüch auf urlaub ?
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Habe ich bei Harz 4 ansprüch auf urlaub ?
Hi ich wolte fragen ob ich bei hartz 4 auch anspruch auf urlaub habe .Ich habe ein sohn der 6 ist und ich wollte dieses jahr im sommer mit ihm in urlaub fahren .Darf ich das ?
Hallo,
es stehen Dir 21 Tage Ortsabwesenheit zu. Bei der ARGE oder Kommune anmelden und genehmigen lassen.
es stehen Dir 21 Tage Ortsabwesenheit zu. Bei der ARGE oder Kommune anmelden und genehmigen lassen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Gast
Zur Info:
In Absatz 3 steht:
Erwerbsfähige Hilfebedürftige haben laut SGB II keinen Anspruch auf Urlaub. Im Gesetz ist lediglich Urlaub für Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 16 SGB II (Ein-Euro-Jobs) vorgesehen.Gesetze im Internet
Das Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle des Ministeriums fortlaufend konsolidiert.
Im Aktualitätendienst werden Verlinkungen zu allen neu im Bundesgesetzblatt Teil I verkündeten Vorschriften vorgehalten, bis sechs Monate seit Inkrafttreten verstrichen sind. Dort können folglich auch die Texte der den konsolidierten Gesetzen und Verordnungen zugrunde liegenden Änderungsvorschriften aufgerufen werden.
http://bundesrecht.juris.de/index.html
In Absatz 3 steht:
Analog dazu genehmigen die Kommunen zum Teil die Ortsabwesenheit von nicht erwerbstätigen oder in Maßnahmen stehenden eHb.(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.