Eingliederungsvereinabrung & Vermittlungsgutschein

Hier können Fragen zum Arbeitslosengeld 1 diskutiert werden.
Fragen wie
ALG1 wer hat Anspruch, wie viel Arbeitslosengeld 1 bekomme ich, wie ist die Berechung von ALG 1, können im Arbeitslosengeld 1 Forum besprochen werden.
Dj Termi ist da ein kompetenter Moderator im ALG1 Forum

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
Benutzeravatar
nonsens
Beiträge: 696
Registriert: 19.07.2006 21:42
Wohnort: Hannover

Eingliederungsvereinabrung & Vermittlungsgutschein

Beitrag von nonsens »

Ich hab da mal ne Frage

Mein Mann war heute bei seiner Arbeitsvermittlerin bei der Arbeitsagentur. Es ging um die Aufnahme seiner Daten etc pp, sowie um die Erldigung der Fahrtkostenerstattung wegen eines Bewerbungsgespräches....

Gleichzeitig wurden die Daten meines Mannes in der Stellenbörse im Internet aufgenommen und ihm wurden Zugangsdaten dafür ausgehändigt.

Zuhause angekommen, hat er sich natürlich gleich mal eingeloggt und dort steht irgendwas mit Eingliederungsvereinbarung. Was das ist, weiss ich zwar aber:

Wir wurden beim Gespräch über diese Vereinbarung nicht aufgeklärt, zudem ist das Wort selbst *Eingliederungsvereinbarung* nicht gefallen.

Unterschrieben hat er 2 Zettel, da gings um diese Erstattung der Fahrtkosten und noch ein Zettelchen, dessen Inhalt mir nicht bekannt ist, weil ich mich drauf verlassen habe, das er erst liest, bevor er unterschreibt.

Jetzt ist die Frage....hat er den oben genannten Wisch jetzt unterschrieben? Ich mein, normalerweise muss doch belehrt und drauf hingewiesen werden oder seh ich das falsch?

Ich hatte ihm nämlich gesagt, bevor er DIESEN Zettel unterschreibt, sofern er diesen vorgelegt bekommt, nehmen wir ihn erst mit nach Hause, da ich gern genau nachlesen will, was dort unterschrieben wird.
Nur da das Wort Eingliederungsvereinabrung während des gesamten Gespräches nicht fiel, machte ich mir keine weiteren Gedanken.

Wenn es nun dazu kam, das er Jene unterschrieben hat, OHNE Hinweis und Belehrung - was kann ich dagegen tun, falls man ihm ans Bein pinkeln würde wegen was auch immer - von wegen *Sie haben ja unterschrieben, das sie sich verpflichten*

Ich bin eben Jemand, der seine Seele nicht gern an den Staat verkauft......zumal er noch ncihtmal Geld vom AA bezieht (Termin zur Antragsabgabe ist erst am 29.01. :( )

Dann noch eine Frage hinterher....
Er hat sich umgehend über das Online Stellenbörsen Dingens versucht zu bewerben, landet aber ständig nur bei solchen Arbeitsvermittlern. Diese wollen ihm weismachen, das er erst 8 Wochen ! -auf deutsch- arbeitslos sein muss, um Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein zu haben.

Als er meinte, das er darauf keinen Bock hat, da ihm sowas absolut nicht liegt, gab es nur das Kommentar *Andere müssen auch warten*
Ein darauf folgender Anruf bei seiner Arbeitsvermittlerin, bei der er sich darüber beschwehrte, das man einen Arbeitslosen so daran hindert, die Arbeitslosigkeit schnellstens zu beenden, gabs auch nur ein *hmmmm, da kann ich nix für sie tun*

Ich mein....Hallo? Wo leben wir hier bitteschön? Welche Möglichkeiten hat er denn noch, um weiterzukommen? Er ist jetzt seit gerade mal 26 Tagen arbeitslos und geht hier kaputt, weil er nicht vorankommt, denn in seiner Berufsbranche siehts mit den Angeboten, die nicht über Vermittlungsagenturen laufen, derzeit ganz mies aus (Auftragslage im Keller, Krise, Verdienst unter aller Sau .......)
Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder, ich bin kein Rechtsbeistand und habe eigentlich auch keine Ahnung
(Antworten können dauern, selten anwesend aus berufl. Gründen)
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Hallo,
ich kann Dir leider auch nicht sagen ob er nun eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben hat, am besten Anrufen und nachfragen. Meistens bekommt man aber eine Kopie davon mit, daher ist dies evtl. doch was anderes gewesen?!?

Bei der Ausgabe eines Vermittlungsgutscheines ist zu unterscheiden, ob der Arbeitslose das „normale“ Arbeitslosengeld (ALG I) oder das sogenannte Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht. Derjenige, der von der Bundesagentur für Arbeit sein Arbeitslosengeld I bezieht, hat ein Rechtsanspruch auf die Erhaltung eines Vermittlungsgutscheines, wenn er

mindestens 2 Monate (§ 421g SGB III*) arbeitslos ist (entscheidend für diesen Zeitraum sind die letzten drei Monate vor der Beantragung des Gutscheins; die Frist verlängert sich um die Teilnahmezeit an einer sogenannten Trainingsmaßnahme, beruflichen Bildungsmaßnahme oder Eignungsfeststellungsmaßnahme) oder

sich derzeit in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder Arbeitsgelegenheit (AGH, besser bekannt als 1-Euro-Job) befindet oder beschäftigt war.

ALG II- Empfänger hingegen haben keinen Rechtsanspruch auf die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheines. Die Entscheidung über die Ausgabe liegt im Ermessen des jeweiligen persönlichen Ansprechpartners bei den ARGEn. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat den Agenturen für Arbeit bzw. den Arbeitsgemeinschaften jedoch empfohlen, grundsätzlich einen Vermittlungsgutschein auszustellen. Darauf sollte man sich ggf. daher berufen. Erhält der Arbeitslose zusätzlich zu seinem Arbeitslosengeld als Aufstocken das ALG II, so verliert er nicht seinen Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein, es liegt dann wieder im Ermessen der Behörde. Zuständig bleibt weiterhin das örtlich zuständige Arbeitsamt.

Eine besondere Form der Beantragung ist nicht vorgesehen. Der Vermittlungsgutschein kann vom Arbeitslosen also im Gespräch mit dem persönlichen Ansprechpartner, telefonisch oder schriftlich gestellt werden.

LG


Hier noch mal die Rechtsgrundlage:

§ 421g Vermittlungsgutschein
(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen nach § 46 sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4 gleichgestellt. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.
(2) Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2 000 Euro ausgestellt. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2 500 Euro ausgestellt werden. Die Vergütung wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn
1.der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist,
2.die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,
3.das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
4.der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.
(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2010. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Benutzeravatar
nonsens
Beiträge: 696
Registriert: 19.07.2006 21:42
Wohnort: Hannover

Beitrag von nonsens »

Hmmm....ok. Also das mit dem Gutschein wurde ihm gerade am Telefon nochmal erklärt - die Dame hat uns zurückgerufen *staun*

Das er eben diesen Wert von 2000 Euro hat,den man nicht einfach mal so haudiruck an einen frischen Arbeitslosen vergibt ^^

Mit der Eingliederungsvereinbarung müssen wir dann Freitag nochmal nachfragen, denn ne Kopie oder ähnliches haben wir ja nicht bekommen. Mal schaun :)

Bleibt nur zu hoffen, das sich der potentielle AG bald meldet, der meinen Mann auf der Liste stehen hat. Denn nachdem ich erfahren habe, was das Arbeitsamt ihn an Stellen vergeben will, hats mir glatt den Kaffee rückwärts laufen lassen......da fragt man sich, wozu es ein Bewerberprofil von jedem gibt :(

Danke Dj, wie immer hast Du mir wieder weiter geholfen ;) sollte ich noch was zu meckern/klären haben, schrei ich ! :lol:
Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder, ich bin kein Rechtsbeistand und habe eigentlich auch keine Ahnung
(Antworten können dauern, selten anwesend aus berufl. Gründen)
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Mach das, ich freu mich schon drauf :lol: :lol:
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Benutzeravatar
Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo nonsens

Wenn sein SB die Eingliederungsvereinbarung in seinem Jobbörseteil eingestellt hat dann hat er auch unterschrieben. ..........sollte man meinen, ich weiss aber das es auch anders läuft.
Andernfalls, ohne seine Unterschrift, ist kein Vertrag zustandegekommen, es gibt keine EGV, bzw. die vorherige ist noch gültig sofern Laufzeit nicht abgelaufen.
Das Duplikat was man mitbekommt ist nicht unterschrieben (braucht man auch nicht für die eigenen Unterlagen)

Hat er was anderes als so einen Wisch unterschrieben dann wird es wohl beim nächsten Termin anstehen. (bis dahin hilft nur Erstellen und Durchführen eines Förderplans mit dem Ziel: Erst lesen, dann noch immer nicht unterschreiben weil man alles was vorgelegt wird erstmal in Ruhe nach Hause nehmen kann zur Prüfung und Beratung mit der Ehefrau)

Und nun noch aus einem Kommentar zu SGB III § 37 Rn 10:
"Lässt sich kein Einvernehmen über die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung erzielen, soll der Ausbildung- oder Arbeitsuchende nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Gelegenheit erhalten, eine Beratung und Entscheidung durch den Vorgesetzten des zuständigen Sachbearbeiters der Arbeitsagentur herbeizuführen (BT-Drs 14/6944, 31). Kommt auch auf diese Weise keine Vereinbarung zustande, wird ganz auf sie verzichtet. Lediglich die von der Arbeitsverwaltung vorgesehenen Eigenbemühungen und ihr Nachweis sollen in diesem Fall durch Verwaltungsakt festgesetzt werden (§ 37 Abs 3 S 4 SGB III)"

Stellenangebote mit unsäglichen Löhnen, was anderes gibt es kaum. Finden sich unter der Masse mal (ups staun) annehmbare Angebote folgt die Ernüchterung meist schnell wenn auf die Bewerbung eine Absage kommt mit dem Zusatz: ".....Vielen Dank für Ihre Anfrage; Wir hatten dem Arbeitsamt allerdings schon vorlängerer Zeit mitgeteilt, daß die Stelle inzwischen besetzt ist und wir keine Bewerbungen mehr benötigen, es tut uns leid, daß dies nicht berücksichtigt wurde...."

Gruss und beste Wünsche das er schnell wieder einen neuen Job findet.
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Benutzeravatar
nonsens
Beiträge: 696
Registriert: 19.07.2006 21:42
Wohnort: Hannover

Beitrag von nonsens »

Wie gesagt, Duplikate oder anderes liegt uns nicht vor. Aber Freitag wird einfach nochmal nachgefragt.

Ich bin ehrlich, ich habe der Dame auch gleich klar gemacht, das wir selbst auch Stellen suchen, allerdings mit Vorsicht, da in der LKW Branche einige Speditionen ganz mies sind. Deshalb prüfen wir Jene auch immer mehrmals durch, bevor wir uns dort melden.

Einiges erfährt man ja schon im Job selbst, die Fahrer unterwegs kennen so einige Firmen, wo man sich definitiv nicht bewerben sollte, ausser man möchte viel Ärger haben.

Wir *durften* ja auch eine einzige Angabe machen,von wo uns KEINE Angebote zugesandt werden sollen. Schade, ich hätte beiweitem mehr als eine Zeile benötigt, aber naja. :)

Deshalb hoffe ich eben auf den einen AG, der meinem Mann Hoffnung gemacht hat. Seine Firma steht im besten positiven Ruf und wäre in Sachen Team und Bezahlung top.

Schaun wir mal, der Winter ist ja fast rum.Und wenn sich bis dahin nix finden sollte....dann halt nicht. Pech kann man auch mal haben, und ich *geniesse* derweil die Tatsache, das mein Mann mal zu Hause ist. Die letzten 17 Jahre in seinem Beruf hatten wir ja nicht wirklich viel voneinander ....

Danke Melinde ! :)
Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder, ich bin kein Rechtsbeistand und habe eigentlich auch keine Ahnung
(Antworten können dauern, selten anwesend aus berufl. Gründen)
Benutzeravatar
nonsens
Beiträge: 696
Registriert: 19.07.2006 21:42
Wohnort: Hannover

Beitrag von nonsens »

Ich nochmal

Wir haben heute einen Brief bekommen, Inhalt eine Eingliederungsvereinbarung mit nächster Terminbekanntgabe zum Vorsprechen. Jene haben wir allerdings nicht bei ihr persönlich unterschrieben, dort ist nur IHRE Unterschrift drauf. Heisst das, er unterschreibt sie demzufolge erst beim nächsten Termin zur Vorsprache dort?

Denn er bezieht ja (noch) keine Leistungen vom AA geschweige denn ist der Antrag abgegeben auf jene ..... daher darf man ihm diese vereinbarung doch eh noch nicht aufzwingen (oder irre ich da)

Nun guckt mein Mann gerade in das OnlineProfil der Arbeitsagentur (Stellenbörsendingens) und sieht das dort Angebote vorliegen, die allerdings von der tatsächlichen Suche abweichen. Er ist aber laut dem schriftlichen Zusatz, der dort online eingebracht wurde, zur Bewerbung verpflichtet :?:

Laut AA und vorgefertigter EVB ist er mit dem Ziel eingetragen, wieder in den Fernverkehr zu gehen, Vollzeit versteht sich. Er hat ebenso angegeben, das er für 2 Dinge keinerlei Erfahrung mitbringt, sowie das er nicht in den verteilerverkehr bei ausländischen Firmen gehen wird und genau Jene werden ihm jetzt als Bewerbungspflicht unter die Nase gerieben? Was soll das denn nun?

Ich bin kurz vorm Explodieren - sorry, aber wozu füllt man denn dort beim AA die Profile aus, wenn man letzten Endes für was ganz anderes eingesetzt werden soll.... hier scheut sich niemand vor Arbeit, aber es bringt uns ja nix, wenn man in die andere Richtung geschubst wird, die uns finanziell und in Sachen Berufserfahrung komplett ins Abseits schiesst ....

Ich warte wirklich drauf, das da ein Angebot reinflattert, das meinen Mann dazu verpflichtet, Arzt zu werden ^^

:roll:
Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder, ich bin kein Rechtsbeistand und habe eigentlich auch keine Ahnung
(Antworten können dauern, selten anwesend aus berufl. Gründen)
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo nonsens,
Ich warte wirklich drauf, das da ein Angebot reinflattert, das meinen Mann dazu verpflichtet, Arzt zu werden ^^
das wäre doch schön, leider geben die nur eine Aufforderung für schlechtbezahlte Job's.
Mein Junior hat Heute Facharbeiterbrief übergabe, ist also nun Fertig mit seiner Ausbildung ( steht etwa auf einer 1-2) dort wird keiner der 8 übernommen und das Arbeitsamt schikt ihm einen vorschlag in einem Falschen Beruf bei einer Zeitarbeitsfirma, ich denke das die Mitarbeiter bei den Argen einfach resignieren, nur wenige sind wirklich Angagiert und in der lage den Leuten zu helfen.
Ich empfinde diese Praxis auch zum ko...., nur dagegen wehren ist fast nicht möglich.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

und das Arbeitsamt schikt ihm einen vorschlag in einem Falschen Beruf bei einer Zeitarbeitsfirma
Da sollte Junior aber mal schnell nachfragen was da schief gelaufen ist. Wenn dies Falsch im System drin ist, bekommt er ja nur falsche Stellenangebote.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Wurde schon Veranlasst!
Find es Trotzdem unschön:(. Ab Montag Alo und im Vorfeld schon so angebote.
Mal sehen, in seinem Profil (Netzt) stimmt aber alles.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

hat man mit ihm Telefonisch das aufgenommen, oder war er vorort ?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Benutzeravatar
nonsens
Beiträge: 696
Registriert: 19.07.2006 21:42
Wohnort: Hannover

Beitrag von nonsens »

Kleine Zwischenmeldung

Ich habe das Arbeitsamt stehen lassen :oops: obwohl man meinen Mann heute beleidigend empfing. Man stritt sich mit uns über Gesetzeslagen, wurd mehrmals in die Schublade des *sie sind arbeitslos und werden das tun, was wir ihnen vermitteln* gesteckt.Aber wir haben uns zusammengerissen.

Und obwohl ich immer noch stinkesauer über diese Art von Abfertigung bin - geht mir das heute dennoch getrost am Popöchen vorbei, denn Schatz ist seit 17 Uhr im Besitz eines neuen AV´s ab 01.02.2010. Und das OHNE Hilfe vom AA - sondern Eigeninitiative.

YES ! :D
Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder, ich bin kein Rechtsbeistand und habe eigentlich auch keine Ahnung
(Antworten können dauern, selten anwesend aus berufl. Gründen)
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Er war Persöhnlich vor Ort, schon im Dezember,hat alles mit SB besprochen, nur der termin wegen ALG1 kann nicht vor 01.02.2010 erledigt werden da er ja erst Heute sein "Bestanden" erhalten hat und die Papiere kommen dann demnächst. Der FA Brief kommt dann auch per Post, inzwischen alles unromantischer als noch bei uns, wir hatten wenigstens noch eine Ansprache und Zeugnisüberreichung.

Iss halt so, die Heutige Zeit iszt eben Kalt geworden, desdeweche bin ich ja Froh das es wenigstens Foren wie dieses gibt.

Also, nixfür Ungut :)

Hallo nonsens,

find ich klasse das dein Männe nu doch so schnell nen neuen Job hat ;) , Daumen hoch und Hut ab.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Benutzeravatar
Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo nonsens

Herrlich, das freut mich sehr.
Geniesst das Wochenende noch schön gemeinsam.

Wie war es doch auch schon früher: Das Arbeitsamt verwaltet die Arbeitslosigkeit, Stellen fand man eher auf anderem Wege.
Und mit der Beratung hat es sich auch verschlechtert. Es ist alles steigerungsfähig.

Das mit dem Eintragen der seltsamsten Angaben in der "persönlichen" Jobbörse den sich manche zuständigen "Hauptbetreuer" so leisten ist echt der Hammer. Z.B. eine EGV die nicht unterschrieben wurde(verschärftere Bedingungen, Laufzeit der vorhergehenden noch lange nicht beendet) kann man dort nachlesen, auch wenn sie papierern in doppelter Ausfertigung vor einem liegen (alle Guten Dinge sind drei :wink: ) und Angaben zu früheren Arbeitgebern deren Aufnahme der betroffene ausdrücklich widersprochen hatte.

Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Benutzeravatar
nonsens
Beiträge: 696
Registriert: 19.07.2006 21:42
Wohnort: Hannover

Beitrag von nonsens »

Danke ihr beiden :)

Ja die Arbeitnehmer, bei Denen er vorher war,stehen auch drin.OBWOHL wir dem widersprochen haben.

Ich denke, es wäre angebracht, da mal ne Unterlassungserklärung zu verfassen hm? :)

Ich hoffe nur, das ausstehende Dinge für Januar noch bearbeitet werden, wie man es versprochen hatte. Denn uns fehlen noch Geld und beantragte Bewerbungskostenerstattungen. Aber wenn die Herrschaften schlampen oder zögern oder wie auch immer, dann hab ich ne gute Anwältin.

Durch eine Falschangabe in den Arbeitsbescheinigungen des letzten AG will man meinem Mann nur vom 13.01.10 an ALG1 zahlen,obwohl er seit 31.12.09 gekündigt ist. Und irgendwie muss unsereins Miete und Co. ja aufbringen. Schulden können wir uns nicht leisten - das würde die Privatinsolvenz meines Mannes böse in Gefahr bringen.

Schaun wir mal.......ich bin ja optimistisch - wie immer
Ich gebe hier nur meine persönlichen Erfahrungen wieder, ich bin kein Rechtsbeistand und habe eigentlich auch keine Ahnung
(Antworten können dauern, selten anwesend aus berufl. Gründen)
Antworten